Der Grundsatz, dass die Baubewilligung als Gesamtentscheid ergehen muss, gilt auch im Kanton Appenzell I.Rh. Im Entscheid über einen Baurekurs vom 15. April 2008 (Protokoll 414/08, E. 3.1) führte die Standeskommission aus, gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG; diese Bestimmung stimmt im Wesentlichen mit Art. 86 Abs. 1 BauG überein) „könnten somit im Falle der Ergreifung eines Rekurses gegen eine erteilte Baubewilligung die Bauarbeiten erst nach deren rechtskräftigen Erledigung und Abweisung in Angriff genommen werden.