Die Standeskommission hat in Änderung ihrer bisherigen Praxis entschieden, dass die Rechtsmittelbehörde auf ausdrücklichen Antrag in der Rechtsmittelschrift die Teilrechtskraft der Baubewilligung dann bewilligen kann, wenn nur Nebenbestimmungen angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben. Der Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze ändert nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung. Die Standeskommission hat daher dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baubewilligung entsprochen. (…)