2.2. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet (Art. 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600). Weiter darf nach Art. 86 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilligung rechtskräftig ist. Wird mit dem Bau unberechtigterweise begonnen, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen eine Baueinstellung.