stellflächen auf privatem Grund ausserhalb des Baugrundstücks. Die Baubewilligungsbehörde kann bei Abstellplätzen auf solchen Fremdflächen die Bereitstellungspflicht nur als erfüllt betrachten, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Plätze dauerhaft für das Baugrundstück zur Verfügung stehen. Über die materiellen Punkte der Baubewilligung - die Erstellung oder Änderung einer Baute oder die Nutzungsänderung - ist in solchen Fällen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden.