Indessen kann der Grundsatz zu einem leeren Formalismus werden, wenn kein Interesse am Aufschub der Vollziehbarkeit besteht. Ist bloss ein Nebenpunkt angefochten und vermag der Ausgang des Streits darüber die erteilte Bewilligung im Hauptpunkt in keiner Weise zu berühren, besteht kein Überprüfungsinteresse. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt in solchen Fällen, dass die Rechtsmittelbehörde auf Gesuch hin mit vorsorglichen Massnahmen den Vollzug gestattet (AGVE 1973 S. 268, E. 2a; AGVE 1987 S. 343, E. 2 a).