So wird im Einzelfall abgeklärt, ob einzig eine Nebenbestimmung angefochten ist, die auf die Bauarbeiten keinen Einfluss hat. Nur so überwiegt die richtige Rechtsanwendung - die Möglichkeit, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen, wenn der gegen die Baubewilligung erhobene Rekurs keine Auswirkungen auf die geplante Baute und ihre Nutzung hat - das Interesse an der Beibehaltung des Verständnisses der Baubewilligung als in allen Fällen unteilbarer Gesamtentscheid. Solange die Rechtsmittelbehörde dem Gesuch nicht stattgegeben hat, darf also weiterhin nicht gebaut werden. (…)