2.1. Der Rekurrentin wurde die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, „fünf Parkplätze zur Verfügung zu stellen, bzw. für diese eine Ersatzabgabe zu leisten“. Die Rekurrentin beantragt, diese Auflage sei aufzuheben. Darauf wird zurückzukommen sein. Vorab verlangt die Rekurrentin, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung abgesehen von der strittigen Auflage in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei dem „Rekurs betreffend die nicht angefochtenen Bestimmungen der Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.“