Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Für die neue Praxis müssen ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen, und sie darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 589 ff.).