2.5. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Baubewilligung erstreckt sich nach der bisherigen Praxis grundsätzlich auf die ganze Verfügung. An diesem Grundsatz muss häufig aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen Bestimmungen einer Baubewilligung festgehalten werden. Sie bilden in der Regel ein einheitliches Ganzes, aus dem Teile nicht herausgelöst werden können, ohne dass der Sinnzusammenhang zerstört wird. Die einheitliche Behandlung der Verwaltungsakte drängt sich auch aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf.