Die Möglichkeiten eines vorzeitigen Baubeginns bzw. eine Teilbaubewilligung für die unbestrittenen Bauteile und Anlagen ist nicht erwähnt. Die Baugesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. kennt den Begriff der „Teilbaubewilligung“ somit nicht. Eine solche stringente Lösung ist grundsätzlich gerechtfertigt, zumal in der Regel ein vorzeitiger Baubeginn, ohne dass die strittigen Punkte eines Projekts bereinigt wären, präjudizierend wirken könnte, und zwar in dem Sinne, dass das Projekt ohne die Realisierung der umstrittenen Teile seine Funktion nicht erfüllen könnte bzw. zwecklos wäre.“