Sofern die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 85 BauG). Die Pflicht, bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten entsprechend dem Mehrbedarf auf privatem Grund Abstellplätze bereitzustellen oder eine Ersatzabgabe zu leisten, ist im Baugesetz verankert (Art. 70 BauG).