2.4. Nach Art. 42 Abs. 1 VerwVG hat ein Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Standeskommission kann aber als Rekursbehörde eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 42 Abs. 2 VerwVG). Sie kann also einem Rekurs die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen. Die Standeskommission ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Baubewilligungen keine Teilrechtskraft möglich ist. Es ist zu prüfen, ob an diesem Verständnis der Auswirkungen hängiger Rechtsmittelverfahren auf den Baubeginn festzuhalten ist.