a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wortlaut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. ............ 109 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Bewilligung der Teilrechtskraft einer angefochtenen Baubewilligung