Im Rahmen einer Baubewilligung für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses legte die Bewilligungsbehörde fest, die Bauherrschaft müsse, sofern sie nicht anderweitig zusätzliche Parkplätze schaffe, eine Ersatzabgabe leisten. Die Bauherrschaft erhob gegen die in der Baubewilligung festgelegte Höhe der Ersatzabgabe Rekurs bei der Standeskommission. Um nicht wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit den Bauarbeiten zuwarten zu müssen, bis das Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung rechtskräftig erledigt ist, stellte die Bauherrschaft den Antrag, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung bis auf die Parkplatzfrage rechtskräftig geworden sei.