Ohne genaues Ansprechen ist die Schussabgabe auf ein flüchtendes Wild nicht weidmännisch (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b JaV). Ein nicht rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). .................................................................................91 2.13. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (Art. 48 aBauV).