Damit liegen sachliche Gründe für eine Änderung der Praxis vor; es darf daher vom bisherigen Grundsatz abgegangen werden, dass eine Baubewilligung als Gesamtentscheid ergeht und jeder Rekurs dagegen den Vollzug der gesamten Baubewilligung hemmt. Um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen, ist wie bisher grundsätzlich von der umfassenden aufschiebenden Wirkung jedes Rekurses gegen eine Baubewilligung auszugehen. Wenn aber nur Nebenbestimmungen der Baubewilligung angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben, soll die Rechtsmittelbehörde auf Gesuch hin die Teilrechtskraft der Baubewilligung feststellen können.