Die einheitliche Behandlung der Verwaltungsakte drängt sich auch aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf. Wollte man annehmen, die aufschiebende Wirkung trete nur für jene Punkte ein, die ausdrücklich angefochten sind, liesse sich häufig gar nicht ausmachen, was rechtskräftig und damit vollziehbar geworden ist und was noch ins Rechtsmittelverfahren gehört. Die Rechtsmittelbegehren sind nämlich oftmals ungenau formuliert oder betreffen gewisse Teile der Verfügung nur mittelbar, so dass erst durch Auslegung die Bedeutung des Rechtsmittelantrags erschlossen werden muss.