Erstellt der Baugesuchsteller aber die Abstellplätze nicht auf dem Baugrundstück, auf dem durch bauliche Massnahmen oder Umnutzung ein Mehrbedarf für Abstellplätze geschaffen wird, sind die im Übrigen unstrittige Baubewilligung und die darin umschriebenen baulichen Änderungen oder geänderten Nutzungen einzig für die Bemessung der öffentlichrechtlichen Ersatzabgabe von Bedeutung, die anstelle der Abstellplatzerstellungspflicht auf dem Baugrundstück tritt.