Zürich 1991, 225 f.). Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden, und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen (BGE 114 Ib 129 f. E. 4). Dieses vom Bundesgericht festgestellte Koordinationsgebot gilt auch in verfahrensmässiger Hinsicht dahingehend, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können soll (vgl. BGE 116 Ib 57).