Die Baukommission macht zwar geltend, bei der Festlegung der Abstellplatzerstellungspflicht handle es sich um einen wesentlichen Teilaspekt der Baubewilligung und nicht um ein untergeordnetes Detail, das vernachlässigbar sei. Auch deshalb sei eine Aufsplittung der Baubewilligung nicht möglich. Auch wenn man die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, als wichtigen Aspekt einer Baubewilligung betrachtet, kann ein Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze - wie immer er auch ausfällt - nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung ändern.