2.8. Über die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung und ihrer Nebenbestimmungen darf keine Unsicherheit entstehen. Es ist deshalb nochmals zu betonen, dass die Feststellung der Rechtskraft von unangefochtenen Punkten einer Baubewilligung, auch wenn sie im vorliegenden Fall lediglich die Erstellungspflicht für Abstellplätze betrifft, nur möglich ist, wenn ein Gesuch gestellt wird. So wird im Einzelfall abgeklärt, ob einzig eine Nebenbestimmung angefochten ist, die auf die Bauarbeiten keinen Einfluss hat.