In diesem Fall steht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nicht fest, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für die Erstellung der neuen Abstellplätze erfüllt sind. Der Ausgang des Streits über die Parkplätze beeinträchtigt damit die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelinstanz, weshalb keine teilweise Vollstreckbarkeit der angefochtenen Baubewilligung ermöglicht werden darf.