2.3. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, sind die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich formell rechtskräftig erledigt (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322.). Sofern ein Sachentscheid in materieller Hinsicht nur zum Teil angefochten wird, erwächst der übrige Teil dann in Rechtskraft, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen, also wenn z.B. ein Entscheid mehrere Veranlagungen oder Bewilligungen zum Gegenstand hat.