48 aBauV). Durch Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden (Besonnung von 4,5 Stunden) und durch Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden (Besonnung von 30 Minuten) entstehen keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnisse................................................ 98 2.14. Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen.