Ihr steht insbesondere der Betreibungsweg offen; die durch die rechtskräftige Verfügung festgelegte Gebühr gilt dabei als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 7 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. April 1998, EG SchKG, GS 280.100; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Würde ein Rekurrent in einem Baurekursverfahren ausschliesslich die Höhe der Gebühr anfechten und gleichzeitig beantragen, von der Gebührenfrage abgesehen sei die Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung festzustellen, kann dem Antrag entsprochen werden.