86 Abs. 1 BauG überein) „könnten somit im Falle der Ergreifung eines Rekurses gegen eine erteilte Baubewilligung die Bauarbeiten erst nach deren rechtskräftigen Erledigung und Abweisung in Angriff genommen werden. Eine Teilrechtskraft für jene Bereiche oder Anlagen eines Bauprojekts, die nicht bestritten sind, gibt es demnach nicht. Der Gesetzgeber verlangt somit zwingend, dass bei Baubeginn die zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist. Die Möglichkeiten eines vorzeitigen Baubeginns bzw. eine Teilbaubewilligung für die unbestrittenen Bauteile und Anlagen ist nicht erwähnt.