Sofern ein Sachentscheid in materieller Hinsicht nur zum Teil angefochten wird, erwächst der übrige Teil dann in Rechtskraft, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen, also wenn z.B. ein Entscheid mehrere Veranlagungen oder Bewilligungen zum Gegenstand hat. In Baubewilligungsverfahren darf der Entscheid der Baubewilligungsbehörde aber nur nach einer Gesamtbeurteilung des Bauvorhabens aufgrund des Baugesuchs und der im Baubewilligungsverfahren zusammengetragenen Unterlagen ergehen. Sich auf einzelne Fragen beschränkende blosse „Teilbaubewilligungen“ widersprechen diesem Grundsatz.