Dies zeigt sich etwa daran, dass die Baubewilligungsbehörde keinen Baustopp verhängen kann, wenn eine in allen Punkten rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, der Bauherr den Bau in Angriff nimmt, die Bewilligungsgebühren aber schuldig bleibt. Vielmehr kann und muss die Baubewilligungsbehörde die Gebühren anderweitig durchsetzen. 3 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang