Formellrechtlich handelt es sich um einen gestaltenden Verwaltungsakt, indem die Baubewilligung die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die Erlaubnis zur Realisierung des Projekts verschafft (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, N 506, GVP 2007 Nr. 68, E. 3.2.2). Sofern die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 85 BauG).