Auch wenn man die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, als wichtigen Aspekt einer Baubewilligung betrachtet, kann ein Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze - wie immer er auch ausfällt - nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung ändern. Er steht damit einem vorgezogenen Beginn der Bauarbeiten nicht im Weg. Dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baubewilligung kann daher entsprochen werden.