Anhang Geschäftsbericht 2016 über die Staatsverwaltung und Rechtspflege an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. Inhaltsverzeichnis Verwaltungs- und Gerichtsentscheide................................................................................1 1. Standeskommission .........................................................................................................1 1.1. Bewilligung der Teilrechtskraft einer angefochtenen Baubewilligung ...................... 1 1.2. Veränderte Grundlagen für die Schätzung eines Grundstücks ................................ 6 1.3 Vorzeitige Entlassung aus der Schule .....................................................................8 1.4 Materialisierung von Fenstern an Bauten ausserhalb der Bauzonen ..................... 12 1.5 Vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ....................................... 15 1.6 Rekurslegitimation gegen verfügte Verkehrsanordnung ........................................ 20 1.7 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Gastgewerbepatents .......... 23 1.8 Sanktion eines Jägers wegen unweidmännischen Verhaltens .............................. 26 2. Gerichte .........................................................................................................................29 2.1. UVG, Unfallbegriff, aussergewöhnlicher äusserer Faktor nach Art. 4 ATSG ......... 29 2.2. Berechnung des Eigenmietwerts (Art. 21 Abs. 2 DBG / Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG / Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung - StKB-StG): Von der schematischen Besteuerung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG, wonach der Eigenmietwert 6% des Steuerwerts beträgt, ist abzuweichen, wenn dies zu fiktivem, auf dem lokalen vergleichbaren Markt nicht erzielbarem Einkommen führen würde. ...................... 34 2.3. Öffentliche Auflage von Planungszonen (Art. 57 Abs. 2 BauG, Art. 33 RPG). Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, ist die Planfestsetzung nichtig....... 39 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO): Replikrecht; Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO): vorsorgliches Massnahmegesuch um Sistierung einer Aktienversteigerung während Auflösungsklageverfahren (Art. 736 Ziff. 4 OR) wird durch eine vom Bundesgericht vorläufig verfügte Sistierung einer im Verfahren betreffend Mängel der Organisation (Art. 731b OR) angeordneten Aktienversteigerung nicht gegenstandslos. ............................. 43 2.5. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisationsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. ................................................. 48 2.6. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisationsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Gestaltungsspielraum der verfügenden Behörde. ................................................. 57 2.7. BVG-Beitragsforderung: Einbringen von Anhydritfliessböden (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR); Verjährung............................................................................... 62 2.8. Pachterstreckung (Art. 27 Abs. 2 LPG). Weder das Bestehen eines Unterpachtvertrags noch ein Familienzwist auf Stufe der Eltern von Pächter und Verpächter machen die Erstreckung der Hauptpacht für den Verpächter unzumutbar. ..........................................................................................................70 2.9. UVG, unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) .................................. 75 2.10. Novenverbot (Art. 326 ZPO). Wird ein vollstreckbarer Eheschutzentscheid von der Berufungsinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann diese nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die unrechtmässig gewordene Vollstreckung kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG aufgehalten werden. .................................................................................80 2.11. Einordnungsgebot (Art. 65 Abs. 1 BauG). Neigung der Dachfirste. ....................... 83 2.12. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Ohne genaues Ansprechen ist die Schussabgabe auf ein flüchtendes Wild nicht weidmännisch (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b JaV). Ein nicht rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). .................................................................................91 2.13. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (Art. 48 aBauV). Durch Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden (Besonnung von 4,5 Stunden) und durch Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden (Besonnung von 30 Minuten) entstehen keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnisse................................................ 98 2.14. Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausgeschriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wortlaut weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. ............ 109 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Verwaltungs- und Gerichtsentscheide 1. Standeskommission 1.1. Bewilligung der Teilrechtskraft einer angefochtenen Baubewilligung Im Rahmen einer Baubewilligung für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses legte die Bewilligungsbehörde fest, die Bauherrschaft müsse, sofern sie nicht anderweitig zusätzli- che Parkplätze schaffe, eine Ersatzabgabe leisten. Die Bauherrschaft erhob gegen die in der Baubewilligung festgelegte Höhe der Ersatzabgabe Rekurs bei der Standeskommission. Um nicht wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit den Bauarbeiten zuwarten zu müssen, bis das Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung rechtskräftig erledigt ist, stellte die Bauherrschaft den Antrag, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung bis auf die Parkplatzfrage rechtskräftig geworden sei. Die Standeskommission hat in Änderung ihrer bisherigen Praxis entschieden, dass die Rechtsmittelbehörde auf ausdrücklichen Antrag in der Rechtsmittelschrift die Teilrechtskraft der Baubewilligung dann bewilligen kann, wenn nur Nebenbestimmungen angefochten wer- den, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben. Der Entscheid über das Aus- mass der Ersatzabgabe für Abstellplätze ändert nichts an der Ausgestaltung des Bauvorha- bens oder seiner Nutzung. Die Standeskommission hat daher dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baubewilligung entspro- chen. (…) 2.1. Der Rekurrentin wurde die Baubewilligung unter der Auflage erteilt, „fünf Parkplätze zur Verfügung zu stellen, bzw. für diese eine Ersatzabgabe zu leisten“. Die Rekurrentin beantragt, diese Auflage sei aufzuheben. Darauf wird zurückzukommen sein. Vorab verlangt die Rekurrentin, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung abgesehen von der strittigen Auflage in Rechtskraft erwachsen sei; eventualiter sei dem „Rekurs be- treffend die nicht angefochtenen Bestimmungen der Baubewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.“ Es ist zu prüfen, ob antragsgemäss festgestellt werden kann, dass die nicht angefochtenen Teile der Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Vorweg ist anzumerken, dass ein Rekurs aufschiebende Wirkung hat, wenn die Vor- instanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet (Art. 42 Abs. 1 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600). Weiter darf nach Art. 86 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000) mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die schriftliche Baubewilligung rechtskräftig ist. Wird mit dem Bau unberechtigterweise begonnen, verfügt die Baubewilligungsbehörde von Am- tes wegen eine Baueinstellung. Die Rekurrentin beantragte betreffend die nicht ange- fochtenen Teile der Baubewilligung die Feststellung der Rechtskraft, eventualiter den Entzug der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses. Ihr ist also offensichtlich bewusst, dass die Aufnahme der Bauarbeiten die Rechtskraft der Baubewilligung voraussetzt. Es ist daher erstaunlich, dass die Bauarbeiten - wie die Mitglieder der Standeskommis- sion selbst beobachten konnten - bereits im Herbst 2016 aufgenommen wurden. Die Rekurrentin hat sich also im vollen Bewusstsein ihres rechtswidrigen Verhaltens über das bis zur Rechtskraft der Baubewilligung herrschende Bauverbot hinweggesetzt. Noch erstaunlicher ist, dass die Baukommission dies trotz der unübersehbaren Bautä- 1 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang tigkeit und der zentralen Lage des Baugrundstücks nicht bemerkt hat. Ansonsten hätte sie nämlich von Amtes wegen die Einstellung der mangels Rechtskraft der Baubewilli- gung unberechtigterweise begonnenen Bauarbeiten verfügen müssen. 2.3. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, sind die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich formell rechtskräftig er- ledigt (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322.). So- fern ein Sachentscheid in materieller Hinsicht nur zum Teil angefochten wird, erwächst der übrige Teil dann in Rechtskraft, wenn sich nach der Natur der Streitsache die ein- zelnen Punkte voneinander trennen lassen, also wenn z.B. ein Entscheid mehrere Veranlagungen oder Bewilligungen zum Gegenstand hat. In Baubewilligungsverfahren darf der Entscheid der Baubewilligungsbehörde aber nur nach einer Gesamtbeurtei- lung des Bauvorhabens aufgrund des Baugesuchs und der im Baubewilligungsverfah- ren zusammengetragenen Unterlagen ergehen. Sich auf einzelne Fragen beschrän- kende blosse „Teilbaubewilligungen“ widersprechen diesem Grundsatz. Die Baubewil- ligungsbehörde hat lediglich die Wahl, das Baugesuch als Ganzes entweder gutzu- heissen, sei es unverändert oder mit Nebenbestimmungen, oder es abzuweisen (E. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, 373; Ch. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, 225 f.). Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwen- den, und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen (BGE 114 Ib 129 f. E. 4). Dieses vom Bundesgericht festgestellte Koordinationsgebot gilt auch in verfahrensmässiger Hinsicht dahingehend, dass ein Bauvorhaben als Ganzes in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können soll (vgl. BGE 116 Ib 57). Der Grundsatz, dass die Baubewilligung als Gesamtentscheid ergehen muss, gilt auch im Kanton Appenzell I.Rh. Im Entscheid über einen Baurekurs vom 15. April 2008 (Pro- tokoll 414/08, E. 3.1) führte die Standeskommission aus, gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (aBauG; diese Bestimmung stimmt im Wesentli- chen mit Art. 86 Abs. 1 BauG überein) „könnten somit im Falle der Ergreifung eines Rekurses gegen eine erteilte Baubewilligung die Bauarbeiten erst nach deren rechts- kräftigen Erledigung und Abweisung in Angriff genommen werden. Eine Teilrechtskraft für jene Bereiche oder Anlagen eines Bauprojekts, die nicht bestritten sind, gibt es demnach nicht. Der Gesetzgeber verlangt somit zwingend, dass bei Baubeginn die zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist. Die Möglichkeiten eines vorzei- tigen Baubeginns bzw. eine Teilbaubewilligung für die unbestrittenen Bauteile und An- lagen ist nicht erwähnt. Die Baugesetzgebung des Kantons Appenzell I.Rh. kennt den Begriff der „Teilbaubewilligung“ somit nicht. Eine solche stringente Lösung ist grund- sätzlich gerechtfertigt, zumal in der Regel ein vorzeitiger Baubeginn, ohne dass die strittigen Punkte eines Projekts bereinigt wären, präjudizierend wirken könnte, und zwar in dem Sinne, dass das Projekt ohne die Realisierung der umstrittenen Teile sei- ne Funktion nicht erfüllen könnte bzw. zwecklos wäre.“ 2.4. Nach Art. 42 Abs. 1 VerwVG hat ein Rekurs grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Standeskommission kann aber als Rekursbehörde eine gegenteilige Verfügung treffen (Art. 42 Abs. 2 VerwVG). Sie kann also einem Rekurs die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen. Die Standeskommission ist in ihrer bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Baubewilligungen keine Teilrechtskraft möglich ist. Es ist zu prüfen, ob an diesem Verständnis der Auswirkungen hängiger Rechtsmittelverfahren auf den Baube- ginn festzuhalten ist. 2 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an ei- ner Praxis in der Regel festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Für die neue Praxis müssen ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss demjenigen an der Rechtssi- cherheit überwiegen, und sie darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allg. Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 589 ff.). 2.5. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Baubewilligung erstreckt sich nach der bisherigen Praxis grundsätzlich auf die ganze Verfügung. An diesem Grundsatz muss häufig aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs der verschiede- nen Bestimmungen einer Baubewilligung festgehalten werden. Sie bilden in der Regel ein einheitliches Ganzes, aus dem Teile nicht herausgelöst werden können, ohne dass der Sinnzusammenhang zerstört wird. Die einheitliche Behandlung der Verwaltungsak- te drängt sich auch aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit auf. Wollte man annehmen, die aufschiebende Wirkung trete nur für jene Punkte ein, die aus- drücklich angefochten sind, liesse sich häufig gar nicht ausmachen, was rechtskräftig und damit vollziehbar geworden ist und was noch ins Rechtsmittelverfahren gehört. Die Rechtsmittelbegehren sind nämlich oftmals ungenau formuliert oder betreffen gewisse Teile der Verfügung nur mittelbar, so dass erst durch Auslegung die Bedeutung des Rechtsmittelantrags erschlossen werden muss. So könnte es leicht geschehen, dass die Behörden das Ausmass der Anfechtung anders beurteilen als der Rechtsmittelklä- ger. Dies könnte Anlass zu unnötigem Streit sein und den Privaten den Rechtsschutz verkürzen, wenn sich nachher herausstellen würde, dass die Vollzugsbehörden den Umfang des Suspensiveffekts zu eng angenommen haben. Dritte, denen der genaue Wortlaut der Rechtsmittelbegehren nicht bekannt ist, können nicht beurteilen, was gilt. Das Rechtsmittelverfahren würde damit zu einem erheblichen Unsicherheitsfaktor. In- dessen kann der Grundsatz zu einem leeren Formalismus werden, wenn kein Interes- se am Aufschub der Vollziehbarkeit besteht. Ist bloss ein Nebenpunkt angefochten und vermag der Ausgang des Streits darüber die erteilte Bewilligung im Hauptpunkt in kei- ner Weise zu berühren, besteht kein Überprüfungsinteresse. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit verlangt in solchen Fällen, dass die Rechtsmittelbehörde auf Gesuch hin mit vorsorglichen Massnahmen den Vollzug gestattet (AGVE 1973 S. 268, E. 2a; AGVE 1987 S. 343, E. 2 a). Damit liegen sachliche Gründe für eine Änderung der Praxis vor; es darf daher vom bisherigen Grundsatz abgegangen werden, dass eine Baubewilligung als Gesamtent- scheid ergeht und jeder Rekurs dagegen den Vollzug der gesamten Baubewilligung hemmt. Um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen, ist wie bisher grundsätzlich von der umfassenden aufschiebenden Wirkung jedes Rekurses gegen eine Baubewilligung auszugehen. Wenn aber nur Nebenbestimmungen der Baubewilligung angefochten werden, die auf die Bauarbeiten in keiner Weise Einfluss haben, soll die Rechtsmittel- behörde auf Gesuch hin die Teilrechtskraft der Baubewilligung feststellen können. So ist sichergestellt, dass keine Unsicherheit über die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung und ihrer Nebenbestimmungen entsteht. 2.6. Eine Nebenbestimmung, die keinen Einfluss auf die Bauarbeiten hat, ist beispielsweise gegeben, wenn sich der Rekurs einzig gegen die Gebühren richtet, die für die Baube- willigung erhoben werden. Denn die Gebührenhöhe hat keinerlei Einfluss auf die Aus- gestaltung der durch die Baubewilligung ermöglichten Baute und ihrer Nutzung. Dies zeigt sich etwa daran, dass die Baubewilligungsbehörde keinen Baustopp verhängen kann, wenn eine in allen Punkten rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, der Bauherr den Bau in Angriff nimmt, die Bewilligungsgebühren aber schuldig bleibt. Vielmehr kann und muss die Baubewilligungsbehörde die Gebühren anderweitig durchsetzen. 3 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Ihr steht insbesondere der Betreibungsweg offen; die durch die rechtskräftige Verfü- gung festgelegte Gebühr gilt dabei als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 7 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 28. April 1998, EG SchKG, GS 280.100; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Würde ein Re- kurrent in einem Baurekursverfahren ausschliesslich die Höhe der Gebühr anfechten und gleichzeitig beantragen, von der Gebührenfrage abgesehen sei die Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung festzustellen, kann dem Antrag entsprochen werden. 2.7. Zu untersuchen ist, wie sich die strittige Auflage, fünf Parkplätze zu erstellen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu leisten, auf die im Übrigen unangefochtene Baubewil- ligung auswirkt. Die Baubewilligung stellt die behördliche Erklärung dafür dar, dass dem Vorhaben, für das ein Baugesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Baurecht, entgegenstehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilli- gung überwiegend feststellender Natur. Formellrechtlich handelt es sich um einen ge- staltenden Verwaltungsakt, indem die Baubewilligung die Schranke des Bauverbots beseitigt und dem Bewilligungsinhaber die Erlaubnis zur Realisierung des Projekts ver- schafft (Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl. Zürich 1999, N 506, GVP 2007 Nr. 68, E. 3.2.2). Sofern die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Baubewilligung zu erteilen (Art. 85 BauG). Die Pflicht, bei Erstellung, Umbau und Zweckänderung von Bauten entsprechend dem Mehrbedarf auf privatem Grund Abstellplätze bereitzustellen oder eine Ersatzabgabe zu leisten, ist im Bauge- setz verankert (Art. 70 BauG). Das heisst aber noch nicht, dass sie in jedem Fall, in dem das Ausmass der Abstellplatzbereitstellungspflicht unklar ist, auch Auswirkungen auf die Baute oder deren Nutzung entstehen und daher von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werden darf, bis die Unklarheit rechtskräftig beseitigt ist. Soweit die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf dem Baugrundstück selbst strittig ist, hat die Baubewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Bau der Abstellplätze erfüllt sind. In diesem Fall steht bis zur rechtskräftigen Er- ledigung des Baubewilligungsverfahrens nicht fest, ob die öffentlichrechtlichen Voraus- setzungen für die Erstellung der neuen Abstellplätze erfüllt sind. Der Ausgang des Streits über die Parkplätze beeinträchtigt damit die Entscheidungsfreiheit der Rechts- mittelinstanz, weshalb keine teilweise Vollstreckbarkeit der angefochtenen Baubewilli- gung ermöglicht werden darf. Erstellt der Baugesuchsteller aber die Abstellplätze nicht auf dem Baugrundstück, auf dem durch bauliche Massnahmen oder Umnutzung ein Mehrbedarf für Abstellplätze geschaffen wird, sind die im Übrigen unstrittige Baubewilligung und die darin um- schriebenen baulichen Änderungen oder geänderten Nutzungen einzig für die Bemes- sung der öffentlichrechtlichen Ersatzabgabe von Bedeutung, die anstelle der Abstell- platzerstellungspflicht auf dem Baugrundstück tritt. Diese öffentlichrechtliche Abgabe kann in Geld geleistet werden oder in natura, nämlich durch die Bereitstellung von Ab- stellflächen auf privatem Grund ausserhalb des Baugrundstücks. Die Baubewilligungs- behörde kann bei Abstellplätzen auf solchen Fremdflächen die Bereitstellungspflicht nur als erfüllt betrachten, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die Plätze dauer- haft für das Baugrundstück zur Verfügung stehen. Über die materiellen Punkte der Baubewilligung - die Erstellung oder Änderung einer Baute oder die Nutzungsänderung - ist in solchen Fällen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu befinden. Es geht einzig um die Zahl der Abstellplätze, die ausserhalb des Baugrundstücks bereitzustellen oder mit der Ersatzabgabe abzugelten sind, nicht um die bauliche Ausgestaltung der Baute oder die Zulässigkeit ihrer Nutzung. Es besteht daher keine Gefahr, dass die Rechts- mittelbehörde zu Schlüssen gelangen könnte, die mit dem unangefochtenen Teil der 4 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Verfügung nicht vereinbar wären. In Fällen, da einzig das Ausmass der Abstellplatzer- stellungspflicht strittig ist, kann daher gleich wie bei den Bewilligungsgebühren einem Gesuch um Erteilung der Bewilligung des Baubeginns vor dem rechtskräftigen Ent- scheid über das Ausmass der Parkerstellungspflicht entsprochen werden. Die Baukommission macht zwar geltend, bei der Festlegung der Abstellplatzerstel- lungspflicht handle es sich um einen wesentlichen Teilaspekt der Baubewilligung und nicht um ein untergeordnetes Detail, das vernachlässigbar sei. Auch deshalb sei eine Aufsplittung der Baubewilligung nicht möglich. Auch wenn man die Pflicht, Abstellplätze zu erstellen, als wichtigen Aspekt einer Baubewilligung betrachtet, kann ein Entscheid über das Ausmass der Ersatzabgabe für Abstellplätze - wie immer er auch ausfällt - nichts an der Ausgestaltung des Bauvorhabens oder seiner Nutzung ändern. Er steht damit einem vorgezogenen Beginn der Bauarbeiten nicht im Weg. Dem Gesuch der Rekurrentin um Feststellung der Rechtskraft der unangefochtenen Punkte der Baube- willigung kann daher entsprochen werden. 2.8. Über die Vollstreckbarkeit der Baubewilligung und ihrer Nebenbestimmungen darf kei- ne Unsicherheit entstehen. Es ist deshalb nochmals zu betonen, dass die Feststellung der Rechtskraft von unangefochtenen Punkten einer Baubewilligung, auch wenn sie im vorliegenden Fall lediglich die Erstellungspflicht für Abstellplätze betrifft, nur möglich ist, wenn ein Gesuch gestellt wird. So wird im Einzelfall abgeklärt, ob einzig eine Neben- bestimmung angefochten ist, die auf die Bauarbeiten keinen Einfluss hat. Nur so über- wiegt die richtige Rechtsanwendung - die Möglichkeit, von der Baubewilligung Ge- brauch zu machen, wenn der gegen die Baubewilligung erhobene Rekurs keine Aus- wirkungen auf die geplante Baute und ihre Nutzung hat - das Interesse an der Beibe- haltung des Verständnisses der Baubewilligung als in allen Fällen unteilbarer Gesamt- entscheid. Solange die Rechtsmittelbehörde dem Gesuch nicht stattgegeben hat, darf also weiterhin nicht gebaut werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1177 vom 22. November 2016 5 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.2. Veränderte Grundlagen für die Schätzung eines Grundstücks Der Eigentümer eines im Jahr 1970 ausserhalb der Bauzonen errichteten Einfamilienhauses hat die Ergebnisse der 2016 erfolgten Neuschatzung der Liegenschaft angefochten. Er be- anstandete im Wesentlichen, dass der Steuerwert höher sei als der bei der letzten Schat- zung 2004 festgestellte Wert. Das Haus weise Risse auf und komme einem Scherbenhaufen gleich. Er erwarte, dass der bisherige Steuerwert mindestens belassen werde. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Die Schätzungswerte aus dem Jahr 2004 können nicht als unmittelbare Vergleichsbasis für die heutigen Werte herangezogen werden, weil sich inzwischen die Grundlagen für die Schätzung wesentlich geändert haben. Statt des damals zur Anwendung gelangten „St.Galler Grundstückschätzers“ ist seit 2007 „Das Schweizerische Schätzerhandbuch“ massgeblich. (…) 2. Schätzvorschriften Beim Schätzobjekt handelt es sich um ein Grundstück mit einer Fläche von 1‘115m2. Darauf befindet sich das von der Familie des Rekurrenten bewohnte Wohnhaus. Der Rekurrent verlangt die Reduktion des neu mit Fr. 588‘000 geschätzten Steuerwerts auf die Höhe des Steuerwerts der Schätzung von 2004, also auf Fr. 443‘000. Grundstückschätzungen sind gemäss der Verordnung über die Schätzung von Grund- stücken vom 26. Februar 2007 (V-Sch, GS 211.450) und dem dazugehörigen Standes- kommissionsbeschluss vom 4. Dezember 2007 (StKB-Sch, GS 211.451) vorzuneh- men. Art. 14 V-Sch berechtigt die Standeskommission, bestimmte Schätzungsmetho- den oder Schätzerhandbücher für anwendbar zu erklären. Gestützt darauf hat die Standeskommission für die Schätzung grundsätzlich „Das Schweizerische Schätzer- handbuch, Bewertung von Immobilien“, herausgegeben von der Schweizerischen Ver- einigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schät- zungsexperten-Kammer sowie dem Schweizerischen Verband der Immobilienwirt- schaft, in der jeweils aktuellen Fassung, derzeit jenes aus dem Jahr 2012, für anwend- bar erklärt (Art. 2 StKB-Sch). Dieses seit 2007 anwendbare Schätzerhandbuch unter- scheidet sich wesentlich von den Richtlinien, die bei der letzten Schätzung des Grund- stücks des Rekurrenten am 30. September 2004 zur Anwendung gekommen sind. Damals war die Anleitung des Finanzdepartements des Kantons St.Gallen für die amt- lichen Grundstückschätzer vom 1. Oktober 1966 massgeblich („St.Galler Grundstück- schätzer“; siehe Ziff. II lit. D des Standeskommissionsbeschlusses betreffend die Schatzung von Grundstücken vom 30. Juni 1975). Ein direkter Vergleich zwischen den alten und den neuen Schätzungswerten kann deshalb nicht angestellt werden. (…) 5. Antrag des Rekurrenten Der Rekurrent verlangt, dass der Steuerwert der strittigen Schätzung 2016 höchstens dem Steuerwert der letzten Schätzung 2004 entsprechen dürfe. Seit der amtlichen Grundstückschätzung im Jahr 2004 sind neue Schätzungsrichtlinien in Kraft getreten. Die Schätzungskommission darf nicht mehr wie noch 2004 nach dem „St.Galler Grundstückschätzer“ vorgehen. Massgeblich ist nun das Schätzerhandbuch (siehe oben Ziff. 2). Die beiden Richtlinien unterscheiden sich zum Teil stark. Damit 6 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang können die Schätzergebnisse nicht unmittelbar miteinander verglichen werden. Der Rekurrent verkennt, dass der Steuerwert in erheblichem Ausmass durch den Neu- wert bestimmt wird, der unabhängig vom Zustand der Baute und damit von allfälligen Schäden bestimmt wird. Der Neuwert entspricht den Kosten, die heute für die Erstel- lung des Gebäudes und der Umgebungsanlage aufgewendet werden müssten. Da die Baukosten seit der letzten Schätzung stark gestiegen sind, erhöhte sich auch der Neuwert. Schäden haben Einfluss auf den Minderwert. Dieser aber wurde von den Schätzungsbehörden in den Jahren 2004 und 2016 ähnlich beurteilt. Beide Male wurde von einem mittleren Unterhaltszustand ausgegangen. Massgeblichen Einfluss auf den Steuerwert hat neben dem Zeitwert auch die Ertrags- wertschätzung. Der Ertragswert basierte schon bei der Schätzung 2004 auf dem Miet- wert, der wie heute durch die Multiplikation der ermittelten Raumeinheiten mit einem Frankenansatz bestimmt wurde. Beim Ausmass der Raumeinheiten stimmen die bei- den Schätzungen in etwa überein. Erhöht wurden die Ansätze, mit denen multipliziert wurde. Diese Ansätze widerspiegeln die Mietpreisentwicklung. Der Mietwert soll denjenigen vergleichbarer Objekte entsprechen. Zwischen der letzten Schätzung im Jahr 2004 und der aktuellen Schätzung 2016 hat sich das Mietzinsni- veau im Kanton Appenzell I.Rh. stark nach oben entwickelt. Nach der Mietpreisstruk- turerhebung des Bundesamts für Statistik sind die Mieten in dieser Zeitperiode etwa einen Drittel teurer geworden (www.bfs.admin.ch - Themen > 09 > Wohnverhältnisse > Daten, Indikatoren > Mietpreise > nach Zimmerzahl). In der Schätzung ist der Mietwert 2016 mit Fr. 34‘845 gegenüber Fr. 26‘010 um etwa einen Drittel gestiegen. Der Rekur- rent hat zur Herleitung des Ertragswerts, die in den Akten des Schatzungsamts, trans- parent dargestellt ist, keine Einwände erhoben. Es besteht daher kein Anlass, den Steuerwert zu senken. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 914 vom 30. August 2016 7 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.3 Vorzeitige Entlassung aus der Schule Die Eltern eines Schülers der zweiten Oberstufenklasse wollten bei der Schulgemeinde auf das Ende des Schuljahres die Befreiung ihres Kindes von der Schulpflicht erwirken. Als Gründe führten sie an, dass ihrem Kind altersmässig nur wenig fehle, um die Bedingungen für eine ordentliche Schulentlassung zu erfüllen. Zudem könne es im Sommer eine Lehre beginnen. Der Schulrat hat das Gesuch abgelehnt. Den dagegen eingereichten Rekurs der Eltern hat die Standeskommission abgewiesen. Die allgemeine Schulpflicht endet nach den Bestimmungen im Schulgesetz mit dem Ende des Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine Ausnahmebewilli- gung soll nur zurückhaltend erteilt werden. Allein die Möglichkeit, eine Lehre antreten zu können, genügt für eine vorzeitige Schulentlassung nicht. Einem Schüler muss im Hinblick auf die Berufsschule genügend Schulstoff vermittelt werden, damit er den Anschluss erfolg- reich bewältigen kann. (…) 3. Ende der allgemeinen Schulpflicht aus Altersgründen 3.1. Die allgemeine Schulpflicht endet in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahrs, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat (Art. 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. April 2004 [SchG, GS 411.000]). 3.2. Der Schüler A.B. ist im Herbst 2000 geboren. Er wird im Herbst 2016 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das administrative Schuljahr 2016/2017 beginnt am 1. August 2016; Unterrichtsbeginn wird der 15. August 2016 sein (Art. 43 Abs. 2 SchG). A.B. wird dem- nach im Schuljahr 2016/2017 das 16. Altersjahr vollendet haben. Das Ende der allge- meinen Schulpflicht aus Altersgründen wird erst am Ende des Schuljahrs 2016/2017 eintreten. 3.3. Die Rekurrenten machten geltend, infolge der Stichtageregelung würden einige Schü- ler in Zukunft das 16. Altersjahr bis zum Schulaustritt nicht mehr erreichen. Auch hier müsse das Bauchgefühl und nicht das Schulgesetz entscheiden, ob der Schüler dann vor dem 16. Altersjahr in die Berufswelt einsteigen könne. Anscheinend sind die Rekurrenten der Auffassung, dass jeder Schüler nicht nur zehn Jahre Schulunterricht absolviert haben muss, sondern zusätzlich auch 16 Jahre alt sein muss, bevor er die Schule verlassen kann. Das ist nicht der Fall: Die allgemeine Schulpflicht endet vielmehr unabhängig von der Anzahl der absolvierten Schuljahre in jedem Fall mit dem Ende des Schuljahrs, in dem ein Schüler das 16. Altersjahr vollen- det (Art. 19 Abs. 1 SchG, zweiter Satz). Auch wer das 16. Altersjahr noch nicht vollen- det hat, kann daher die Schule verlassen, wenn er zehn Jahre allgemeine Schulpflicht absolviert hat. Diese Fälle haben mit der Verschiebung des Stichtags tatsächlich zuge- nommen. Kinder, die in den grossen Kindergarten kommen, sind häufig noch nicht sechs Jahre alt. Gehen sie ohne Repetitionen durch die Schule, sind sie am Ende des dritten Oberstufenjahrs noch nicht sechzehnjährig. Sie verlassen die Schule vor Voll- endung des 16. Altersjahrs. Das Ende der allgemeinen Schulpflicht bedeutet im Übrigen nur das Ende der Pflicht, die Schule zu besuchen. Die Pflicht zum Schulbesuch (Art. 19 SchG) ist vom Recht zum Schulbesuch (Art. 18 SchG) zu unterscheiden. Wer beispielsweise bereits in der 8 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang ersten Realschulklasse das 16. Altersjahr vollendet, hat trotzdem Anspruch darauf, die Realschule zu Ende besuchen zu dürfen (Art. 18 Abs. 3 SchG), also auch das zweite und dritte Realschuljahr zu machen. 4. Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht 4.1 Ist die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt, kann der Schulrat auf Antrag eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht erlauben (Art. 20 SchG). 4.2 Die Bestimmung verleiht dem Schüler keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung. Sie überlässt es dem Ermessen des Schulrats, ob im Einzelfall Gründe vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, bei de- ren Anwendung sich die zuständige Behörde Zurückhaltung auferlegen muss, wenn das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht von zehn Jahren nicht ausgehöhlt werden soll. An die Voraussetzungen für eine vorzeitige Schulentlassung sind daher hohe Anforde- rungen zu stellen (GVP 1981 Nr. 51, Erw. 3). Das Prinzip der allgemeinen Schulpflicht ergibt sich nicht erst aus der kantonalen Gesetzgebung, sondern ist bereits in der Bun- desverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert: „Der Grundschulunterricht ist obligatorisch…“ (Art. 62 Abs. 2 BV, 2. Satz). Welche Gründe eine Schulentlassung rechtfertigen, sagt das Gesetz nicht. Die vorzeitige Schulentlassung muss aber im wohlverstandenen Interesse des Schülers liegen. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Ar- beitswelt, aber auch zur Übernahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler. Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht sollte daher nur dann erfolgen, wenn das In- teresse des Kinds an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2). 4.3 Die Rekurrenten begründen ihr Gesuch um vorzeitige Entlassung von A.B. zunächst damit, dass er die Pflichtschuljahre nur knapp nicht erfüllt habe und auch das 16. Al- tersjahr nur knapp nicht im laufenden Schuljahr vollenden werde. Sie führen aus, A.B. habe das erste Schuljahr auf Wunsch des Schulrats in … besucht. Wäre er am vorhe- rigen Ort geblieben, hätte er die Schulpflicht erfüllt. Die Schulpflicht von A.B. wird am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht aus Alters- gründen enden, da A.B. das 16. Altersjahr erst im Herbst 2016 erreicht haben wird. Er bleibt bis Ende des Schuljahrs 2016/2017 schulpflichtig, da er die gesetzlich vorge- schriebenen zehn Jahre allgemeine Schulpflicht am Ende des Schuljahrs 2015/2016 nicht erreicht haben wird. Eine Schulentlassung setzt damit eine Ausnahmebewilligung des Schulrats voraus. Es mag zutreffen, dass A.B. die Alterslimite nur um verhältnismässig kurze Zeit ver- passt. Das administrative Schuljahr beginnt jeweils am 1. August (Art. 43 Abs. 2 SchG). Wäre A.B. vor dem 1. August 2000 geboren worden, würde die Schulpflicht Ende des Schuljahrs 2015/2016 enden. Der Geburtstag von A.B. ist aber immerhin gut zwei Monate später. Für das Erfüllen der allgemeinen Schulpflicht fehlt A.B. ein ganzes anrechenbares Schuljahr. Auch wenn man die Schulzeit berücksichtigen würde, die A.B. im Schuljahr Jahr 2007/2008 in der Primarschule … absolvierte (rund viereinhalb Monate), fehlte ihm insgesamt viel Schulzeit. 4.4. Die Rekurrenten bringen weiter vor, dass der Lehrer das Gesuch nur bedingt unterstüt- ze, weil er befürchte, weitere Schüler zu verlieren, womit der Bestand der Klasse ge- fährdet werde. 9 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Die Unterstützung eines Schulaustritts durch die Lehrkraft könnte unter Umständen die Gutheissung eines Entlassungsgesuchs begründen. Hier aber fehlt diese Unterstüt- zung. Aus der Stellungnahme des Lehrers, die der Schulrat mit den Vorakten einreich- te, ergibt sich, dass die Mutter von A.B. sich bereits früh wegen einer vorzeitigen Schulentlassung an ihn gewendet hatte. Dieser hielt in seiner Stellungnahme fest, er habe die Mutter darüber orientiert, dass es die Möglichkeit einer vorzeitigen Schulent- lassung gebe, dass aber die Vorgaben des Schulgesetzes zu beachten seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich weiter, dass der Lehrer bereits im Verfahren vor dem Schul- rat und dann auch im Rekursverfahren den Standpunkt vertrat, dass Schüler der Klein- klasse mehr Zeit benötigen, um Lerninhalte aufzunehmen und zu speichern, dass sie deshalb einen kleineren schulischen Rucksack als Realschüler aufweisen und es da- her im Hinblick auf die folgende Berufsschule wichtig sei, ihnen möglichst viel Schul- stoff zu vermitteln. Ein frühzeitiger Schulausschluss stehe dem entgegen. Als Haupt- grund für die vorzeitige Schulentlassung habe die Mutter die mangelnde Schulmotivati- on genannt und den Umstand, dass das dritte Oberstufenjahr nichts nütze. Der Lehrer hielt fest, dass er diese Auffassung nicht teilt. Weiter treffe nicht zu, dass er das Ge- such der Rekurrenten deshalb nicht unterstütze, um möglichst viele Schüler in der Klasse zu behalten. Er habe vielmehr dem Schulrat zu bedenken gegeben, der Ent- scheid über A.B. werde für weitere Gesuche wegweisend sein. Es sei deshalb zu prü- fen, ob und welche Ausnahmen gemacht werden sollten. Es ist also festzuhalten, dass der Lehrer das Gesuch um Entlassung nicht unterstützt. Es handelte sich nicht wie behauptet um eine bedingte Unterstützung. Der Lehrer wies die Rekurrenten aber korrekterweise darauf hin, dass Entlassungsgesuche durch den Schulrat zu entscheiden sind. 4.5. Die Rekurrenten machen geltend, viel wichtiger als die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei, dass für A.B. mit dem Lehrvertrag eine weiterführende Lösung bestehe und es zudem auch für den Lehrbetrieb wünschenswert sei, wenn die Lehr- stelle nun angetreten werden könne. A.B. beabsichtige, zuerst die zweijährige At- testausbildung und dann die vierjährige Lehre mit Fähigkeitszeugnis zu machen. Er wolle bis zum Abschluss der Ausbildung nicht 21 Jahre alt werden; er müsste auch die Rekrutenschule verschieben. Gegenüber Entlassungsgesuchen ist aus Konsequenzgründen und im längerfristigen Interesse des Kindes grosse Zurückhaltung zu üben. Weder die Möglichkeit, eine ge- eignete oder sogar eine seltene Lehrstelle anzutreten noch das Bedürfnis, das Kind zuhause, zum Beispiel im landwirtschaftlichen Betrieb, einzusetzen, noch eine finanzi- elle Notlage der Familie genügen als Begründung. Erweist sich ein Jugendlicher, weil er den Unterricht stark stört, als untragbar, so kommt eine Entlassung mit direktem Übergang in das Erwerbsleben nur als äusserste Massnahme in Frage, damit schul- müde Jugendliche nicht in Versuchung geraten, sich durch Disziplinlosigkeit einen vor- zeitigen Abgang zu erzwingen (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 173, mit Hinweisen). Die aktuell vorhandene Lehrstelle und die Bereitschaft des Lehrmeisters, A.B. zu un- terstützen, bildet damit ebenso wenig einen Grund für eine vorzeitige Schulentlassung wie der Umstand, dass A.B. bis zum Abschluss einer Ausbildung zum Landwirt mit Fä- higkeitszeugnis 21 Jahre alt würde und daher die Rekrutenschule verschieben müsste. 4.6. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Schulentlassungsgesuch geltend ge- macht, A.B. sei schulmüde, und ein drittes Oberstufenjahr bringe nichts mehr. 10 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht darf nur erfolgen, falls das Interesse des Kindes an einer vorzeitigen Entlassung gewichtiger ist als dasjenige am weiteren Verbleib in der Schule. Die obligatorische Schulzeit von zehn Jahren ist aus Rücksicht auf die zunehmend steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, aber auch zur Über- nahme vermehrter persönlicher Verantwortung an der gesellschaftlichen Ordnung von grosser Bedeutung für den betroffenen Schüler (LGVE 1979 III Nr. 25, E. 2). Der Lehrer hat in Bezug auf die Schulmotivation von A.B. offenkundig eine andere Meinung als die Eltern. Und er vertritt mit überzeugender Begründung den Standpunkt, dass ein drittes Schuljahr wichtig ist. Er weist darauf hin, dass Kleinklassenschüler mehr Zeit zur Aufnahme und Verarbeitung von Lerninhalten benötigen und daher die Schulzeit für eine gute Vorbereitung auf die Berufsschule nicht gekürzt werden sollte. Auch die angebliche Schulmüdigkeit und der von den Eltern bezweifelte Nutzen eines dritten Oberstufenjahrs können daher nicht zu einer Gutheissung des Gesuchs führen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 232 vom 1. März 2016 11 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.4 Materialisierung von Fenstern an Bauten ausserhalb der Bauzonen Mit Verweis auf die mit dem neuen Baugesetz von 2012 geltenden strengeren Anforderun- gen an die Ästhetik verlangte die Baukommission bei einem Ersatzbau für ein bäuerliches Wohnhaus im Streusiedlungsgebiet an allen Seiten den Einbau von Holzfenstern oder Holz- Metallfenstern. Die Bauherrschaft hat an den wetterzugewandten Seiten Kunststofffenster eingebaut. Gegen die nachträgliche Anordnung der Baukommission, diese Fenster durch Holzfenster oder Holz-Metallfenster zu ersetzen, wehrte sich die Bauherrschaft bei der Stan- deskommission. Die Standeskommission bejaht bei denkmalgeschützten Objekten, wo es um den Erhalt von Substanz geht, durchgängig die Verwendung von herkömmlichen Werkstoffen. Demgegen- über werden für nicht unter Schutz stehende Bauten für die Fassaden auf den wetterzuge- wandten Seiten bereits heute regelmässig nicht herkömmliche Materialien bewilligt. Die Standeskommission stellt zudem nur eine geringe optische Differenz zwischen Holz- Metallfenstern und guten Kunststofffenstern fest. Diese Umstände lassen das lückenlose Beharren auf der Verwendung von natürlichen Materialien auch bei Fenstern auf den wetter- zugewandten Seiten als zu weitreichend erscheinen. Die Standeskommission hat den Re- kurs daher gutgeheissen und dem Rekurrenten den Einbau von Kunststofffenstern an den Wetterseiten erlaubt. (…) 3. Authentizität des Baumaterials 3.1. Die Baukommission betont, im Interesse der ästhetischen Qualität des Gebäudes und unter dem Gesichtspunkt der Authentizität sei die Echtheit der verwendeten Baumate- rialien wichtig. Es müssten herkömmliche Werkstoffe verwendet werden. 3.2. Die Frage der Authentizität und der herkömmlichen Bauweise stellt sich regelmässig bei Objekten, die nach den Regelungen über den Natur- und Heimatschutz unter Schutz gestellt wurden. Da der Denkmalschutz bezweckt, Baudenkmäler in ihrer ur- sprünglichen Bausubstanz zu erhalten, genügt der Ersatz von historischen Fenstern durch Fenster aus anderen Materialien bei erhaltenswerten Bauten den denkmal- schutzrechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht. Aus denkmalschützerischer Sicht ist die Verwendung spezifischer Materialien wertvoll, da sie ebenso wie ein spezifischer Baustil die Bauweise einer bestimmten Zeit oder Epoche zum Ausdruck bringt. Der Einbau von Kunststofffenstern bewirkt daher bei denkmalgeschützten Bauten einen massgeblichen Verlust an ursprünglicher Bausubstanz, und zwar unabhängig davon, ob die Veränderung äusserlich gut erkennbar ist oder nicht. Dieses gewichtige denk- malschützerische Interesse am Erhalt der Bausubstanz überwiegt das Interesse an kostengünstigeren Lösungen. Der Ersatz von Holzfenstern durch Kunststofffenster wi- derspricht damit den Vorschriften für erhaltenswerte Bauten und Baugruppen (vgl. da- zu BGE 1C_398/2011 vom 7. März 2012, Erw. 3.1.). Die Authentizität des Materials könnte daher bei einer unter Denkmalschutz gestellten Baute verlangt werden. 3.3. Der strittige Umbau betrifft indessen keine unter Denkmalschutz stehende Baute. Anders als bei denkmalgeschützten Bauten ist das Material bei gewöhnlichen Bauten ausserhalb der Bauzone nur insoweit von Bedeutung, als es Teil einer Baute bildet, die als solche erhöhten Anforderungen an die Gesamtwirkung genügen muss. Die Baute als Gesamtheit hat nach Art. 65 des Baugesetzes vom 29. April 2012 (BauG, 12 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang GS 700.000) im Landschafts-, Orts- und Strassenbild sowie für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. (…) 5. Beurteilung der Einordnung 5.1. Den Baubewilligungsbehörden steht bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe - wie hier der Frage, ob eine Baute im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielt - ein Beurteilungsspielraum zu. Die Standeskommis- sion als Rechtsmittelbehörde hat aber grundsätzlich volle Kognition (Art. 38 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]). Sie ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen. Würde die Standeskommission ihre Überprüfungsbefugnis zum Vornherein einschränken, müsste sie sich eine formelle Rechtsverweigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV vor- werfen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1P.401/2003 vom 21. April 2004, E. 2.1). 5.2. Die Ästhetikklausel verlangt eine gute Gesamtwirkung. Ausserhalb der Bauzone ist eine verstärkt gute Gesamtwirkung erforderlich. Die Wirkung wird in erster Linie durch den optischen Eindruck erzielt. Die Echtheit des Materials ist nur dann von Bedeutung, wenn es optisch wahrnehmbar ist. Es ist daher zu prüfen, ob optisch ein Unterschied zwischen den eingebauten Kunststofffenstern einerseits und den geforderten Holz- Metallfenstern oder Holzfenstern mit Sprossen andererseits bestehen. Zudem ist erfor- derlich, dass die Wohnbauten im Streusiedlungsgebiet sich bezüglich der Fenstermate- rialisierung homogen präsentieren, da sonst das Fenstermaterial nicht als typisches Charakteristikum betrachtet werden kann. 5.3. Der Werkstoff Holz zeichnet sich durch seine handwerkliche Bearbeitung, Strukturie- rung und natürliche Alterung aus und hebt sich damit von synthetisch oder halbsynthe- tisch aus monomeren organischen Molekülen oder Biopolymeren hergestellten Fest- stoffen (Kunststoffen) ab (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen B 2013/116 vom 14. Januar 2014, E. 3.3.4). Die mit der Alterung verbundene natürli- che Verwitterung von naturbelassenen Holzfenstern und auch die Verwitterung von ge- strichenen oder lackierten Holzfenstern kann indessen nicht als Grund für die Ableh- nung von Holzfenstern herbeigezogen werden. Die Baukommission machte den Rekur- renten die Auflage: „Es müssen bei allen Fassaden Holz-Metallfenster oder Holzfenster mit Sprossen (auch bei UG) realisiert werden.“ Die Auflage ermöglicht also auch den Einbau von Holz-Metallfenstern. Wird bei einem Holz-Metallfenster äusserlich eine ein- brennlackierte Metallschicht verwendet, wäre die Auflage erfüllt. Zwischen der Verwit- terung von Kunststofffenstern und der Verwitterung eines einbrennlackierten Metall- fensters liegt kein wesentlicher Unterschied. Sind im Streusiedlungsgebiet auch Holz- Metallfenster ausdrücklich erlaubt, und sind keine erheblichen optischen Unterschiede zwischen den zulässigen einbrennlackierten Holz-Metallfenstern und den nach der Baukommission nicht zulässigen Kunststofffenstern erkennbar, so kann auch nicht da- von gesprochen werden, dass mit Kunststofffenstern die verschärft gute Gesamtwir- kung nicht erzielt werden kann. 5.4. Die Hauptfassaden der strittigen Baute, die Süd- und die Ostfassade, hat der Rekur- rent in traditionellem Baustil mit Holz verkleidet und hat auch zulässiges Fenstermate- rial verwendet. Bei der Baukontrolle beanstandet wurden nur die Kunststofffenster an der Nord- und Westfassade (act. 2 der Baukommission). Es handelt sich dabei um die wetterzugewandten Fassaden (Nord- und Westfassade). Diese Fassaden wurden denn auch (plangemäss) nicht wie die wetterabgewandten Süd- und Ostfassaden mit Holz verkleidet, sondern mit Eternit. Bei Eternit handelt es sich - ebenso wie bei einbrennla- 13 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang ckierten Schichten auf dem Metall von Holz-Metallfenstern - nicht um ein natürliches Material, sondern um Faserzement. Eine natürliche Verwitterung wie bei Holz findet weder bei Eternit noch bei einbrennlackierten Metallschichten von Holz-Metallfenstern statt. Die Standeskommission kann daher nicht erkennen, inwiefern sich die Verwen- dung von Kunststofffenstern an den mit einem ebenfalls unnatürlichen Stoff, nämlich Eternit, verkleideten rückseitigen Fassaden nachteilig auf den guten Gesamteindruck auswirken könnte. 6. Prüfung der Bewilligungsfähigkeit 6.1. Die Baukommission erteilte den Rekurrenten die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden und die Erstellung eines neuen Wohnhauses. Die Bewilligung wurde un- ter der Auflage erteilt, dass „bei allen Fassaden Holz-Metallfenster oder Holzfenster mit Sprossen (auch bei UG) realisiert werden“. Die Auflage wurde zwar nicht begründet, die Bewilligung blieb aber unangefochten. Die ursprüngliche Baute wurde in der Folge abgebrochen, und es wurde ein Neubau erstellt. (…) 6.3. Die Rekurrenten bauten an den dem Wetter ausgesetzten, mit Eternit verkleideten Fassaden Kunststofffenster statt Holz- oder Holz-Metallfenster ein. Die Auffassung der Baukommission, dass auch an den Wetterseiten nur mit Holzfenstern oder Holz- Metallfenstern die erforderliche verstärkt gute Gesamtwirkung erzielt wird, teilt die Standeskommission nicht. Wenn dort, eingebaut in eine Eternitfassade, Kunststofffens- ter verwendet werden, beeinträchtigt dies die Gesamtwirkung nicht. Ob dort Holz, Me- tall oder Kunststoff verwendet wird, ist aus ästhetischer Sicht - anders als im Zusam- menhang mit denkmalschützerischen Auflagen - nicht von Bedeutung. Der Unterschied zu den zulässigen Holz-Metallfenstern ist nur schwer erkennbar. Die Abweichung be- trifft lediglich die wetterzugewandten Fassaden, die mit Eternit verkleidet sind und da- her bei der Würdigung der guten Gesamtwirkung nicht im Vordergrund stehen. Nachdem sich die Kunststofffenster an den fraglichen Fassaden als bewilligungsfähig erweisen, ist auf eine Wiederherstellung zu verzichten. Demgegenüber kommt trotz- dem eine Busse in Frage, weil die Rekurrenten sich nicht an die Baubewilligung gehal- ten haben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 765 vom 28. Juni 2016 14 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.5 Vorsorglicher Entzug des Führerausweises bis zum Vorliegen der Ergeb- nisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung Eine Lenkerin wurde nach einem Verkehrsunfall mit unbekannter Ursache vom Strassenver- kehrsamt zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten. Da die Vorinstanz aufgrund des Unfallhergangs ein medizinisches Problem der Lenkerin nicht ausschliessen konnte, verfügte sie gegen die Lenkerin einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises, bis aufgrund der verkehrsmedizinischen Abklärungen eine medizinische Ursache für den Unfall ausgeschlossen werden könne. Gegen diese Anordnung des Strassenverkehrsamts erhob die Lenkerin Rekurs und verlangte neben der Aufhebung der Anordnung die unverzüg- liche Aushändigung des Führerausweises. Die Standeskommission hat den Rekurs vollumfänglich abgewiesen. Die Standeskommissi- on stellte wie die Vorinstanz fest, dass konkrete Hinweise bestehen, aufgrund derer nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Lenkerin bereits vor dem Unfall das Bewusstsein verloren hatte und der Unfall allenfalls nur die direkte Folge eines medizinischen Problems der Lenkerin war. Bis verkehrsmedizinische Abklärungen zeigen, dass ein medizinisches Problem der Lenkerin als Ursache des Unfalls ausgeschlossen werden kann, darf ihr der Führerausweis nicht ausgehändigt werden. Damit soll vermieden werden, dass sich ein ähnlicher Vorfall mit allen damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer er- eignet. Die Standeskommission erachtete den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führe- rausweises bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer verkehrsmedizinischen Untersuchung für gerechtfertigt. Auf Beschwerde der Lenkerin hat das Verwaltungsgericht den Entscheid der Standeskom- mission bestätigt. (…) 2. Aufschiebende Wirkung 2.1. Ein Rekurs hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG, GS 172.600) aufschiebende Wirkung, sofern die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung der Verfügung anordnet. In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2016 hat die Vorinstanz angeordnet, dass einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass unklar sei, ob ein gesundheitliches Problem von A.B. Ursache für den Un- fall ist. Solange diese Unklarheit bestehe, dürfe sie kein Fahrzeug lenken. Mit dem vorsorglichen Entzug hat die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters der Rekurrentin nicht längere Zeit zugewartet. Vielmehr hat sie bereits einen Tag nach der Mail-Mitteilung vom 9. März 2016 des Verkehrsmediziners des In- stituts für Rechtsmedizin, dass allenfalls bei der Rekurrentin die Fahreignung nicht mehr vorliegt, den vorsorglichen Führerausweisentzug verfügt. 2.2. Die Rekurrentin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (Verkehrszulas- sungsverordnung, VZV, SR 741.51). Nach dieser Bestimmung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Per- son bestehen. In Ziffer 1.3.2.6 der Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungs- 15 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang programm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010 (AS 2010 8469), wird die Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz als eine von verschiedenen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erläutert. Angelehnt an den von der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 26. April 2000 er- lassenen Leitfaden „Verdachtsgründe fehlender Fahreignung; Massnahmen; Wieder- herstellung der Fahreignung“ sollen die häufigsten Tatbestände, die eine Fahreig- nungsuntersuchung als angezeigt erscheinen lassen, ins Gesetz aufgenommen wor- den. Bei diesen Tatbeständen geht es namentlich um Alkohol- und Betäubungsmittel- abhängigkeit, schwere Verkehrsregelverletzungen, psychische Störungen, die zur Ar- beitsunfähigkeit führen, sowie generell Meldungen von Ärzten, dass eine Krankheit vor- liegt, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliessen könnte (siehe AS 2010 8470). Diese Tatbestände begründen nach der genannten Botschaft einen Anfangsverdacht für fehlende Fahreignung und führen zur Anordnung einer Fahreig- nungsuntersuchung. Der Bundesrat ist gemäss Botschaft davon ausgegangen, dass dabei im Regelfall der Ausweis vorsorglich entzogen wird, bis die Abklärungen durch- geführt worden sind. 2.3. Motorfahrzeugführer müssen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) insbesondere über die erforderliche Fahr- eignung verfügen. Diese fehlt etwa bei einer Person, die nicht die erforderliche körper- liche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Die Tatbestände, bei denen Zweifel an der Fahreignung ei- ner Person bestehen, so dass diese einer Abklärung der Fahreignung unterzogen wer- den muss, sind seit dem 1. Januar 2013 in Art. 15d SVG verankert. Die Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motor- fahrzeuge nicht sicher führen kann, ist namentlich ein solcher Tatbestand (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bei einem Verdacht fehlender Fahr- eignung hat der Bundesrat in Art. 30 VZV geregelt. Demnach kann der Führerausweis dann vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Dass im konkreten Fall solche Zweifel bestehen, die den vorsorgli- chen Entzug rechtfertigen, wird in den nachstehenden Erwägungen aufgezeigt. 3. Verkehrsmedizinische Untersuchung 3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 schilderte die Rekurrentin, inwie- fern sie sich aus ihrer Warte an den Unfallablauf erinnern konnte. Daraus ergibt sich lediglich, dass sie während ihrer Fahrt ein paarmal nacheinander niesen musste. Ab diesem Zeitpunkt wisse sie nichts mehr vom Unfall. Sie könne sich erst wieder daran erinnern, dass eine ihr bekannte Stimme ihren Namen gesagt habe. Für sie sei es mehr ein Rufen in der Ferne gewesen. Eine im Zeitpunkt des Unfalls auf dem Trottoir laufende Person wurde von dem zum Unfall ausgerückten Polizeibeamten vor Ort als Auskunftsperson über dessen Wahr- nehmung des Unfallablaufs befragt. Sie hat ausgesagt, sie habe einen Knall gehört, auf die Strasse geschaut und gesehen, wie die Strassenlaterne von einem Fahrzeug umgefahren wurde. Das Fahrzeug sei sicher weniger schnell als mit 80km/h unterwegs gewesen, und es sei vor dem Aufprall nicht abgebremst worden. Sie habe kein Quiet- schen auf dem Asphalt gehört. 16 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Im polizeilichen Unfallrapport wird die am Unfallort von der Polizeipatrouille angetroffe- ne Situation geschildert. Die Aussage der Auskunftsperson, dass das Unfallfahrzeug vor dem Knall nicht abgebremst worden sei, wird durch die Schilderung der angetroffe- nen Situation am Unfallort vom Polizeibeamten untermauert. Dort wird ausgeführt, dass keine Spuren auf dem Asphalt oder im Kies festgestellt werden konnten, die auf eine Bremsung hinweisen. Im Polizeirapport wird der Strassenverlauf bis zur Unfallstel- le beschrieben. Es wird ausgeführt, dass vor der langgezogenen Linkskurve, zu deren Beginn das Fahrzeug der Rekurrentin über den rechten Fahrbahnrand geriet und den Beleuchtungskandelaber umfuhr, ein längerer gerader Streckenabschnitt verläuft. Aufgrund der festgestellten Sachlage erscheint der Verdacht plausibel und nicht fern, dass die Rekurrentin nach mehrmaligem Niesen aus irgendwelchen medizinischen Gründen das Bewusstsein verlor und das Fahrzeug führungslos geradeaus weiterfuhr. Zu Beginn der Kurve geriet das Fahrzeug über den rechten Strassenrand, prallte un- gebremst in den Kandelaber und kam nach einigen Metern zum Stillstand. Das Institut für Rechtsmedizin hat gemäss seinem dem Polizeirapport beigelegten Be- richt vom 20. Januar 2016 die nach dem Unfall sichergestellten Blut- und Urinproben der Rekurrentin analysiert. Es wurden weder Trinkalkohol, noch Spuren von Drogen oder anderen körperfremden Substanzen gefunden, aus denen eine Fahruntauglichkeit der Rekurrentin zum Zeitpunkt des Unfalls hätte abgeleitet werden können. Auch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse ist nach den Aussa- gen der von der Polizei befragten Auskunftsperson höchst unwahrscheinlich. Der Ein- tritt eines Sekundenschlafs als Folge von Übermüdung wird aus den Polizeiakten auch nicht gestützt, zumal der Unfall vormittags um elf Uhr geschehen ist und die Rekurren- tin nach ihren Angaben an diesem Tag erst wenige Kilometer zurückgelegt hatte. Da- her besteht der begründete Verdacht, dass die Rekurrentin aus ungeklärten medizini- schen Gründen die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und den Unfall verursacht hat. Dass sie nach einem längeren geraden Strassenabschnitt das Fahrzeug nicht in die Kurve gesteuert hat und stattdessen geradeaus in den Kandelaber gefahren ist, nährt den Verdacht auf eine mögliche gesundheitliche Unfallursache. Für den Eintritt einer Bewusstseinsstörung bereits vor dem Aufprall am Beleuchtungsmast bildet auch die Wahrnehmung des Augenzeugen, dass das Fahrzeug ohne vernehmbare Brem- sung in den Kandelaber gefahren sei, einen konkreten Anhaltspunkt. Dass keine Bremsspuren am Unfallort feststellbar gewesen sind, wird im Polizeirapport bestätigt. Wenn aber ein Fahrzeugführer mit mässiger Geschwindigkeit nach einer geraden Stre- cke zu Beginn einer leichten Kurve von der Strasse abkommt und ohne brüske Brem- sung oder Korrektur der Fahrtrichtung das Fahrzeug geradeaus in einen Kandelaber weiterrollen lässt, ist dies doch so ungewöhnlich, dass auch die Möglichkeit eines mehrfachen Niesens keine hinlängliche Begründung zu bieten vermag. Eine medizi- nisch fahrtüchtige Person würde aufgrund ihres natürlichen Reflexes im Moment des Abkommens von der Fahrbahn stark abbremsen und die Fahrtrichtung des Autos zu korrigieren versuchen. Dies wäre auch im Falle einer Niesattacke zu erwarten. Dass die Rekurrentin nach den Feststellungen der Polizei am Unfallort und der Wahrneh- mung des Augenzeugen dies aber nicht gemacht hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass bei der Rekurrentin bereits vor dem Aufprall ihres Fahrzeugs auf den Kandelaber eine Bewusstseinsstörung vorgelegen hatte. Eine solche, nach mehrmaligem Niesen mög- licherweise eingetretene Bewusstseinsstörung weckt ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung der Rekurrentin. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu Recht ausgeführt hat, bilden normaler- weise das Lenken eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Unaufmerksamkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit oder Sekundenschlaf Ursachen für einen Unfall. 17 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Können bei einem Unfall, bei dem eine anderweitige Verursachung nicht überzeugend darzulegen ist, die genannten hauptsächlichen Unfallursachen ausgeschlossen wer- den, erscheint das Bestehen eines gesundheitlichen Problems des Fahrzeugführers als Ursache umso wahrscheinlicher. Wenn der betroffene Lenker, wie im vorliegenden Fall die Rekurrentin, im Besitz der Führerscheinkategorie ist, mit der auch Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport gelenkt werden dürfen, ist umso mehr Vor- sicht geboten. Es drängen sich umso schneller vertiefte Abklärungen auf, ob allenfalls ein gesundheitliches Problem der Lenkerin zum Unfall geführt hat. Fragen der Fahreignung können nur von speziell dafür ausgebildeten Verkehrsmedizi- nern beurteilt werden. Aufgrund dieser seit Jahren von den Massnahmenbehörden in allen Kantonen angewandten Praxis hat der Bundesrat am 1. Juli 2015 eine entspre- chende Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr beschlossen. Die von einem Facharzt an die Rekurrentin abge- gebene Bestätigung, dass sie vor ihrem Autounfall aus medizinischer Sicht fahrtauglich war, ist mangels der erforderlichen verkehrsmedizinischen Ausbildung des ausstellen- den Arztes nicht als Nachweis für die medizinische Fahrtauglichkeit der Rekurrentin zu anerkennen. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Rekurrentin am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen ist daher zur Klärung der offenen Frage vonnöten. Angesichts der unklaren Unfallursache bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahrtauglich- keit aus medizinischen Gründen nicht mehr vorliegen könnte. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Die verkehrsmedizinische Untersuchung ist zu Recht ange- ordnet worden. 4. Sicherungsentzug 4.1. Die Rekurrentin gesteht ein, dass ein Sicherungsentzug gemäss Art 16d Abs. 1 lit. a SVG zwingend anzuordnen ist, wenn die Fahreignung einer Person nicht mehr gege- ben ist. Sie vertritt aber die Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Siche- rungsentzug wegen zweifelhafter Fahreignung aus medizinischen Gründen nicht gege- ben seien, da keine medizinischen Befunde vorlägen, die an ihrer Fahreignung zwei- feln liessen. Für sie liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs medizinische Gründe haben könnte. Sie macht geltend, dass der Bewusst- seinsverlust lediglich Folge des Aufpralls sei. Die Verkehrsmediziner hätten in ihrem Bericht keine Anhaltspunkte erwähnt, die auf eine Bewusstseinsstörung vor dem Auf- prall hindeuten würden. Dieser Argumentation ist entgegen zu halten, dass das Institut für Rechtsmedizin nur auf konkrete Aufträge Untersuchungen anstellt und Bericht erstattet. Im Bericht wur- den, wie einleitend erwähnt ist, die bei der Rekurrentin nach dem Unfall abgenomme- nen Blut- und Urinproben einer chemisch-toxikologischen Untersuchung auf gängige körperfremde Substanzen unterzogen. Damit wurde nur geklärt, ob Alkohol- oder Dro- genkonsum als Unfallursache in Frage kommen. Dies war gemäss Ergebnis der Unter- suchung nicht der Fall. Der Bericht sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Fahrtaug- lichkeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist. Diese Frage muss nach den kon- kreten Anhaltspunkten, die an der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin aus medizinischen Gründen zweifeln lassen, mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung beantwortet werden. Da die Vorinstanz aufgrund der Akten eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin für angezeigt hielt, erkundigte sie sich beim leiten- den Arzt am Institut für Rechtsmedizin St.Gallen, ob der Rekurrentin bis zur Abklärung der Fahreignung der Führerausweis entzogen werden müsse. Dieser bestätigte umge- hend, dass die Ursache für das Unfallereignis der Rekurrentin unklar sei. Es müsse auch offen bleiben, ob diese als Folge des Unfalls oder im Kontext mit einer Bewusst- seinsstörung nach dem Vorfall bewusstlos angetroffen wurde. 18 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Da aufgrund der Akten bei der Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte für eine bereits vor dem Aufprall am Kandelaber eingetretene Bewusstseinsstörung vorliegen, hat die Vo- rinstanz diese Antwort des Verkehrsmediziners zu Recht zum Anlass genommen, der Rekurrentin wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung den Führerausweis vorsorg- lich zu entziehen. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG und für einen vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV sind damit gegeben. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 567 vom 10. Mai 2016 19 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.6 Rekurslegitimation gegen verfügte Verkehrsanordnung Wegen Renovationsarbeiten an der Aussenhülle des Rathauses hat das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement neben einer vorübergehenden Sperrung der Rathausbögen verschiedene befristete Verkehrsanordnungen für die öffentlichen Strassen und Plätze im Bereich des Rathauses verfügt. Dagegen haben neun natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton in einer gemeinsamen Eingabe Rekurs erhoben und eine Aufhebung der Verkehrsanordnung und den Erlass einer neuen beantragt. Die Standeskommission ist auf den Rekurs der neun natürlichen Personen mangels Legiti- mation nicht eingetreten. Im Unterschied zu dem in Bausachen geltenden Popularbeschwer- derecht reicht der Wohnsitz im Kanton allein für die Einspracheberechtigung gegen Verfü- gungen im Bereich des Strassenverkehrs nicht aus. Die regelmässige Benützung der von der Verkehrsanordnung betroffenen öffentlichen Strassenfläche ist ebenfalls keine ausrei- chende Legitimation zur Anfechtung der Verkehrsanordnung. Eine spezifische legitimitätsbe- gründende Betroffenheit ist aber insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Mass- nahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. (…) 2. Legitimation 2.1. Zum Rekurs legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 37 lit. b des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 [VerwVG, GS 172.600]). Die Kompetenzen und Befugnisse der Kantone im Bereich des Strassenverkehrs sind in Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) geregelt. Gemäss Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen „vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden“ (To- talfahrverbot). Es können aber auch andere Beschränkungen oder Anordnungen erlas- sen werden, insbesondere können „in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden“ (Art. 3 Abs. 4 SVG; sogenannte funktionelle Verkehrsanordnungen). Nachteile durch eine solche funktionelle Verkehrsanordnung müssen den Rechtsmittelkläger in besonderer Weise und besonderem Masse treffen, damit er zur Anfechtung legitimiert ist. Dies trifft in erster Linie auf die Anwohner - gleich ob Eigentümer oder Mieter - oder Gewerbetreibenden an einer von einer Ver- kehrsanordnung betroffenen Strasse zu (Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerde- legitimation bei Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in Jahrbuch zum Strassenver- kehrsrecht 2009, St.Gallen, S. 493 ff., Rz 28 mit Verweisen). Aus der regelmässigen Benützung einer Strasse oder eines Parkplatzes allein kann aber noch keine Legitimation zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung abgeleitet wer- den. Vielmehr muss der Anfechtende darüber hinaus auch hier in speziell fassbaren In- teressen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein. Denn auch hier gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil als legitimationsbegründend. Mit einer generellen Rekurszu- lassung aller Verkehrsteilnehmer, die eine bestimmte Strasse häufig benützen, stünde das Rechtsmittel gerade bei wichtigeren Strassenachsen einer nicht eingrenzbaren Menge von Bewohnern oder Pendlern offen und würde damit praktisch zu einer Popu- larbeschwerde. 20 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Eine spezifische legitimitätsbegründende Betroffenheit ist insbesondere zu bejahen, wenn die vorgesehene Massnahme dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zu- fahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert. Auch Beschränkungen des Parkie- rens oder die Aufhebung von Parkplätzen können eine spezifische Betroffenheit bewir- ken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft mindestens erheblich erschwert wird. Eine Zufahrt kann aber auch durch weniger einschneidende Massnahmen als ei- nem Fahrverbot erheblich erschwert werden, etwa durch eine ungünstige Anordnung von Parkplätzen, ungünstige Einfahrtsradien oder verengte Durchfahrtsbreiten. Hinge- gen begründet etwa Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger nicht selber wohnt, selbst dann nicht ohne weiteres eine hinreichende Betroffenheit, wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt. Auch die Herabsetzung der zuläs- sigen Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke sowie allgemein geringfügige Zeitverluste begründen kein schutzwürdiges Interesse (Schaffhauser, am angeführten Ort [a.a.O.], Rz 32 bis 34, mit Hinweisen). 2.2. Zur Rekurslegitimation der neun natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, wird im Rekurs ausgeführt, sie seien alle Einwohner des inneren Landesteils und als Verkehrsteilnehmer von der angefochtenen Verkehrsführung betroffen. Nähere Ausführungen zur Frage, inwiefern die einzelnen Unterzeichner von der geplanten Ver- kehrsanordnung besonders betroffen sind, enthält der Rekurs nicht. Der Umstand, dass die natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen, verleiht ihnen noch keine Einspracheberechtigung. Zwar kennt der Kanton Appenzell I.Rh. in Bausachen die Popularbeschwerde: „In Er- gänzung zu Art. 37 VerwVG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffent- lich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungspflichtige Bauvorhaben“ berechtigt (Art. 82 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29. April 2012, BauG, GS 700.000). Es handelt sich indessen im vorliegenden Fall nicht um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, sondern um die Anordnung einer Verkehrssignalisation. Die in Art. 82 Abs. 1 BauG vorgesehene Ergänzung der in Art. 37 VerwVG geregelten Legitimation kommt daher nicht zum Tragen. Das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen und damit auch der Legitimation ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies entbindet die Rekurrenten jedoch nicht von einer genügend substantiierten Darlegung ihrer Anfechtungsbefugnis. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Interessen der Rekurrenten zu suchen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Aufl., 1999, § 21 Rz. 41). Eine besondere Betroffenheit ist bei Verkehrsanordnungen zu bejahen, wenn dadurch dem Anstösser oder dessen Kundschaft die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird. Auch Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können ei- ne spezifische Betroffenheit bewirken, wenn dadurch die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich erschwert wird. Von den neun natürlichen Personen, die den Rekurs unterzeichnet haben, wohnt eine in Gonten, zwei wohnen in Weissbad und die übrigen sechs in Appenzell. Keine dieser Personen wohnt in der Nähe von Strassenflächen, die durch die strittige Verkehrsan- ordnung nicht mehr wie vor der Verkehrsanordnung erreicht werden können, oder in der Nähe von Strassenflächen, die durch die geänderte Verkehrsführung erheblich stärker belastet wären. Keine der Personen behauptet, entlang der fraglichen Strassen ein Geschäft zu betreiben, das Einbussen erleiden könnte. 21 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Eine besondere Betroffenheit ist damit nicht ersichtlich. Die Rekurslegitimation der natürli- chen Personen ist nicht gegeben. Damit kann auf ihren Rekurs nicht eingetreten werden. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 719 vom 21. Juni 2016 22 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.7 Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Gastgewerbepatents Dem neuen Pächter eines Gastwirtschaftsbetriebs wurde vom zuständigen Bezirksrat be- schieden, dass ihm das Gastgewerbepatent nicht erteilt werden könne. In der Folge stellte der Pächter beim Bezirksrat das Gesuch, es sei der von ihm geschiedenen Gattin als Ge- schäftsführerin bis zur Erlangung ihres Fähigkeitsausweises ein vorsorgliches Patent zur Führung des Gastwirtschaftsbetriebs zu erteilen. Dies lehnte der Bezirksrat mit der Begrün- dung ab, dass sie die im Gastgewerbegesetz für die Patenterteilung verlangten persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Standeskommission hat den Rekurs des Pächters und der Geschäftsführerin gegen den Entscheid des Bezirksrats abgewiesen. Da die Geschäftsführerin erst eines von mehreren erforderlichen Ausbildungsmodulen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises für den Wirte- beruf besucht hatte, verfügte sie nicht über einen Fähigkeitsausweis und es war ungewiss, ob sie die mehreren Ausbildungsmodule erfolgreich abschliessen würde und ihr das Patent dann erteilt werden könne. Der Pächter konnte den Fähigkeitsausweis nicht für die Ge- schäftsführerin erbringen, da dieser mit ihr nicht in ungetrennter Ehe lebt. (…) 5.2. Die Rekurrentin hatte um Erteilung eines Patents ersucht und beantragt, das Patent sei ihr bis zur Erlangung des Fähigkeitsausweises vorsorglich zu erteilen. Die Vorinstanz lehnte die Erteilung eines Patents ab und wies auch das Gesuch um provisorische Er- teilung ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, die Rekurrentin erfülle zwar einige Voraussetzungen zur Erteilung des Patents, nicht aber jene in fachlicher Hinsicht. Bei ungetrennt lebenden Ehegatten und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse könne zwar nach Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi- schen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbegesetz, GaG, GS 935.300) der Ehepartner des Patentbewerbers den Fähigkeitsausweis einbringen, wenn er im Be- trieb mitarbeite. Die Rekurrentin und der Rekurrent seien aber geschieden. Es müsse daher nicht weiter geprüft werden, ob er tatsächlich im Betrieb mitarbeite. Eine proviso- rische Erteilung der Bewilligung komme als mildere Massnahme nur in Frage, wenn die Rekurrentin bedeutende Berufserfahrung im Gastgewerbe ausweisen könnte. Dies sei indessen nicht der Fall. Der gesetzgeberische Wille würde untergraben, wenn trotzdem ein Patent erteilt würde. Der appenzell-innerrhodische Gesetzgeber habe sich bewusst für strenge Regeln entschieden. Das Patenterfordernis trage dazu bei, dass keine Per- sonen ohne fachlichen Hintergrund Gastwirtschaftsbetriebe führten. Im Übrigen dürfe das Patent nicht erteilt werden, wenn der Bewerber zur Umgehung des Gesetzes von einem Dritten, dem das Patent für seine Person verweigert werden müsste, vorge- schoben werde (Art. 26 GaG). 5.3. Die Rekurrentin liess rügen, durch die Nichterteilung eines provisorischen Patents sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Rekurrentin erfülle zwar unbestrittenermassen die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig. Sie sei aber daran, sie sich so rasch wie möglich anzueignen. Die Rekurrentin dokumentierte, dass sie das Modul 1 der Gastro-Ausbildung von Gast- ro St.Gallen (sicherheitspolizeiliche Vorschriften, gastgewerbliches Recht) besucht, die Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention des Kantons St.Gallen bestanden und sich für weitere Module der Gastro-Ausbildung angemeldet hat (Modul 3 „Rech- nungswesen“ und Modul 4 „Arbeitsrecht“, Modul 6 „Küche“. Die Rekurrentin führte wei- ter aus, sie könne auf die fachliche Unterstützung ihres Ex-Mannes, des Rekurrenten, zählen. Die geschiedenen Eheleute würden nicht von der Ausnahmebestimmung von 23 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Art. 26 Abs. 3 GaG profitieren wollen, wie dies von der Vorinstanz unterstellt worden sei. Der Rekurrent biete aber dank seiner Fachausbildung und Berufserfahrung im Gastronomiebereich Gewähr dafür, dass die rechtlichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten würden. Es sei daher sehr wohl relevant, dass der Rekurrent im Gasthaus mitarbeite. Die Würdigung des Bezirksrats, dies sei nicht weiter zu prüfen, treffe nicht zu. Es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet würde. Die einwandfreie Betriebsführung sei gewährleistet und sei stets ge- währleistet gewesen. Das gesetzgeberische Regelungsziel könne mit einer milderen Massnahme als der Nichterteilung des Patents, nämlich mit einer provisorischen Ertei- lung erreicht werden. Der Beschluss des Bezirksrats sei daher aufzuheben, und der Rekurrentin sei das Patent bis zur Absolvierung sämtlicher Fachprüfungen provisorisch zu erteilen. 5.4. Die Vorinstanz machte in der Rekursantwort geltend, die Rekurrentin erfülle die fachli- chen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig, sondern abgesehen vom bestandenen Modul gar nicht. Sie habe keine Aus- und Weiterbildung im Gastwerbe und kein Erfahrungswissen. Die Rekurrenten behaupteten zwar, sie wollten nicht von der Ausnahmeregelung für Ehepartner profitieren, würden aber aus- führen, der Rekurrent biete Gewähr für die fachliche einwandfreie Betriebsführung, bis die Rekurrentin die notwendigen Kurse absolviert habe. Die fehlenden fachlichen Vo- raussetzungen könnten nach dem Willen des Gesetzgebers nur von einem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner, eines in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaars kompensiert werden. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, diese Ausnahmebestimmung zu erweitern. 5.5. Patente für Beherbergungs- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur an natürliche Personen erteilt werden, die sich im Besitze des Fähigkeitsausweises befinden, der nach der er- folgreich bestandenen Fachprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. oder einer anerkann- ten ausserkantonalen Fachprüfung erteilt wurde (Art. 26 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 und 3 GaG). Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksrat (Art. 26 Abs. 3 GaG). Die Rekurrentin verfügt nicht über einen Fähigkeitsausweis. Ihr kann daher derzeit kein Patent erteilt werden. Ihre gastgewerbliche Ausbildung wird sie (ein Modul der Gastro Unternehmer Ausbildung besucht sie erst nächstes Jahr) frühestens in einigen Mona- ten abgeschlossen haben. Ob sie die Prüfung dann auch tatsächlich besteht, ist natur- gemäss mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Es ist daher unsicher, ob ihr dann ein Patent erteilt werden kann. Art. 26 Abs. 3 GaG lautet: „Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Ver- hältnisse für den Patentbewerber auch dessen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder dessen eingetragener Partner erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet.“ Die Rekurrentin und der Rekurrent sind geschieden. Art. 26 Abs. 3 GaG kann daher nicht zur Anwendung kommen. Die Rekurrenten machen zwar geltend, dass sie gar nicht von der Ausnahmebewilli- gung profitieren wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf sie bei der Rechtsanwendung aber nicht über die Ausnahmebestimmung hinausgehen, die eine Kompensation eines fehlenden Fähigkeitsausweises des Patentgesuchstellers durch jenen des Ehegatten nur erlaubt, wenn die Ehe nicht getrennt ist. Die Ausnahmebe- stimmung würde nicht einmal die Substitution eines Fähigkeitsausweises erlauben, wenn ein Ehepaar gemeinsam wirtet, aber getrennt ist. 24 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Die Argumentation der Rekurrenten, es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzge- berische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisori- schen Patenterteilung gefährdet werden könnte, ist unbehelflich. Die Regelung der gastgewerblichen Tätigkeit erfolgt mit Polizeibewilligungen. Der Kanton erlaubt die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, nämlich die Führung des hier fraglichen Wirtschafts- und Beherbergungsbetriebs (Art. 10 GaG) nur, wenn ein Patent vorliegt. Es handelt sich um ein Verbot der gastgewerblichen Tätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt. Die für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundla- ge liegt mit Art. 10 ff. GaG zweifellos vor. Die Polizeierlaubnis hat konstitutive Wirkung. Der Gesuchsteller erhält ein Recht zugesprochen, das er davor nicht hatte. Wo die Po- lizeierlaubnis fehlt, bleibt die Tätigkeit untersagt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, Stämpfli Bern, 4. Aufl. 2014, § 44 Rz 27 f.). Die gesetzlichen Vo- raussetzungen sind damit zu erfüllen. Art. 26 Abs. 1 GaG verlangt, dass ein Patent nur Personen erteilt wird, die im Besitz eines Fähigkeitsausweises sind, was die erfolgreich bestandene Fachprüfung für den Wirteberuf voraussetzt (Art. 32 Abs. 1 GaG, 1. Satz). Die Rekurrentin kann sich nicht über diese Fachprüfung ausweisen. (…) Im vorliegenden Fall fehlt es an der zentralen Voraussetzung für die Erteilung des Pa- tents an die Rekurrentin, nämlich am Fähigkeitsausweis. Es fehlt auch an der Möglich- keit, den Fähigkeitsausweis nach Art. 26 Abs. 3 GaG zu kompensieren, da mindestens eine der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung, nämlich die ungetrennte Ehe, nicht erfüllt ist. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1135 vom 8. November 2016 25 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.8 Sanktion eines Jägers wegen unweidmännischen Verhaltens Ein Jäger wurde von der Staatsanwaltschaft wegen unweidmännischen Verhaltens gebüsst. Auf dessen Einsprache hin wurde er vom Bezirksgericht der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz schuldig gesprochen. Auf- grund des rechtskräftigen Urteils entzog ihm das Bau- und Umweltdepartement die Jagdbe- rechtigung für zwei Jahre. Mit Rekurs beantragte der Jäger, anstelle des zweijährigen Ent- zugs der Jagdberechtigung sei eine Verwarnung auszusprechen, da es sich lediglich um einen leichten Fall handle. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Nach einer Verurteilung wegen Verstössen gegen die Jagdverordnung muss die Jagdberechtigung für bis zu fünf Jahre entzogen werden. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Auf- grund der Akten hat die Standeskommission das Verhalten des Jägers als deutlich unweid- männisch eingestuft, sodass nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden kann. Der von der Vorinstanz verfügte zweijährige Entzug der Jagdberechtigung wurde bestätigt. (…) 5. Sanktion 5.1. Die Schwere der Sanktion, die das Bau- und Umweltdepartement nach einer Verurtei- lung anzuordnen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Die Möglichkeit, eine Verwarnung auszusprechen, besteht nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV, GS 922.010) nur „in leichten Fällen“. Auch in leichten Fällen be- steht aber kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwarnung erfolgt. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet nämlich wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden.“ Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu- kommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann also - muss aber nicht - in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen. Selbst wenn ein leichter Fall vorgelegen hätte, durfte das Bau- und Umweltdepartement dem Rekurrenten die Jagdberechtigung entziehen. Weiter ist da- rauf hinzuweisen, dass bei zwei auch nur leichten Fällen innerhalb von fünf Jahren ein Mindestentzug von einem Jahr Dauer folgen muss. 5.2. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann indessen von einem leichten Fall nicht die Rede sein. Als Grundsatz verlangt Art. 28 JaV vom Jäger, dass er sich weidgerecht verhält; insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt. Als unweidmännisch sind nach Art. 29 der Verordnung zum Jagdgesetz insbesondere verboten: „a) Schüsse aus spitzem Winkel von hinten; b) Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn es handelt sich um angeschossenes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich“. Nach den vorliegenden Akten steht fest, dass der Rekurrent mindestens den ersten Schuss auf das Schmaltier und den Schuss auf die Hirschkuh abgegeben hat. Beide Schüsse trafen die Tiere aus spitzem Winkel von hinten. Die Hirschkuh war flüchtig. Der Rekurrent selbst erklärte dem Ge- richt: „Beim vierten Schuss dachte ich, X.Y. habe auf die Hirschkuh geschossen. Sie flüchtete, trabend. Dann sah ich, dass das Schmaltier den Kopf hob und X.Y. den Trä- gerschuss setzte. Ich schaute dann wieder auf die Kuh, welche Richtung Wald lief. Als sie Blatt zu mir stand, habe ich auf sie geschossen.“ Bei der Hirschkuh fanden sich nur 26 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Schussverletzungen eines einzigen Schusses. Es steht damit auch fest, dass der Re- kurrent auf die flüchtige Hirschkuh geschossen hat, ohne dass das Tier angeschossen gewesen wäre. 5.3. Bei der Schilderung des Sachverhalts erwähnte das Bau- und Umweltdepartement auch, dass die Hirschkuh laktierend war (angefochtene Verfügung, S. 2). Weibliche Hirsche werden je nach Kondition bereits mit eineinhalb, meist jedoch erst mit zweiein- halb Jahren beschlagen. Die Laktation dauert zwar nur ein halbes Jahr, dennoch sind die Kälber bis zirka eineinhalbjährig vom Muttertier abhängig. Verwaisen die Kälber im ersten Jahr, haben sie kaum Überlebenschancen, da sie vom Rudel ausgeschlossen werden (Baumann et al., Jagen in der Schweiz, Zürich 2012, S. 51). Der Abschuss von Hirschkühen ist deshalb besonders heikel, wenn beim Ansprechen das Vorhandensein eines anhängigen Jungtiers nicht ausgeschlossen werden kann. Im Zweifelsfall hat der Jäger von einem Abschuss abzusehen (Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. März 2015, BD_A15 032, E. 3e). Unter Ansprechen wird in der Jägersprache das genaue Bestimmen des lebenden Wilds nach Art, Alter, Geschlecht, sozialer Klas- se und Gesundheitszustand verstanden (Baumann et al., am angeführten Ort, S. 212). Das pflichtgemässe Ansprechen des Ziels ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Nach Art. 28 JaV hat der Jäger sich vor der Schussabgabe insbesondere zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist. Der Rekurrent hatte die Hirschkuh vor der Schussabgabe offenkundig nicht genau ge- nug angesprochen, sonst hätte er erkannt, dass sie laktierend war. Indessen erwähnte das Bau- und Umweltdepartement zwar im Sachverhalt, dass die Hirschkuh laktierte, machte dem Rekurrenten aber bei den Erwägungen zur Dauer des Entzugs der Jagd- bewilligung nicht den Vorwurf, dass das Ansprechen der Hirschkuh unweidmännisch gewesen sei. Darauf verwies das Bau- und Umweltdepartement erst in seinen Einga- ben während des Rekursverfahrens. Die Standeskommission lässt unter diesen Um- ständen offen, ob der Rekurrent in diesem Punkt weidmännisch gehandelt hat und macht ihm dieses Verhalten ebenso wenig zum Vorwurf wie die Vorinstanz, die dieses Verhalten bei ihren Erwägungen nicht erwähnt hatte. 5.4. Das Bau- und Umweltdepartement gewichtete die Verstösse gegen die Jagdgesetzge- bung mit der Begründung als schwer, die beiden Schüsse auf das Schmaltier und der Schuss auf die Hirschkuh seien aus spitzem Winkel erfolgt, der Schuss auf die Hirsch- kuh zudem, als diese bereits flüchtig gewesen sei. Der Rekurrent hat eingeräumt, dass der erste Schuss auf das Schmaltier von ihm abgegeben wurde. Wer den zweiten Schuss auf das Schmaltier abgegeben hat, hätte sich möglicherweise aus der schriftli- chen Begründung des Strafurteils ergeben, die aber nicht vorliegt. Die Standeskom- mission hat zum zweiten Schuss keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angestellt; die Frage bleibt also offen. Fest steht aber, dass der Rekurrent den Schuss auf die Hirschkuh aus spitzem Winkel von hinten abgegeben hatte und dass die Hirschkuh flüchtig war. Wäre die Hirschkuh angeschossen gewesen, wäre der Schuss nicht un- weidmännisch gewesen (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent machte im Strafverfahren sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, dass X.Y. die Hirschkuh getroffen hat- te. Das war aber klar nicht der Fall. Bei der Sektion des Tiers wurden nur Spuren eines einzigen Schusses festgestellt. Zusammengefasst bleibt ein Vorwurf, den die Vor- instanz dem Rekurrenten machte, im vorliegenden Verfahren offen, nämlich die Abga- be eines zweiten Schusses auf das Schmaltier. Im Übrigen bestätigten sich die Vor- würfe, mit denen die Vorinstanz die Sanktion begründete. Der Vollständigkeit halber ist nachzutragen, dass die Begründung nicht den Vorwurf enthielt, der Rekurrent habe übersehen, dass die Hirschkuh laktierte. 27 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 5.5. Die Standeskommission hat im vorliegenden Verfahren volle Kognition. Sie kann ins- besondere ihr Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz, des Bau- und Umweltde- partements, setzen. Die Standeskommission ist der Meinung, dass die verhängte Sanktion, der zweijährige Entzug der Jagdberechtigung, dem Verhalten des Rekurren- ten angemessen ist, auch wenn im vorliegenden Verfahren offen gelassen wird, ob der zweite Schuss auf das Schmaltier vom Rekurrenten stammte. Die Standeskommission teilt die Meinung der Vorinstanz, dass die Verfehlungen des Rekurrenten eine lange Entzugsdauer rechtfertigen. Die verhängte Sanktion bewegt sich mit zwei Jahren deutlich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens, das den Entzug der Jagdberechtigung von einem bis fünf Jahren vorsieht (Art. 55 JaV). Die Vorinstanz führte in der strittigen Verfügung aus, sie habe keine schärfere Sanktion verhängt, weil es sich um die erste Widerhandlung des Re- kurrenten gegen die Jagdgesetzgebung handelte und der Vorfall von den Beteiligten umgehend dem Wildhüter gemeldet wurde. Damit hat die Vorinstanz das Verhältnis- mässigkeitsprinzip gewahrt. Die Standeskommission sieht die verhängte Sanktion von zwei Jahren Entzug der Jagdberechtigung damit als angemessen an. 5.6. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent einwendet, es habe kein langes Tierleiden gegeben, und dem Tierschutzgedanken sei Rechnung getragen worden. Es ist zwar richtig, dass der einzige Schuss auf die Hirschkuh tödlich war. Er wurde aber von hin- ten und auf das flüchtige Tier abgegeben, was beides nach dem Entscheid des Ge- setzgebers als unweidmännisches und ausdrücklich als verbotenes Verhalten gilt (Art. 29 JaV). Dass das Schmaltier nicht gelitten hat, ist offensichtlich unzutreffend, nachdem zwei auf das Schmaltier abgegebene Schüsse es zwar verletzten, aber erst der dritte Schuss auf den Hals des liegenden Tiers tödlich war. Nichts ändert auch der Umstand, dass der Rekurrent seit über 20 Jahren anscheinend ohne Beanstandung auf die Jagd gegangen ist, denn die Vorfälle, die dem Rekurrenten zum Vorwurf ge- macht werden (Schüsse aus spitzem Winkel von hinten und ein Schuss auf flüchtiges, nicht angeschossenes Wild) sind nach der vom Gesetzgeber aufgestellten Regelung (Art. 29 JaV) unweidmännisch und ausdrücklich verboten. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 21. Juni 2016 28 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2. Gerichte 2.1. UVG, Unfallbegriff, aussergewöhnlicher äusserer Faktor nach Art. 4 ATSG Erwägungen: I. 1. A., Jg. 1969, war durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert. Während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflege- fachperson zog sie sich am 3. Oktober 2014 eine Rückenverletzung zu. Gleichentags erfolgte die Unfallmeldung des Arbeitgebers an die Helsana Unfall AG. 2. Nachdem die Schmerzen mit Hilfe von Schmerzmitteln nur etwas besserten, begab sich A. am 22. Oktober 2014 in ärztliche Behandlung. Dr. B., Chiropraktiker, diagnosti- zierte ein posttraumatisches, thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom. Es folgten mehre- re chiropraktische Behandlungen, welche zu einer deutlichen Besserung der Be- schwerden führten. Da die Beschwerden aber zwischen den Behandlungen zu rezidi- vieren tendierten, verschrieb Dr. B. der Patientin ab Februar 2015 eine medizinische Trainingstherapie (MTT) zur Stabilisierung der Wirbelsäule. 3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 teilte die Helsana Unfall AG A. mit, dass sie in diesem Versicherungsfall keine Leistungen erbringen werde, da der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. A. erklärte sich mit Schreiben vom 9. Juni 2015 mit der Einschätzung der Helsana Unfall AG nicht einverstanden, worauf die Helsana Unfall AG am 29. Juni 2015 eine Verfügung erliess, wonach sie einen Leistungsanspruch verneinte. 4. Am 9. Juli 2015 erhob die Krankenversicherung von A. Einsprache gegen die Verfü- gung der Helsana Unfall AG und beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzu- heben, das Ereignis vom 3. Oktober 2014 als Unfall zu qualifizieren und dementspre- chend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ebenso erhob der Rechtsvertreter von A. am 29. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung der Helsana Unfall AG. 5. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen der CSS Versicherung und von A. ab. 6. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdeführerin) reichte gegen den Ein- spracheentscheid der Helsana Unfall AG (folgend: Beschwerdegegnerin) am 6. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ein. (…) III. 1. 1.1. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Ba- sel Genf 2015, Art. 43 N 13). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Be- weismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten 29 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a). 1.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die Beschwerde- führerin Beschwerden im Rücken zugezogen habe, als sie einen Patienten, der schon gestanden habe und somit mobilisiert gewesen sei, plötzlich mit den Händen und Ar- men um sich geschlagen und herumgefuchtelt habe und sich dann unerwartet und wil- lentlich fallen gelassen habe, habe auffangen wollen. Dabei habe sie aufpassen müs- sen, dass sie nicht einen Schlag ins Gesicht oder an den Kopf erhielte, da sie ihn we- gen seiner Blindheit habe führen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwer- deführerin den Patienten sehr gut gekannt habe, weil sie ihn als Bezugsschwester – neben anderen Angestellten – bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis schon mehr als vier Jahre unterstützt und betreut habe. Dabei seien täglich drei Eins- ätze erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin ihn im täglichen Betreuungs- und Pflege- ablauf bestens gekannt habe. 1.3. Die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Beschwerdeantwort auf den Einspracheentscheid verweist, führt in diesem aus, dass gemäss Sachverhalt (Unfallbeschreibung) der Be- schwerdeführerin der Klient bei der Mobilisation unerwartet entglitten sei, so dass sie ihn durch eine ruckartige Bewegung auffangen und einen Sturz habe verhindern müs- sen. Mit Fragebogen vom 15. April 2015 habe die Versicherte ausführlich zum Unfall- vorgang Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid in den Erwägungen weiter aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2015, wonach sie den Patienten sehr gut kenne, weil sie ihn bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis mehr als vier Jahre unterstützt habe und ein Ereignis wie das vom 3. Oktober 2014 nie vorgekommen sei, im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde unbeachtlich seien. 1.4. Die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin erstattete am 3. Oktober 2014 Unfallmel- dung an die Beschwerdegegnerin. Darin schildert die Arbeitgeberin den Unfallhergang folgendermassen: „Bei der Mobilisation eines Klienten entgleitete dieser der Angestell- ten unerwartet, sodass sie ihn durch eine ruckartige Bewegung auffangen und einen Sturz verhindern musste“. Rund ein halbes Jahr später forderte die Beschwerdegegne- rin die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen „Verhebetrauma“ auszufüllen, was die Beschwerdeführerin am 15. April 2015 tat. Darin schilderte sie den Unfallhergang wie folgt: „Ich half einem alten, blinden Patienten Jg. 1928 vom Boden aufzustehen. Als er stand, schlug er plötzlich und völlig überraschend um sich und liess sich wie ein Sack fallen. Reflexartig fing ich ihn auf“. Die Beschwerdegegnerin unterbreitete den Fall am 8. Mai 2015 ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung und legte der Anfrage den Sachverhalt gemäss Unfallmeldung der Ar- beitgeberin zugrunde. In der Verfügung betreffend Versicherungsleistungen zitierte die Beschwerdegegnerin eingangs den von der Versicherten im Fragebogen „Verhebe- trauma“ dargestellten Sachverhalt. In diesen beiden Unterlagen zitiert die Beschwer- degegnerin die unterschiedlichen Unfalldarstellungen der Arbeitgeberin und der Be- schwerdeführerin, ohne exakt darzulegen, welchen Sachverhalt sie als abgeklärt er- achtet. Im Einspracheentscheid erklärt die Beschwerdegegnerin aber ausdrücklich, dass beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass der Patient bereits auf dem Boden gelegen habe, A. diesem geholfen habe aufzu- stehen und dieser, nachdem er gestanden sei, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen habe und sich wie ein Sack habe fallen lassen. Damit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Patienten beim Aufstehen geholfen hat und dass dieser, nachdem er stand, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen und sich fallen gelassen hat. Dies entspricht der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- 30 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang führerin und stellt gleichzeitig ihre erste Aussage zum Sachverhalt dar. Die Unfallmel- dung der Arbeitgeberin kann nicht als Aussage der ersten Stunde gewertet werden, da diese nicht von der Verunfallten selbst verfasst wurde. Insofern ist auch davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin den Patienten bereits seit Jahren kannte und be- treute, wie sie dies im Fragebogen „Verhebetrauma“ angegeben hat. Wäre die Be- schwerdegegnerin von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, hätte sie entspre- chende Abklärungen bei der Arbeitgeberin getroffen. 2. 2.1. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Ungewöhnlichkeit kann – hauptsächlich – in einer Programmwidrig- keit bestehen oder sich aus einem das Übliche überschreitendem Ausmass ergeben (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 4 N 37). Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhn- lichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidri- ges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 40). Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu prüfen (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 42 mit weiteren Verweisen). Im pflegerischen Bereich muss die Einordnung einer Überanstrengung oft vorgenommen werden, wobei wesentlich auf die beteiligten Körpergewichte abgestellt wird (Kieser, a.a.O., Art. 4 N 47). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektivierten Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die Ungewöhnlichkeit kann nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, verneint werden (vgl. Urteils des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 4.2.1). 2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe reflexartig versucht, den Patienten aufzufangen, als er sich fallen gelassen habe, damit er sich beim Aufprall auf den Boden nicht verletze. Dabei habe sie sich wegen des ruckartigen und aussergewöhnlichen Bewegungsablaufs und der plötzlichen ausser- gewöhnlichen Rückenbelastung Beschwerden zugezogen, die eine längere ärztliche Behandlung und Therapie erfordert haben. Der Patient sei im Zeitpunkt des Ereignis- ses 87-jährig und blind gewesen und in der Zwischenzeit verstorben. Entgegen der Ansicht der Helsana handle es sich nicht um einen normalen Transferablauf. Wesent- lich sei vorliegend vielmehr, dass der Patient plötzlich das schädigende Ereignis her- beigeführt und dieses sich nicht wegen einer Schwäche, Stolpern etc. allenfalls ange- kündigt habe. Die Beschwerdeführerin habe gar keine Zeit gehabt, sich auf einen pro- grammwidrigen Ablauf einzustellen, auf den sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung adäquat hätte reagieren können. Vorliegend gehe es nicht um einen Sturz, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis. Ein Sturz sei ein Ereignis, bei dem der Be- troffene unbeabsichtigt auf dem Boden oder auf einer tieferen Ebene aufkomme. Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben sei, müsse rechtspre- chungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Der Vorfall vom 3. Oktober 2014 liege weit ausserhalb der beruflichen Ge- wöhnung, der Berechenbarkeit und der zumutbaren Belastung einer Pflegefachperson. Die Beschwerdeführerin habe reflexartig versucht, auf das aussergewöhnliche Ereignis zu reagieren und habe den Patienten vor dem Aufprall auf dem Boden gerade noch auffangen und so schwere Verletzungen verhindern können. Dabei habe es sich um ein einmaliges Ereignis, das weder vorher noch nachher wieder vorgekommen sei, ge- handelt. Es habe sich um eine Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen 31 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers und insbesondere des Rückens gehandelt. Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors müsse deshalb bejaht werden. 2.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass es vorliegend an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben sei, müsse rechtsprechungsgemäss in Würdigung der ge- samten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Ein Unfall sei etwa bejaht worden im Fall einer 35-jährigen, 57 Kilogramm schweren, Physiotherapeutin, welche einen 84 Kilogramm schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hätte, aufge- fangen habe oder bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit ei- ner Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl habe verlagern wollen, wobei die Kollegin ins Leere gegriffen habe und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten gelastet habe. Verneint worden sei demgegenüber ein versicher- tes Ereignis in einem ähnlich gelagerten Fall einer 39-jährigen, 62 Kilogramm schwe- ren Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 Kilogramm schweren Patientin habe auffangen müssen. Im Lichte dieser Praxis könne das Ereignis vom 3. Oktober 2014 bei dem die Einsprecherin einen gemäss Fragebogen ca. 60 Kilo- gramm schweren, stürzenden Patienten aufgefangen habe, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. Des Weiteren könne nicht unbesehen auf das Urteil des BGer 8C_827/2007 vom 22. September 2008 abgestellt werden. Im zitierten Urteil führe das Bundesgericht aus, dass die Versicherte die betreffende Pati- entin bereits seit rund einem halben Jahr gepflegt habe, ohne dass sie je habe be- obachten müssen, dass sich die Patientin bei ihr oder anderen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit könne nicht von einem alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spreche auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne wei- teres zugetraut habe, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbständig zurückzulegen. Davon sei der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insofern zu un- terscheiden, als der Patient bereits auf dem Boden gelegen habe, die Einsprecherin diesem geholfen habe aufzustehen und dieser, nachdem er gestanden sei, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen habe und sich wie ein Sack habe fallen lassen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Sturz des blinden Patienten nicht ungewöhnlich sei. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das Ereignis aufgrund fehlen- der Ungewöhnlichkeit kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle. 2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 3. Oktober 2014 Rückenbeschwerden zugezogen hat, die eine chiropraktische Be- handlung zur Folge hatten. Es ist einzig strittig, ob es sich bei diesem Vorfall um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gemäss Art. 4 ATSG handelt. Demzufolge ist dies im Folgenden zu prüfen. 2.5. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin den blinden Patienten mobilisiert, das heisst sie hat ihm beim Aufstehen Hilfe geleistet. Als der Patient selb- ständig stand – also ohne Stütze durch die Beschwerdeführerin - schlug er plötzlich um sich und liess sich fallen, worauf ihn die Beschwerdeführerin auffing. Beim Auffangen einer stürzenden Person handelt es sich offensichtlich um einen äusseren Faktor. Es stellt sich somit die Frage, ob dieser äussere Faktor ungewöhnlich war. Das Bundesgericht stützt sich bei der Beurteilung einer Überanstrengung im pflegeri- schen Bereich teilweise auf die beteiligten Körpergewichte ab (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts U 166/04 vom 18. April 2005). Die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit an- hand der beteiligten Körpergewichte ist vorliegend nicht zielführend, da sich die Be- schwerdeführerin die Beschwerden nicht bei der Mobilisation selbst zugezogen hat. Geht es darum, einen Patienten zu stützen, ihn umzubetten oder umzulagern, kann die 32 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Hilfsperson die Belastung vorab einschätzen und allenfalls weitere Personen oder Hilfsmittel hinzuziehen. Es handelt sich dabei um einen gewöhnlichen Ablauf im Be- rufsalltag einer Pflegefachperson. Ereignet sich eine Verletzung bei einem derartigen Vorgang, wäre die Beurteilung einer Überanstrengung anhand der beteiligten Körper- gewichte möglich. Vorliegend kam es aber nicht bei der Mobilisation zur Verletzung, da der Patient bereits selbständig stand. Damit war die Mobilisation durch die Beschwer- deführerin abgeschlossen und sie stützte sein Gewicht nicht mehr. Die Beschwerde- führerin ging davon aus, dass der Patient eigenständig stehen konnte. Dies konnte sie ihm ohne Weiteres zutrauen, da sie ihn gemäss ihrer Angabe bereits seit über vier Jah- ren betreute und daher gut kannte. Zudem hätte sie wohl keine Mobilisation durchge- führt, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der Patient anschliessend die neue Position nicht hätte selbständig aufrecht halten können. Die Reaktion des Patienten, als er plötzlich und offenbar panikartig um sich schlug und sich fallen liess, war für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar. Selbst wenn die Reaktion vorhersehbar gewe- sen wäre, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darlegt, würde dies nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Ungewöhnlichkeit nicht per se ausschliessen. Der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Sturz eines blinden Patienten nicht unge- wöhnlich sei, kann nicht gefolgt werden und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter begründet. Es ist die Aufgabe einer Pflegefachperson, den Sturz eines Pa- tienten zu verhindern. Dementsprechend beurteilt sie vor einer Mobilisation, ob diese ohne Risiko möglich ist, andernfalls sie die Mobilisation nicht durchführt. Ein Sturz ge- hört demnach nicht zum Berufsalltag einer Pflegefachperson, wie dies bereits das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_827/2007 vom 22. September 2008 festhielt (vgl. E. 4.2), welchem der fast identische Sachverhalt zugrunde lag, wonach sich eine Pati- entin beim Gehen einfach fallen liess, die Altenpflegerin diese auffing und sich dabei Schulterbeschwerden zuzog. Auch in diesem Fall konnte die Altenpflegerin im halben Jahr vor dem Ereignis nie ein ähnliches Verhalten der Patientin feststellen (E. 3.2 und 4.2.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Auftreffen des Körpers der sich fallenlassenden Patientin eine plötzliche, unbeabsichtigte Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den Körper der Altenpflegerin darstellte, welche eine Be- einträchtigung der Gesundheit zur Folge hatte und demgemäss als Unfall zu qualifizie- ren war (E. 4.3). Auf diese Rechtsprechung kann vorliegend ohne Weiteres abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht damit gerechnet, dass sich der Patient fallen lässt. Das Auftreffen des Körpers des sich fallenlassenden Patienten auf die Be- schwerdeführerin stellt damit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Das Ereignis vom 3. Oktober 2014 ist als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. 2.6. Nach dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2015 und die Verfügung vom 29. Juni 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Rückenver- letzung vom 3. Oktober 2014 die versicherten Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2016 vom 7. April 2016 33 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.2. Berechnung des Eigenmietwerts (Art. 21 Abs. 2 DBG / Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG / Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Standeskommissionsbeschluss zum Steuerge- setz und zur Steuerverordnung - StKB-StG): Von der schematischen Be- steuerung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG, wonach der Eigenmietwert 6% des Steuerwerts beträgt, ist abzuweichen, wenn dies zu fiktivem, auf dem lokalen vergleichbaren Markt nicht erzielbarem Einkommen führen würde. Erwägungen: I. 1. A. kaufte im Jahr 2013 die Liegenschaft Parz. Nr. x für CHF 3‘300‘000.00. 2. Die kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. rechnete A. bei der Veranlagung der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und direkten Bundessteuer des Steuerjahrs 2013 einen jährlichen Eigenmietwert der Liegenschaft Parz. Nr. x von CHF 81‘300.00 auf. 3. Im Namen und im Auftrag von A. erhob die B. AG am 23. April 2015 Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung und verlangte die Festsetzung des Brutto- Eigenmietwerts auf höchstens CHF 45‘730.00 p.a. bzw. CHF 3‘810.00 p.Mt., eventuali- ter auf höchstens CHF 60‘000.00 p.a. bzw. CHF 5‘000.00 p.Mt.. Die Anwendung der 6%-Regel führe bei einem Vermögenssteuerwert von CHF 1‘355‘000.00 zu einem Brut- to-Eigenmietwert von CHF 81‘300.00 p.a. bzw. CHF 6‘775.00 p.Mt. Es sei nicht mög- lich, die Liegenschaft für diesen Betrag zu vermieten. 4. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 wies die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Einfamilienhaus handle, weshalb der Eigenmietwert (brutto) wie folgt festgelegt sei: CHF 1‘355‘000.00 (Steuerwert) x 6% = CHF 81‘300.00 p.a. Nach Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) gelte als Mietwert jener Betrag, den der Steuerpflichtige bei einer Vermietung derselben erzielen könnte (Marktmiete). Schliesslich delegiere Art. 11 der Steuerverordnung (StV) die Kompetenz zur Festlegung des Eigenmietwerts an die Standeskommission, welche in Art. 2 Abs. 1 des Standeskommissionsbeschlusses zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung (StKB-StG) den Eigenmietwert eines Ein- familienhauses mit 6% des Steuerwertes festlege. Eine andere Praxis sehe das Inner- rhoder Steuerrecht nicht vor. Die Innerrhoder Praxis richte sich demnach nach der Be- wertung aufgrund kantonaler Liegenschaftenschätzungen gemäss der Schweizeri- schen Steuerkonferenz. Luxuriöse Villen und Herrschaftshäuser - somit Objekte, deren Nutzung nicht ohne weiteres mit einem herkömmlichen Einfamilienhaus vergleichbar seien (z.B. Schlösser) - könnten wohl individuell bewertet werden. Dies sei jedoch bei einem – wenn auch aufwendig ausgebauten – neuen Bauernhaus nicht gegeben. Die Schätzungskommission ermittle, um ein einheitliches Verfahren anwenden zu können, anhand der zur Verfügung stehenden Wohnfläche eine Anzahl Raumeinheiten. Diese würden mit einem Franken-Ansatz multipliziert, was den Ertragswert ergebe. In die Ermittlung des Franken-Ansatzes würden verschiedene Faktoren wie Wohn- und Ver- kehrslage, Zusatznutzungen oder Ausbaustandard einfliessen. Dieser Ansatz werde im ganzen Kanton einheitlich angewendet und basiere vor allem auch auf Erfahrungszah- len und Vergleichsobjekten. Doch gerade die Festlegung dieser Erfahrungszahlen sei im vorliegenden Fall aufgrund der Grösse der Liegenschaft schwierig, da Vergleichsob- jekte in Appenzell I.Rh. weitestgehend fehlen würden. Es rechtfertige sich deshalb 34 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang nicht, aus einem einheitlichen Standardverfahren wie es das Vorgehen anlässlich der Schätzung sei, einen tatsächlich auf dem Markt erzielbaren Mietwert herzuleiten. Die Innerrhoder Praxis wende die Bewertung aufgrund kantonaler Liegenschaftsschätzun- gen und nicht jene aufgrund von Vergleichsobjekten an. Um eine Gleichbehandlung al- ler Steuerpflichtigen zu gewährleisten, rechtfertige es sich nicht, im Einzelfall davon abzuweichen. Abgesehen davon fehle dazu die gesetzliche Grundlage. Zudem seien die aufgeführten Vergleichsobjekte nicht mit der Liegenschaft des Einsprechers ver- gleichbar und würden unter anderem bezüglich der Wohnlage, dem Ausbaustandard und der Wohnfläche erhebliche Abweichungen aufweisen. Auch sei nicht erwiesen, dass der besteuerte Eigenmietwert die auf dem Markt erzielbare Miete deutlich über- steige. Schliesslich sei der Steuerwert einer Liegenschaft aus der amtlichen Verkehrs- wertschätzung gemäss Innerrhoder Steuerrecht untrennbar mit dem Eigenmietwert verbunden. Diesem Umstand werde in der Innerrhoder Schätzungspraxis Rechnung getragen, weshalb die amtlichen Verkehrswertschätzungen von Liegenschaften regel- mässig mehr oder weniger deutlich unter dem eigentlichen Marktwert liegen würden. Dies zeige sich auch im vorliegenden Fall. Als Marktwert müsse der Kaufpreis heran- gezogen werden. Dieser habe sich auf CHF 3‘300‘000.00 belaufen. Setze man den ermittelten Brutto-Eigenmietwert in Relation zu diesem Wert, ergebe sich eine jährliche Bruttorendite von knapp 2.5%, was nicht als überhöht zu taxieren sei. 5. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegeh- ren, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung (folgend: Beschwerdegegnerin) sei aufzuheben und der Brutto-Eigenmietwert für die selbst bewohnte Liegenschaft sei in der Höhe des Mietwertes gemäss amtlicher Grundstückschätzung, also mit CHF 45‘730.00 p.a. bzw. CHF 3‘810.00 p.Mt., zu veranlagen. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Art. 24 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StKB-StG für den Grossteil der Wohnliegenschaften zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Bei exklusiven oder luxuriösen Wohnbauten, welche z.B. auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Eigentümer umgebaut worden seien, könne die 6%- Regel aber zu unsachlichen bzw. gesetzwidrigen Ergebnissen führen. Zudem sei es bei einer gesetzlich postulierten Marktmiete nicht zulässig, den zu besteuernden Miet- wert nach dem Betrag zu richten, welcher für ein entsprechendes Objekt zur Errei- chung einer adäquaten Rendite verlangt werden müsste. Nach der Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), wonach unter anderem bei luxuriösen Villen und ähnlichen Liegenschaften eine individuelle Bewertung vorgenommen wer- den könne, sei darunter auch seine Liegenschaft zu qualifizieren. Die Beschwerdegeg- nerin habe festgestellt, dass im Innerrhoder Steuerrecht eine gesetzliche Grundlage fehle, um von der schematischen Berechnungsweise des Eigenmietwertes abzuwei- chen. Ihr sei es demnach offenbar gar nicht möglich, eine verfassungskonforme Steu- erveranlagung im Sinne der erwähnten SSK-Publikation zu gewährleisten. Gemäss Regelung im Kanton Appenzell A.Rh. steige die Marktmiete nicht linear zum Verkehrs- wert einer Liegenschaft an. Bei Anwendung der Regelung des Kantons Appenzell A.Rh. betrage der Brutto-Eigenmietwert im vorliegenden Fall CHF 51‘293.00 p.a. bzw. 4‘274.00 p.Mt. Es sei nicht möglich, die Liegenschaft für den veranlagten Brutto- Eigenmietwert zu vermieten, weshalb dieser gesetzes- und verfassungswidrig sei. Ausgehend davon, dass die amtliche Schätzung sachlich begründet sei, könne der Mietwert für den vorliegenden Fall im Sinne von Art. 24 Abs. 2 StG angewendet wer- den. Gemäss SSK-Publikation könne der Eigenmietwert auch auf Grund der Ver- 35 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang gleichsmethode ermittelt werden. Dabei solle der Wert der Eigennutzung demjenigen Preis entsprechen, zu dem ein Dritter ein Objekt unter gleichen Verhältnissen – ein Ob- jekt an gleicher Lage, gleichen Alters, mit der gleichen Anzahl Räume, der gleichen Ausstattung und entsprechend dazugehörigem Umschwung – gemietet hätte. Die Lie- genschaft x sei im Jahr 2011 umfassend umgebaut worden und weise eine Wohnflä- che von insgesamt rund 330 m2 aus; rund 190 m2 davon würden sich im alten Hausteil befinden und würden einen sehr niedrigen Ausbaustandard ausweisen. Der Beschwer- deführer habe aus dem Immobilienportal www.newhome.ch fünf Liegenschaften als Vergleichsobjekte gefunden. Darunter sei kein Haus mit einem Mietpreis von CHF 4‘000.00 p.Mt. oder höher ausgeschrieben. Bei den aufgeführten Objekten handle es sich in vier Fällen um frei stehende Bauernhäuser an sonniger und aussichtsreicher Lage, welche entweder neu erstellt oder komplett renoviert worden seien; sie würden sich vom Objekt des Beschwerdeführers im Wesentlichen nur in Bezug auf die Wohn- fläche unterscheiden. Damit seien diese Objekte durchaus geeignet, den schematisch berechneten Eigenmietwert in Frage zu stellen. (…) 4. 4.1. Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus Vermögenser- trag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken. Steuerbar sind gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG) die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Mietwert von Liegenschaften, soweit sie dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder ei- nes unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Nach Art. 21 Abs. 2 DBG erfolgt die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berück- sichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohn- sitz selbstbewohnten Liegenschaft. Gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 StG gilt als Mietwert der Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen könnte. Bei Einfamilien- und Ferienhäusern sowie Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden, wird gemäss Art. 11 StV der Eigenmietwert durch die Standes- kommission periodisch festgelegt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG beträgt der Mietwert selbstgenutzter Einfamilien- und Ferienhäuser, Eigentumswohnungen usw. 6% des Steuerwertes. 4.2. Das DBG geht bei der direkten Bundessteuer für die Bemessung des Eigenmietwertes vom objektiven Marktwert aus (vgl. BGE 123 II 9 E. 4b). Dies bedeutet dem Grundsatz nach, dass der Eigenmietwert aufgrund von Vergleichen mit tatsächlich vermieteten Objekten festzusetzen ist. Der Eigenmietwert stellt jener Preis dar, zu dem ein Dritter ein Objekt unter gleichen Verhältnissen – das heisst ein Objekt an gleicher Lage, glei- chen Alters, mit der gleichen Anzahl Räume, gleicher Ausstattung und entsprechen- dem dazugehörigem Umschwung – gemietet hätte (vgl. BGE 66 I 81; BGE 69 I 24; BGE 71 I 130; vgl. Steuerinformation der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), Die Besteuerung der Eigenmietwerte, März 2015, S. 4 f.). Das Steuerharmonisierungsge- setz enthält für die Bemessung des Eigenmietwerts im Rahmen der kantonalen Steu- ern keine weitergehenden Schranken, als sie sich schon bisher aus dem Gleichbe- handlungsgebot von Art. 4 BV ergeben. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt den Kantonen zwar zwingend die Besteuerung des Eigenmietwertes vor, enthält je- doch keine näheren Vorgaben darüber, wie dieser zu bestimmen ist, sondern belässt den Kantonen einen Spielraum (vgl. BGE 124 I 145 E. 3c). Für die Festsetzung des Mietwertes nach Marktwerten spricht das Gebot der rechts- gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen: Da der Mieter seine Mietzinsen nicht ein- 36 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang kommensmindernd zur Geltung bringen kann, muss sich zum Ausgleich der Eigen- heimbesitzer, welcher die mit der Nutzung seiner Liegenschaft verbundenen Kosten zum Abzug bringen kann, den Eigenmietwert als Einkommen aufrechnen lassen. Dem- zufolge sollte der Eigenmietwert der Marktmiete der selbst genutzten Liegenschaft ent- sprechen (vgl. Steuerinformation der SSK, a.a.O., S. 3 ff.). Ein Erlass verstösst gegen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechts- gleichheitsgebot, soweit er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Bezüglich der Steuern wird das Rechtsgleich- heitsgebot konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 128 I 240 E. 2.3). Im Abgabe- recht hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheiten. Er kann bis zu einem gewissen Grade schematische, auf Durchschnittserfahrungen abstellende Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind. Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen ist aus praktischen Gründen nicht erreichbar, wes- halb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unaus- weichlich und zulässig ist (vgl. BGE 125 I 65 E. 3c). Auch die Bewertung einer Liegen- schaft kann durchaus auf schematischen Grundsätzen beruhen. Ausnahmen einzelner Personen von der schematischen Besteuerung sind dann zulässig, wenn diese sach- lich begründet sind. Die Bewertung einer Liegenschaft darf nicht zu Ergebnissen füh- ren, welche einem Steuerpflichtigen fiktive, auf einem vergleichbaren Markt nicht er- zielbare Einkommen zuteilen würden. Dies bedeutet auch, dass die konkreten Um- stände des Einzelfalls mitberücksichtigt werden müssen. Es darf also nicht zu fiktiven Aufrechnungen führen, wenn allein auf objektiven Merkmalen beruhende Nutzungser- träge berechnet werden, die auf dem lokalen vergleichbaren Markt schlichtweg nicht erzielt werden könnten (vgl. Zwahlen, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Art. 1-82, Bd. 2a/I, 2. Auflage, Basel 2008, Art. 21 N 25 f.). Macht eine steuerpflichtige Person geltend, der Formelwert liege über dem Marktwert, so hat diese darzutun, dass ihr Fall von der Regel abweicht. Dabei hat sie für ihre Dar- stellung Beweismittel anzubieten, soweit ihr dies zumutbar ist. Die steuerpflichtige Per- son verfügt jedoch in der Regel weder über Erfahrungszahlen noch über Vergleichs- preise. Sie ist auch nicht in der Lage, solche zu erlangen. Es genügt daher, wenn sie die Richtigkeit des amtlichen Mietwertes bestreitet und konkret umschriebene Gründe vorbringt, die ihre Behauptungen stützen. Zudem können der steuerpflichtigen Person die Berufung auf andere geeignete Beweismittel nicht verwehrt werden. Solche sind auch amtliche Schätzungen vergleichbarer Liegenschaften. Sie können Indizien für den Marktwert sein. Es darf einer steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden, selbst Mietverträge vergleichbarer Liegenschaften zu beschaffen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts St. Gallen vom 25. Oktober 2000, in GVP 2000 Nr. 30, S. 86). 4.3. Die Anwendung der 6%-Regel gemäss Art. 2 Abs. 1 StKB-StG führt vorliegend, bei ei- nem Vermögenssteuerwert von CHF 1‘355‘000.00, zu einem Brutto-Eigenmietwert von CHF 81‘300.00 pro Jahr bzw. CHF 6‘775.00 pro Monat. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob diese Festlegung des Eigenmietwerts für die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu unsachlichen bzw. gesetzwidrigen Ergebnissen führt. Es ist zu prüfen, ob es sich bei dem durch die Beschwerdegegnerin aufgerechneten Eigenmietwert um einen fikti- ven, auf einem vergleichbaren Markt nicht erzielbaren Mietwert handelt. 37 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Sowohl nach DBG als auch nach StG ist als Obergrenze für den steuerbaren Mietwert derjenigen Betrag massgebend, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seiner Liegenschaft als Miete erzielen könnte. Demnach ist der Eigenmietwert aufgrund von Vergleichen mit tatsächlich vermieteten Objekten festzusetzen. Wie der Beschwerde- führer zu Recht ausführt, weist das Immobilienportal www.newhome.ch kein einziges Haus mit einem Mietpreis von CHF 4‘000.00 p.Mt. oder höher auf. Am Beispiel von Appenzell A.Rh. hat er zudem aufgezeigt, dass die Marktmiete nicht linear zum Ver- kehrswert einer Liegenschaft ansteigt. Da die Bestimmung einer Vergleichsmiete in der Regel mit erhebungstechnischen Herausforderungen verbunden ist, ist es dem Be- schwerdeführer nicht zuzumuten, ein vergleichstaugliches Objekt zu suchen bzw. Er- fahrungszahlen zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu selbst vor, dass es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um einen Einzelfall handle, weshalb diese nicht mit anderen Liegenschaften zu vergleichen sei. Damit hat der Beschwerde- führer die Richtigkeit des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Eigenmietwerts genügend bestritten, weshalb es ihm nicht zugemutet werden kann, weitere Beweise einzureichen. So verzeichnen die auf dem aktuellen Innerrhoder Markt stehenden Lie- genschaften deutlich tiefere Marktpreise. Unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des Einzelfalls erscheint es dem Gericht plausibel, dass der nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG veranlagte Brutto-Eigenmietwert von CHF 6‘775.00 pro Monat auf dem Markt nicht erzielbar und demgemäss unrealistisch ist. Der Beschwerdeführer würde folglich als Grundeigentümer seiner Liegenschaft schlechter gestellt als ein Mie- ter in einer vergleichbaren Liegenschaft, womit Art. 8 BV verletzt wäre. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Eigenmietwert in der Praxis durch die Wohneigentumsförde- rung tiefer angesetzt wird als der Marktwert. Das Interesse an der Wohneigentumsför- derung ist höher zu gewichten als die strikte Anwendung der 6%-Regel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 StKB-StG, zumal es sich bei diesem Standeskommissionsbeschluss nicht um ein Gesetz im formellen Sinn, sondern lediglich um eine Verwaltungsverordnung spezieller Natur handelt. Da vorliegend die Berechnung des Eigenmietwertes allein auf der 6%-Regel und somit auf objektiven Merkmalen beruht und die berechneten Nutzungserträge zu fiktiven Auf- rechnungen führen würden, die auf dem lokalen vergleichbaren Markt nicht erzielt wer- den können, ist eine Ausnahme von der schematischen Besteuerung nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 StKB-StG zulässig. Der Eigenmietwert ist folglich anhand des überge- ordneten Rechts nach DBG und StG, somit anhand Vergleiche mit tatsächlich vermie- teten Objekten, festzulegen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer verfügt die Be- schwerdegegnerin über amtliche Schätzungen sämtlicher Liegenschaften im Kanton. Infolge der feststellbaren Bautätigkeit bei zahlreichen Bauernhäusern in der Streusied- lungslandschaft während der letzten Jahre ist es möglich, dass vergleichbare Objekte existieren, anhand derer Eigenmietwerte oder Mietzinsen die Höhe des Marktwertes und somit des Brutto-Eigenmietwertes der Liegenschaft des Beschwerdeführers be- stimmt werden könnte. Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich keine vergleichbaren Liegenschaften vorhanden sind, ist im Zweifelsfall eine Einzelfallbewertung ins Auge zu fassen. 4.4. Die Streitsache ist demnach zur neuen Bestimmung des Brutto-Eigenmietwertes und neuen Veranlagung im Sinne der obgenannten Erwägungen an die Kantonale Steuer- verwaltung zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 2-2016 vom 12. Mai 2016 38 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.3. Öffentliche Auflage von Planungszonen (Art. 57 Abs. 2 BauG, Art. 33 RPG). Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, ist die Planfestsetzung nichtig. Erwägungen: I. 1. Mit Vertrag vom 21. Februar 2013 mietete die A. AG die Liegenschaft Nr. x (Nanisau). Der Kanton Appenzell I.Rh. als Eigentümer der Liegenschaft stellte der A. AG das Land für die Erstellung von zwei Tennisplätzen (mit der Option eines weiteren Tennis- platzes) und einem Clubhaus zur Verfügung. Die A. AG verpflichtete sich, mindestens zwei Tennisplätze inklusive Clubhaus dem Tennisclub Appenzell oder seinem Rechts- nachfolger während der Vertragsdauer zur Nutzung zu überlassen. Das Mietverhältnis wurde für eine feste Dauer bis 31. Dezember 2030 abgeschlossen. Der Vertrag wurde gemäss Art. 30 Kantonsverfassung am 5. März 2013 von der Standeskommission Ap- penzell I.Rh. genehmigt und mit Anmeldung vom 15. März 2013 im Grundbuch vorge- merkt. 2. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Juli 2015 im Appenzeller Volksfreund erliess der Bezirksrat Schwende eine Planungszone für die Parz. x (Sportzone Liegenschaft Nanisau, Bezirk Schwende). 3. Am 4. August 2015 erhob der Rechtsvertreter der A. AG Einsprache gegen die Pla- nungszone. Die Standeskommission wies die Einsprache mit Entscheid vom 3. No- vember 2015 (Prot. Nr. 1118) ab. 4. Gegen den Entscheid der Standeskommission erhob der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 21. Dezember 2015 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Standeskommission vom 3. November 2015 (Nr. 1118) sei aufzuhe- ben und die vom Bezirksrat Schwende am 9. Juli 2015 erlassene Planungszone für die Parzelle Nr. x. (Sportzone Liegenschaft Nanisau, Bezirk Schwende) sei aufzuheben. (…) III. 1. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die Standeskommission dem Bezirk Schwende mehrere Verfahrensfehler vorhalte, diese Unzulänglichkeiten aber heile, um die Planungszone nicht bereits aus formellen Gründen aufheben zu müssen. Diese Vorgehensweise widerspiegle die Absicht der Standeskommission, zusammen mit dem Bezirk Schwende in einer politischen Angelegenheit am gleichen Strick zu ziehen. Dadurch seien die juristischen Überlegungen eindeutig ausser Acht gelassen worden und die Standeskommission habe sich ausschliesslich der politischen Zielset- zung und nicht von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung leiten lassen. Die Standeskommission sei eine schlechte Ratgeberin, wenn sie den Bezirken den Rat- schlag erteile, der Entzug der aufschiebenden Wirkung solle nicht ausdrücklich verfügt werden und eine nach Bundesrecht unmissverständlich vorgeschriebene öffentliche Auflage dürfe nicht zur Aufhebung einer Planungsmassnahme führen, weil dies einem überspitzten Formalismus gleichkäme. Der Vorwurf der fehlenden öffentlichen Auflage der Planungszone nach Art. 57 Abs. 2 BauG bleibe aber im Raum und das Verwal- 39 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang tungsgericht sei anzuhalten, diese Frage zu prüfen und eine Aufhebung bereits aus formellen Gründen ins Auge zu fassen. 2. Die Standeskommission äussert sich in ihrer Vernehmlassung nicht zu diesem Thema. Jedoch hat sie sich dazu eingehend in ihrem Rekursentscheid geäussert. Darin führt sie aus, dass der Bezirksrat die Planungszone zwar amtlich ausgeschrieben, sie aber nicht öffentlich aufgelegt habe. Die öffentliche Auflage einer Planungszone sei nicht nur wegen Art. 57 Abs. 2 BauG vorzunehmen. Sie sei bereits nach Bundesrecht vorge- schrieben. Die Kantone hätten sich nämlich bei der Regelung des Verfahrens grund- sätzlich an die für Nutzungspläne geltenden Vorgaben des Bundesrechts zu halten, und diese seien nach Art. 33 Abs. 1 RPG öffentlich aufzulegen. Der Einwand des Fi- nanzdepartements, die Planungszone sei nicht öffentlich aufgelegt worden, führe aber im vorliegenden Fall nicht bereits zur Aufhebung der Planungszone. Überspitzter For- malismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liege unter anderem vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt würden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertrie- bener Schärfe handhabe. Das Gesetz verlange die öffentliche Auflage von Planungs- zonen. Die Auflage solle dem Einzelnen ermöglichen, sich ein Bild über die Ausdeh- nung und die Begründung der Planungszone zu machen. Der Bezirksrat Schwende habe in der amtlichen Bekanntmachung festgehalten, dass er eine Planungszone für die Parzelle Nr. 104 (Bezirk Schwende) erlasse. Die amtliche Bekanntmachung habe auch eine Begründung der Planungszone enthalten. Aus der amtlichen Bekanntma- chung gehe damit ausreichend klar hervor, welche Flächen der Bezirksrat mit einer Planungszone belegen wolle. Es sei daher vertretbar, dass der Bezirksrat Schwende darauf verzichtet habe, die räumliche Ausdehnung der Planungszone in einem Plan darzustellen und den Plan öffentlich aufzulegen. Die Planungszone wegen der unter- lassenen Auflage aufzuheben, erschiene als überspitzt formalistisch. 3. 3.1. Gemäss kantonaler Vorschrift sind Planungszonen amtlich auszuschreiben und an- schliessend durch die zuständige Behörde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 57 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Eine Planungszone ist keine Zonenart, sondern ein Instrument zur Sicherung künftiger Nutzungspläne oder Nutzungsplanänderungen. Somit stellt eine Planungszone eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 N 7). Die Rechtsnatur der Planungszone ist in der Literatur und Rechtspre- chung umstritten, hingegen ist man sich einig, dass das Verfahren zum Erlass einer Planungszone demjenigen für Nutzungspläne entspricht (vgl. BGE 105 Ia 109; Wald- mann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N 9 und 32; Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich Basel Genf 2010, Art. 27 N 22 mit weiteren Verweisen). Gemäss Art. 33 RPG werden Nutzungspläne - und damit auch Planungszonen - öffent- lich aufgelegt. Öffentlich aufzulegen sind die kartographisch dargestellten Nutzungs- pläne und die zum Plan gehörenden Vorschriften (vgl. Aemisegger/Haag, in: Aemiseg- ger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich Basel Genf 2010, Art. 33 N 24; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 5). Mit der öf- fentlichen Auflage wird die Publizität der Pläne sichergestellt und die Auflage bildet die Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittel- verfahren (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 8 und 11). Um als Anknüpfungs- punkt im Rechtsmittelverfahren zu dienen, müssen die aufgelegten Pläne klar und voll- ständig sein (vgl. Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 25). 40 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Die Ausscheidung einer Planungszone bewirkt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbe- schränkung und ist mit Art 26 BV (Eigentumsgarantie) nur vereinbar, wenn unter ande- rem ein öffentliches Interesse, somit eine begründete Planungsabsicht für die entspre- chende Parzelle, und Verhältnismässigkeit besteht (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N 10 ff.). Auch ist die Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG zu beach- ten: Eine Planungszone steht dann mit der Rechtssicherheit in Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen werden müsste, weil die Nutzungsvorschrift gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden ist oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben haben, die sich für die Raumplanung überhaupt als erheblich erweisen könnten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 27 N 24). Diese Voraussetzungen einer Planungszone (öffentliche Interes- se, Verhältnismässigkeit, erhebliche Änderung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG) sind in der amtlichen Bekanntmachung bzw. öffentlichen Auflage zu erwähnen. So ist die Begrün- dungspflicht der Planungszone zwingende Voraussetzung, damit der Einzelne das rechtliche Gehör angemessen wahrnehmen kann. Somit kann auch der Rechtsmittel- weg erst durch die Auflage und damit mit der Bereitstellung sämtlicher Informationen, die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sind, eröffnet werden (vgl. dazu Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 24 ff.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 10 f.). Nichtigkeit liegt nach den allgemeinen Grundsätzen vor, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zu- dem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Unterbleibt die öffentliche Auflage vollständig, obwohl dazu eine Pflicht besteht, hat dies Nichtigkeit der Planfestsetzung zur Folge. Diese Nichtigkeit ergibt sich daraus, dass mit der Auflage gemäss Art. 33 Abs. 1 RPG der Rechtsweg überhaupt erst eröff- net wird. Unterbleibt dieses Auflage, wurde dieser Rechtsweg nicht eröffnet (vgl. Häuptli, in: Baumann/van den Bergh/Gossweiler/Häuptli-Schwaller/Sommerhalder Fo- restier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 24 N 25 mit weiteren Verweisen; Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 N 31). 3.2. Der Bezirksrat Schwende hat die Planungszone im Appenzeller Volksfreund einmalig am 9. Juli 2015 mittels Inserat amtlich bekannt gemacht, jedoch während der Auflage- frist nicht öffentlich aufgelegt. Dementsprechend wurde auch nie ein Plan für die öffent- liche Auflage erstellt. Unterbleibt die Auflage hingegen vollständig, liegt ein schwerwie- gender Verfahrensfehler vor, da der Rechtsmittelweg nie eröffnet wurde. Zudem be- steht sowohl nach Art. 57 Abs. 2 BauG als auch nach Art. 33 RPG eine ausdrückliche und klare Pflicht zur Auflage, womit der Mangel offensichtlich und leicht erkennbar ist. Schliesslich ist die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet. Es ist weder überspitzt formalistisch, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, die öffentliche Auflage zu verlangen, noch kann das Fehlen der öffentlichen Auflage später geheilt werden. Die öffentliche Auflage bildet Ausgangspunkt für die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Interessierte Bürgerinnen und Bürger müssen die Möglichkeit er- halten, Einblick in die entsprechenden Pläne und Unterlagen nehmen zu können, um allenfalls den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Entgegen der Ansicht der Standes- kommission kann sich mit dem Erlass der Planungszone auf nur eine Parzelle nicht je- dermann ein Bild über die Ausdehnung machen, ohne zusätzlich weitere Informationen einholen zu müssen. Den wenigsten Bürgern wird bei Nennung einer Parzellennummer klar sein, welches genau begrenzte Gebiet nun gemeint ist. Diesem Umstand kommt vorliegend besondere Bedeutung zu, gehören doch zur sogenannten „Sportzone Na- nisau“ zwei Grundstücke, nämlich die Parz.Nr. 103 und 104, wobei die Planungszone lediglich auf die Parz.Nr. 104 erlassen wurde. Insofern ist ein Plan unerlässlich, um 41 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang dem Einzelnen die Möglichkeit zu geben, sich während der Auflage über die exakte Ausdehnung zu informieren. 3.3. Zu Recht stellt die Standeskommission fest, dass die Auflage dem Einzelnen ermögli- chen solle, sich ein Bild über die Begründung der Planungszone zu machen, die Pla- nungsabsicht in der öffentlichen Bekanntmachung jedoch nur vage umrissen und die Begründung des Bezirksrates Schwende tatsächlich dürftig sei und für sich allein ge- nommen den Anforderungen nicht genüge. 3.4. Hingegen ist der Standeskommission nicht zu folgen, wenn sie sagt, die Planungsab- sicht ergebe sich hinreichend aus der betreffend Sportstättenplanung vorgängig erfolg- ten öffentlichen Diskussion und der Thematisierung in der Presse. Die Planungsabsicht für die Parz. Nr. 104, Bezirk Schwende, muss klar aus der öffentlichen Auflage hervor- gehen. Der Bezirksrat Schwende begründete hingegen in der öffentlichen Bekanntma- chung die Planungszone nur damit, dass im Zusammenhang mit der Sportstättenpla- nung im inneren Landesteil von Appenzell I.Rh. eine Gesamtbetrachtung der Bedürf- nisse gemacht und eine konzentrierte Realisierung von Sportanlagen auf der Liegen- schaft Schaies angestrebt würde. Ob eine Sportzone Nanisau – im bestehenden Aus- mass – danach immer noch nötig sei, müsse sich zeigen. Andernfalls müsse zum ge- gebenen Zeitpunkt eine Umzonung der Liegenschaft Nanisau in die Landwirtschafts- zone in Betracht gezogen werden. Eine konkrete Planungsabsicht bezüglich Parz. Nr. 104 geht daraus nicht hervor. Durch die gänzlich unterbliebene öffentliche Auflage hat der Bezirksrat Schwende die kantonale Verfahrensregelung in Art. 57 Abs. 2 BauG und die bundesrechtliche Mini- malgarantie von Art. 33 RPG verletzt. Die vom Bezirksrat Schwende erlassene Pla- nungszone ist aufgrund der fehlenden öffentlichen Auflage nichtig und der Entscheid der Standeskommission ist daher aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 19-2015 vom 12. Mai 2016 42 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO): Replikrecht; Gegenstandslosigkeit (Art. 242 ZPO): vorsorgliches Massnahmegesuch um Sistierung einer Aktienversteigerung während Auflösungsklagever- fahren (Art. 736 Ziff. 4 OR) wird durch eine vom Bundesgericht vorläufig verfügte Sistierung einer im Verfahren betreffend Mängel der Organisation (Art. 731b OR) angeordneten Aktienversteigerung nicht gegenstandslos. Erwägungen: I. 1. Am 25. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter von A. und B. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, es sei die im Verfahren E 176-2014 vom Einzelrichter am 22. Januar 2016 verfügte Versteigerung der Aktien der C. AG durch den Sachwalter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfah- rens (Klage betreffend Auflösung der C. AG im Sinne von Art. 736 Ziff. 4 OR) zu sistie- ren. 2. Der Rechtsvertreter von A. und B. gab mit Schreiben vom 22. März 2016 dem Gericht bekannt, dass das Bundesgericht im Verfahren 4A_166/2016 mit Verfügung vom 18. März 2016 unter anderem dem Sachwalter weitere Versteigerungshandlungen ver- boten und die Steigerung der C-Aktien per sofort (vorläufig) abgebrochen habe. 3. Der Vertreter und Sachwalter der C. AG beantragte am 23. März 2016, das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, unter Kos- ten und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten von A. und B. Diese Eingabe stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dem Rechtsvertreter von A. und B. mit Schreiben vom 24. März 2016 zur Kenntnisnahme zu. 4. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 1. April 2016 folgenden Entscheid E 40-2016: „1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 6‘075.60 werden mit dem Kostenvorschuss von A. und B. verrechnet. Der Überschuss aus ihrem Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3‘924.40 wird A. und B. zurückerstattet. 3. A. und B. haben die C. AG mit CHF 14‘197.25 (inkl. MWST) zu entschädigen.“ Er begründete seinen Entscheid dahingehend, als dass das Bundesgericht der Be- schwerde gegen den Entscheid E 176-2014 mit Verfügung vom 18. März 2016 die auf- schiebende Wirkung erteilt habe. Damit sei die mit Entscheid E 176-2014 verfügte Ver- steigerung vorläufig sistiert. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweise sich daher als gegenstandlos. A. und B. fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da das Versteigerungsverfahren bereits durch das Bundesgericht sistiert worden sei. 5. Der Rechtsvertreter von A. und B. (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 14. April 2016 gegen den Abschreibungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appen- zell I.Rh. vom 1. April 2016 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren bis zum Abschluss des Ver- fahrens 4A_166/2016 vor Bundesgericht (Beschwerde gegen den Entscheid KE 5- 43 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2016 des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. betreffend Weiterzug des Entscheids E 176- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.) zu sistieren. (…) III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer rügen einerseits, sie seien von der Vorinstanz, bevor diese den Abschreibungsbeschluss wegen angeblicher Gegenstandslosigkeit gefällt habe, nicht zur Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheid aufgefordert worden. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Wohl sei die Gegenstandslosigkeit grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Falls sie jedoch strittig sein könnte, seien die Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs anzuhören. (…) 1.3. Der Gehörsanspruch der Parteien ist formeller Natur. Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet ein Entscheid an einem schweren Mangel und ist, auf entsprechenden Antrag der Parteien, im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Dies gilt unabhängig da- von, ob die Verfügung bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst. Die nachträgliche Heilung der Gehörsverletzung soll aber die Aus- nahme bleiben, zumal dadurch eine Gerichtsinstanz verloren geht (vgl. Spüh- ler/Tenchio/Infan-ger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 33 f.; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 26 ff.). Neu eingegangene Eingaben werden den Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hin- weis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur Kenntnisnahme übermittelt. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhal- ten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns umgehend tun, ohne vorher darum nachzusu- chen (vgl. BGE 138 I 484; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 53 N 12a). Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Allerdings muss das Ge- richt mit der Entscheidfällung auch nur so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass der Adressat auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung ent- scheidet. Als begründet erachtete das Bundesgericht die Gehörsrüge zum Beispiel in einem Fall, wo das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerdeantwort am 8. No- vember 2005 zur Kenntnisnahme zustellte und am 16. November 2005 sein Urteil fäll- te. In einer allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3.). Falls die Gegenstandslosigkeit strittig sein könnte, sind die Parteien zwecks Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, nötigenfalls vor Erlass des Abschreibungsentscheids, an- zuhören (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 16; Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 6). Ebenfalls sind die Parteien vor 44 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang dem Kostenentscheid anzuhören (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 19; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 6, 9). 1.4. Die Gegenstandslosigkeit wird vorliegend, wie in nachstehender Erwägung aufgezeigt, von den Beschwerdeführern zu recht bestritten, weshalb diesen zur Eingabe des Ver- treters und Sachwalters der C. AG vom 23. März 2016, mit welcher er beantragte, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben, das rechtliche Gehör - auch bezüglich der Kostenfolge - hätte geboten werden müssen. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. stellte dann auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Donnerstag, 24. März 2016, das Gesuch um Abschreibung zur Kenntnisnahme zu. Bereits am Freitag, dem 1. April 2016 erliess er den Abschreibungsentscheid, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen durfte. Damit verletzte er das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführer. Eine nachträgliche Heilung dieser Verletzung ist vor- liegend nicht möglich, zumal im Beschwerdeverfahren die Überprüfungsbefugnis nach Art. 320 ZPO eingeschränkt ist. Der Abschreibungsentscheid ist demnach bereits aus diesem Grund aufzuheben. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, es liege keine Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 242 ZPO vor. Die Gegenstandslosigkeit i.S.v. Art. 242 ZPO trete insbe- sondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagen- den Partei definitiv wegfalle. Mit der Verfügung des Bundesgerichts im Verfahren 4A_166/2016 falle aber in der vorliegenden Sache weder der Streitgegenstand noch das Rechtsschutzinteresse definitiv weg. Denn es handle sich dabei um zwei verschie- dene und voneinander unabhängige Verfahren. Die Verfügung des Bundesgerichts be- ziehe sich auf das Verfahren 4A_166/2016 (bzw. das Verfahren E 176-2014 vor Vo- rinstanz und das Verfahren KE 5-2016 vor Kantonsgericht Appenzell I.Rh.). Natürlich habe die dort verfügte vorläufige Sistierung der Versteigerung der C-Aktien auch Aus- wirkungen auf das vorliegende Verfahren - denn die Versteigerung der C-Aktien sei mit der Verfügung des Bundesgerichts grundsätzlich sistiert. Allerdings beschränke sich die Wirkung der Verfügung des Bundesgerichts eben nur auf das Verfahren 4A_166/2016. Wenn durch den Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_166/2016 die Sistierung der Versteigerung der C-Aktien aufgehoben werde oder wenn die Anordnung der Versteigerung der C-Aktien als zulässig beurteilt werde, dann lebe das Rechtsschutzinteresse/Streitfortsetzungsinteresse der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wieder auf. Die Voraussetzungen für die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfahren seien demnach nicht gegeben. Der Entscheid der Vor- instanz sei entsprechend zu korrigieren. Erst wenn im Verfahren 4A_166/2016 (bzw. Verfahren E 176-2014 / Verfahren KE 5-2016) abschliessend über die Fortführung bzw. die Zulässigkeit der Steigerung der C-Aktien befunden sei, könne im vorliegenden Verfahren abschliessend darüber befunden werden, ob das Streitfortführungsinteresse noch gegeben sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei im vorliegenden Verfahren das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu sistieren. Entsprechend wäre auch noch kein Kos- tenentscheid notwendig gewesen bzw. dieser hätte mit dem Entscheid in der Hauptsa- che verlegt werden können. (…) 2.3. Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben (Art. 242 ZPO). Wenn dem Gericht Gründe für die Gegenstandslosigkeit bekannt sind, hat nach Art. 242 ZPO von Amtes wegen die gerichtliche Abschreibung des Prozesses zu erfol- 45 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang gen (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 3). Die Gegenstandslo- sigkeit i.S.v. Art. 242 ZPO tritt insbesondere ein, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 5, 11). Gegenstands- losigkeit tritt ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist. Eine Beurteilung des eingeklagten Anspruchs kann dann nicht mehr stattfinden. Die bisher zulässige und begründete Klage ist durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden (vgl. Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 7). Ein Rechtsstreit ist dann gegenstandslos, wenn keine Partei mehr ein rechtlich schutz- würdiges Interesse an seiner Fortführung bzw. Entscheidung hat, weil sich der Streit- gegenstand im Laufe des Verfahrens ausserprozessual erledigt hat. Ein Streitfortfüh- rungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Streitgegenstand sich trotz des Erledi- gungsereignisses nicht endgültig erledigt hat (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], a.a.O., Art. 242 N 3). Gegenstandslosigkeit liegt somit dann vor, wenn es rechtlich unmöglich geworden ist, im Sinne der Rechtsbegehren der klagenden Par- tei zu urteilen (vgl. Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 242 N 4). Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auf spätere Verfahren nur, wenn Identität der Parteien sowie Identität des Streitgegenstands bestehen. Die Identität von prozessualen Ansprüchen beurteilt sich allein nach den Klageanträgen und dem be- haupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klage- begehren stützen (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 N 30, 40). Der materiellen Rechtskraft sind zeitliche Grenzen gesetzt. Die Sperrwirkung der res iudicata besteht hinsichtlich des strittigen Anspruchs nur so weit, wie er im Vor- prozess aufgrund der damals vorliegenden Tatsachen beurteilt wurde. Seither einge- tretene Tatsachen befreien den Zweitrichter vom Entscheid des Erstrichters (vgl. Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 59 N 49). 2.4. Vorliegend ist der Streitgegenstand, d.h. die Sistierung der Versteigerung, und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer, nämlich ihre Aktien bis zu einer allfälli- gen Liquidation zu Eigentum behalten zu können, nicht definitiv weggefallen. Nach Ab- schluss des bundesgerichtlichen Verfahrens kann das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wieder aufleben: So dauert die vom Bundesgericht am 18. März 2016 verfügte vorläufige Sistierung der Versteigerung der C-Aktien maximal bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens 4A_166/2016. Wenn das Bundesgericht die Sistierung der Versteigerung der C-Aktien aufhebt oder mit seinem Entscheid denjenigen des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. betreffend Mängel der Organisation (E 176-2014) bestätigt, würde wohl die Rechtmässigkeit der durch den sachlich zuständigen Präsidenten des Bezirksge- richts Appenzell I.Rh. angeordneten Versteigerung der Aktien grundsätzlich bindend. Die vorliegend entscheidende Rechtsfrage jedoch, ob die im Rahmen des Organisati- onsmängelverfahrens (in welchem die Beschwerdeführer lediglich Nebenintervenienten sind) angeordnete Versteigerung während des Auflösungsklageverfahrens gemäss Art. 736 OR (für welches das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. sachlich zuständig ist) mittels vorsorglicher Massnahme sistiert werden kann, ist nicht geprüft. Somit ist es nicht un- möglich geworden, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer zu urteilen. Erst wenn das Bundesgericht über die bei ihm hängige Beschwerde 4A_166/2016 ent- schieden hat, kann definitiv beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer an der Auf- rechterhaltung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, nämlich die Sistierung der Versteigerung während des Auflösungsklageverfahrens, noch ein Rechtsschutzin- teresse haben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu sistieren. 46 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzel- richter, Entscheid KE 8-2016 vom 30. Mai 2016 47 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.5. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisa- tionsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesell- schaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Ge- staltungsspielraum der verfügenden Behörde. Erwägungen: I. 1. Am 28. September 2015 verfügte der Landesfähnrich in Anwendung von Art. 3 SVG und Art. 107 SSV sowie Art. 1 Abs. 1 EG SVG folgende Verkehrsanordnungen: „Neue Verkehrsführung Landsgemeindeplatz in Appenzell Es werden folgende Signalisationen und Markierungen neu angebracht. Verbot für Gesellschaftswagen (Signal 2.08), Standorte: Zielstrasse, Höhe Blattenhei- matstrasse 1 und Hauptgasse 39; Sackgasse (Signal 4.09), Standort Zielstrasse, Höhe Blattenheimatstrasse 1. Neue Anordnung Parkfelder auf dem Landsgemeindeplatz Die Anzahl der Parkfelder auf dem Landsgemeindeplatz bleibt unverändert. Von der Zielstrasse her kann nicht mehr über den Landsgemeineplatz zur Engelgasse gefahren werden. Die Fahrstrecke über die Blattenheimatstrasse - Hauptgasse - Engelgasse bleibt für den Personenwagenverkehr offen wie bis anhin.“ Die Veröffentlichung der Verkehrsanordnung erfolgte am 30. September 2015 im Ap- penzeller Volksfreund. 2. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob unter anderem die Interessengemeinschaft Landsgemeindeplatz, darunter A, Hotel X, mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellte die Anträge, die aufgelegte Verkehrsanordnung im Rahmen der Neugestaltung Landsgemeindeplatz sei zur Über- arbeitung zurückzuweisen, auf die geplanten zusätzlichen Parkfelder sei zu verzichten sowie die Parkfelder auf dem Landsgemeindeplatz seien mittelfristig in Parkhäuser zu verlegen. 3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) die vier Rekurse gegen die Verkehrsanordnung ab, soweit sie auf diese eintrat. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass die gesetzli- chen Grundlagen für den Erlass der strittigen Verkehrsanordnung vorhanden seien, namentlich erlaube Art. 3 Abs. 4 SVG ausdrücklich, dass mit funktionellen Ver- kehrsanordnungen „der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden" könne. Es sei zu prüfen, ob das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement dabei seinen Gestaltungsspielraum eingehalten habe. Es bestünden verschiedene Möglichkeiten für die Gestaltung des Landsgemeinde- platzes und eine Umsetzung nach den Vorstellungen der Interessengemeinschaft Landsgemeindeplatz wäre sicherlich denkbar. Im Landsgemeindemandat 2002 zum Landsgemeindebeschluss betreffend die Erteilung eines Rahmenkredites für die Dorf- 48 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang gestaltung Appenzell, dem die Landsgemeinde am 28. April 2002 zugestimmt habe und auf den die heute strittige Verkehrsanordnung zurückgehe, sei indessen festgehal- ten worden, es „soll darauf geachtet werden, dass die momentane Anzahl der Parkfel- der in etwa bestehen bleibt". Damit stehe der von der Interessengemeinschaft Lands- gemeindeplatz geforderten massiven Reduktion der Parkplätze die seinerzeitige Ab- sichtserklärung im Landsgemeindemandat entgegen, der die Stimmbevölkerung zuge- stimmt habe. Das Landsgemeindemandat zu einem Kreditbeschluss vor mehr als zehn Jahren allein könne einen Abbau von Parkplätzen indessen nicht verhindern; die Ent- wicklungen in der Zwischenzeit seien in Betracht zu ziehen. Und diese zeige, dass die Parkplatzflächen im Dorfzentrum nach wie vor beschränkt und daher begehrt seien. Es sei anzunehmen, dass ein Abbau von Parkplätzen den Suchverkehr vergrössern wür- de. Die Entwicklung seit dem Kreditbeschluss der Landsgemeinde 2002 erfordere da- her keine Abkehr von der seinerzeit zugesicherten Beibehaltung der Parkplatzzahl. Mit den strittigen Verkehrsanordnungen könnten Reisebusse nicht mehr auf den Landsgemeindeplatz fahren, da an der Verzweigung Blattenheimatstrasse-Zielstrasse nördlich des Landsgemeindeplatzes das Signal „2.08 Verbot für Gesellschaftswagen" angebracht werde. Den Gästen des Hotel X sei aber ein rund 200 Meter langer Fuss- weg von den Reisebusparkplätzen auf dem Zielparkplatz zumutbar. Auch in anderen Ortschaften würden sich oftmals solche Distanzen zwischen einem Hotel und der nächstgelegenen Haltemöglichkeit für Reisebusse ergeben. Da bei der Verzweigung Hauptgasse-Engelgasse in die enge Engelgasse eingebogen werden müsse, weil die Hauptgasse im weiteren Verlauf wie bisher mit einem Fahrver- bot belegt werde, sei im vorliegenden Fall durch die begradigte Hauptgasse im Bereich Hotel Appenzell nicht mit markant höheren Geschwindigkeiten und damit auch nicht mit einem erheblich erhöhten Gefährdungspotential zu rechnen. Zweifellos seien andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, die weitere Einschränkun- gen für den Autoverkehr bringen würden. Diese würden die Verkehrsanordnung jedoch nicht rechtswidrig machen. Es sei nicht erhärtet, dass der Landsgemeindeplatz durch die Verkehrsanordnung noch mehr an Attraktivität verliere, daraus Umsatzeinbussen der Geschäfte resultieren und Arbeitsplätze gefährdet würden. 4. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechsvertreter von A. (folgend: Beschwerde- führer) am 14. März 2016 Beschwerde und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzu- heben und die Angelegenheit an das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement zur Neu- beurteilung zurückzuweisen, eventualiter die bestehende Verkehrsanordnung zu be- lassen. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich weder aus der Ver- kehrsanordnung vom 28. September 2015 noch aus dem Rekursentscheid vom 2. Februar 2016 erkennen lasse, welches der in Art. 3 Abs. 4 SVG umschriebenen öf- fentlichen Interessen mit der Verkehrsanordnung verfolgt werden sollten. Der Lands- gemeindeplatz bleibe nach wie vor ein Parkplatz. Durch das Verbot der Zufahrt auf den Landsgemeindeplatz für Gesellschaftswagen könne eine geringfügige Verbesserung in Bezug auf Lärm und Luftverschmutzung auf dem Landsgemeindeplatz nicht abgestrit- ten werden. Allerdings werde dieses Problem in die unmittelbare Nähe, nämlich die Blattenheimatstrasse, verlagert, denn dort werde zweifellos Mehrverkehr entstehen. 49 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Mit der bestehenden 30er-Zone beim Landsgemeindeplatz würden die Fussgänger mit und ohne Behinderung das Vortrittsrecht gegenüber dem fahrenden Verkehr genies- sen. Dass Fussgängerstreifen fehlten, sei ein Merkmal der 30er-Zone. Für Menschen mit Behinderungen ändere die neue Verkehrsanordnung nichts. Dadurch, dass Gesell- schaftswagen nicht mehr auf den Landsgemeindeplatz fahren könnten, werde sich die Situation in Einzelfällen sogar massiv verschlechtern. Mit der neuen Verkehrsanordnung werde die Sicherheit nicht verbessert. Seit die be- stehende Verkehrsanordnung bestehe, seien, wenn überhaupt, sicher keine schwer- wiegenden Unfälle passiert. Die bestehende Verkehrsanordnung müsse im Rahmen des Möglichen als sehr übersichtlich beurteilt werden. Mit der geplanten Verkehrsfüh- rung entstehe bei der südöstlichen Ecke des Landsgemeindeplatzes eine enge Kurve, welche von grösseren Personenwagen oder der Feuerwehr nicht mehr problemlos passiert und somit der südlichen Dorfteil erschwert erreicht werden könne. Die Verbin- dung des nördlichen mit dem südlichen Dorfteil solle neu über die Blattenheimatstrasse erfolgen. Die Einfahrt der Blattenheimatstrasse in die Hauptgasse stelle bereits heute verkehrssicherheitsmässig ein Problem dar, insbesondere durch das Zusammentreffen zwischen Individualverkehr und Fussgänger trotz Fussgängerstreifen. In Bezug auf den Mehrverkehr im Kreuzungsbereich Blattenheimatstrasse-Hauptgasse seien keine flan- kierenden Massnahmen vorgesehen. Die Verkehrssicherheit werde in diesem Bereich erheblich verschlechtert. Dadurch, dass die Querung des Landsgemeindeplatzes gemäss neuer Verkehrsan- ordnung nicht mehr möglich sein werde, werde sich die Verkehrssicherheit auch im Be- reich Zielstrasse-Marktgasse-Landsgemeindeplatz verschlechtern. Es sei vorgesehen, dass die Zielstrasse nach wie vor in beiden Richtungen befahren werden könne. Sämt- liche Fahrzeuge, welche bisher von der Marktgasse herkommend in südlicher oder westlicher Richtung den Landsgemeindeplatz überquerten, seien nun gezwungen, die Zielstrasse zu befahren. Aufgrund der Enge, welche durch die hohen und direkt an der Strasse stehenden Gebäude (Säntis und Blumen Barbara) optisch noch verstärkt wer- de, würden sich bedenkliche Situationen ergeben. Bereits mit der jetzigen Verkehrsfüh- rung sei dieser Knotenpunkt zeitweise an der Grenze des Zumutbaren. Mit der neuen Verkehrsführung werde sich diese Situation wahrscheinlich noch verschlimmern, sicher aber nicht verbessern. Hinzu kämen die Fussgänger, welche in der bestehenden 30er- Zone nicht kontrollierbar seien. Allein die Argumente der Verkehrssicherheit müssen dazu führen, dass die geplante Verkehrsanordnung als rechtswidrig angesehen wer- den müsse. Die bestehende Verkehrsordnung auf dem Landsgemeindeplatz werde der Bedeutung dieses Platzes für Appenzell nicht gerecht. Der wichtigste Platz von Appenzell sollte eigentlich kein Parkplatz sein. Nach wie vor werde jedoch der Platz als Parkplatz ge- nutzt. Durch die neue Verkehrsanordnung werde die Verkehrsführung auf dem Lands- gemeindeplatz komplizierter und sicher nicht erleichtert. Auf dem Parkplatz werde es zu vermehrtem, komplizierteren Manövrieren kommen. Da die Querung des Landsge- meindeplatzes nicht mehr möglich sei, müsse der gesamte Verkehr über die schmale Zielstrasse zu- und weggeführt werden. Es würden sich Rückstaus ergeben, welche al- lenfalls beabsichtigte Verkehrsberuhigungen auf dem Landsgemeindeplatz zunichte machen würden. Die heutige Verkehrsführung auf dem Landsgemeindeplatz funktio- niere ohne Einschränkung und künftig würden Lastwagen bei der Anlieferung für das Hotel Säntis zu Wendemanövern oder Rückwärtsfahrten auf der Zielstrasse gezwun- gen. Am 1. Januar 2016 sei Art. 17 Abs. 3 VRV in Kraft getreten, wonach das Rück- wärtsfahren über längere Strecken nur zulässig sei, wenn das Weiterfahren oder Wen- den nicht möglich sei. In Abs. 2 desselben Artikels heisse es, dass das Rückwärtsfah- ren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen untersagt sei. 50 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Für die Zulieferung zum Hotel Säntis heisse dies, dass künftig sämtliche Zulieferer nach der Zulieferung auf den Landsgemeindeplatz fahren und um die Linde kurven müssten, um nachher wieder die Zielstrasse in nördlicher Richtung zu befahren. Diese LKWs würden die Zielstrasse an ihrer engsten Stelle neu doppelt so oft befahren müs- sen als bisher. Die Rückstaus würden sich verschärfen. Es sei offensichtlich, dass Art. 17 Abs. 2 VRV ein Rückwärtsfahren auf die Kreuzung Zielstrasse Blattenheimatstrasse nicht zulasse, da wohl nicht bestritten werde, dass es sich hier um eine unübersichtli- che Strassenverzweigung im Sinne von diesem Artikel handle. Das Landesbauamt habe in seiner Stellungnahme zum Rekurs ausgeführt, die neue Verkehrsführung entlang der östlichen Liegenschaften führe dazu, dass am neu ent- stehenden Knoten beim Haus Thoma die Sichtverhältnisse ungenügend seien, sodass ein sicherer Verkehrsablauf nicht gewährleistet sei. Weiter werde dafür gehalten, dass sich die Verkehrssicherheit nur herstellen lasse, wenn an diesem Knoten eine Tren- nung für Automobile erreicht werde. Diese Argumentation mit der Verkehrssicherheit entbehre nicht einer gewissen Ironie. In einer ersten Phase werde ein sehr wichtiges öffentliches Interesse, nämlich die Verkehrssicherheit, dem unbestreitbar weniger wich- tigen, da immer noch unbefriedigenden Interesse „Gestaltungskonzept" geopfert, um dann die neue Verkehrsanordnung der Teilung des Landsgemeindeplatzes mit der nicht mehr gewährleisteten Verkehrssicherheit zu rechtfertigen. Die bisherige Ver- kehrsführung beweise, dass es durchaus Möglichkeiten gebe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, ohne dass der Landsgemeindeplatz für den Nord-Südverkehr abge- sperrt werden müsse. Mithin bestehe diesbezüglich kein dringender Handlungsbedarf. Dieser Umstand sei auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zu berücksichti- gen. Bisher habe ein Lastwagen bereits in der Au von der Umfahrungsstrasse abbiegen und von Westen her über den Rinkenbach-Hauptgasse auf den Landsgemeindeplatz fah- ren können, um dann in die Marktgasse einzubiegen. Diese Möglichkeit werde durch die Trennung des Landsgemeindeplatzes künftig verhindert. Von der Zielstrasse her- kommende Lastwagen, sollte das Einbiegen in die Marktgasse nicht möglich sein, müssten auf den Landsgemeindeplatz einbiegen und um die Linde herum fahren. Dem Gestaltungskonzept, welches wenn überhaupt nur unwesentliche Verbesserungen in Bezug auf die Gestaltung des Landsgemeindeplatzes bringe, würden ohne Not alle andern öffentlichen Interessen untergeordnet. Der Verkehrsfluss und die Verkehrssi- cherheit würden aber massiv eingeschränkt. Es werde ohne Not in die Wirtschaftsfreiheit der betroffenen Gewerbebetriebe einge- griffen, indem der Zustrom des existenziellen Besucherstroms durch die geplante Ver- kehrsanordnung massiv eingeschränkt werde. Es sei kein öffentliches Interesse erkennbar, welches die Verkehrsanordnung zu recht- fertigen vermöge. Vielmehr werde ein fragwürdiges Gestaltungskonzept über alle an- dern, wichtigeren öffentlichen Interessen gestellt. Bereits vor diesem Hintergrund müs- se die Verhältnismässigkeit mehr als in Frage gestellt werden. Offensichtlich solle der Landsgemeindeplatz ein Parkplatz bleiben. Mithin sei trotz Gestaltungskonzept nicht geplant, eine grundsätzliche Verbesserung der Situation auf dem Landsgemeindeplatz zu erreichen. Da das öffentliche Interesse nicht klar sei, könne die Geeignetheit der Massnahme nicht eindeutig beurteilt werden. Das Gestaltungskonzept werde höher gewichtet als Verkehrssicherheit und Verkehrsfluss. Obwohl die zuständigen Organe einen erheblichen Gestaltungsspielraum hätten, werde mit der neuen Verkehrsanord- nung das zulässige Ermessen durch das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement weit überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setze auch voraus, dass die Massnahme erforderlich sei, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu er- reichen. Mithin müsse jene Massnahme getroffen werden, welche die privaten Interes- 51 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang sen am wenigsten einschränke, um das Ziel der „Verschönerung" des Landsgemein- deplatzes zu erreichen. Der Landsgemeindeplatz bleibe auch mit der bestehenden oh- ne Einschränkung funktionierenden Verkehrsführung ein Parkplatz. Es bestehe kein Platz für eine Änderung der Verkehrsführung. Deshalb seien die neuen Verkehrsan- ordnungen widerrechtlich. Zusätzlich würden mit der vorgeschlagenen Massnahme alle Verkehrsteilnehmer, welche über den Landsgemeindeplatz vom nördlichen in den süd- lichen Teil von Appenzell fahren würden, ohne Not beschränkt. Es finde eine Be- schränkung der individuellen Freiheit der Automobilisten statt, welche durch kein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt werden könne. Die geplante Verkehrsanordnung widerspreche der an der Landsgemeinde 2002 der Bevölkerung unterbreiteten Absicht, dass an der bisherigen Verkehrsführung festgehal- ten werden solle. Unter den Zielen der damals zur Diskussion stehenden Dorfgestal- tung sei ausdrücklich erwähnt worden, dass bestehende verkehrstechnische Konflikte zwischen motorisiertem Verkehr und Fussgängern gelöst oder zumindest entschärft werden sollten, um eine möglichst reibungslose Abwicklung des Verkehrs zu realisie- ren. Gerade auch vor diesem Hintergrund könne es nicht sein, dass die ohne Ein- schränkung funktionierende Verkehrsführung massiv verschlechtert werde. Keiner der in Art. 3 Abs. 4 SVG genannten Gründe für eine funktionale Verkehrsanord- nung sei gegeben. Aus diesem Grund fehle es an der rechtlichen Grundlage für den Erlass dieser Verkehrsanordnung. Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässig- keit fehlten. 2. Die Standeskommission erwidert, die strittige Verkehrsanordnung diene sehr wohl dem Schutz der Anwohner vor Lärm und Luftverschmutzung. So werde der Transitverkehr auf der Nord-Süd-Achse durch die geplanten Massnahmen verunmöglicht. Es würden keine Motorfahrzeuge von Norden (Zielkreisel) nach Süden (Postplatz) und von Wes- ten (Rinkenbach) nach Norden (Zielkreisel) über den Landsgemeindeplatz mehr fahren können. Die Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beschränkten sich damit auf den Parkplatzverkehr. Geplant sei, dass der Landsgemeindeplatz zwar weiter Parkflächen umfasse, der motorisierte Verkehr aber um den Landsgemeindeplatz herumgeführt werde. Wer bis- her zu Fuss in Ost-West-Richtung den Landsgemeindeplatz habe passieren wollen, habe die über den Platz führende, für den Durchgangsverkehr freie Strasse überque- ren müssen. Das hätte Menschen mit Behinderungen, insbesondere Personen mit Seh- und Hörbehinderungen, in Anbetracht des Fehlens von Fussgängerstreifen Schwierigkeiten bereitet. Die strittige Verkehrsanordnung diene damit auch der Besei- tigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Die geplante Streckenführung von der Verzweigung Blattenheimatstrasse-Zielstrasse über die Verzweigung Blattenheimatstrasse-Hauptgasse bis zum Hotel Appenzell sei jedenfalls an ihrer schmalsten Stelle breiter als der Engpass an der bisher möglichen Strecke Verzweigung Blattenheimatstrasse-Zielstrasse zum Landsgemeindeplatz und zur Hauptgasse (Hotel Appenzell). Die Übersicht an der Verzweigung Blattenhei- matstrasse-Hauptgasse-Klostergasse sei gegeben. Aus der von Süden in die Verzwei- gung einmündenden Klostergasse sei kein Verkehr zu befürchten, da die Klosterstras- se als Einbahnstrasse gegen Süden führe. Beidseits der Blattenheimatstrasse fänden sich im Bereich der Verzweigung Trottoirs. Die Hauptgasse sei entlang ihrer Nordseite grösstenteils mit einem Trottoir ausgestattet, das zwar an der Verzweigung durch die Blattenheimatstrasse unterbrochen werde. Dort aber befinde sich ein Fussgängerstrei- fen. 52 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Der Engpass zwischen Hotel Säntis und Blumen Barbara würde zwar durch die ge- plante Verkehrsführung nicht beseitigt und vom Landsgemeindeplatz könne mit Motor- fahrzeugen nicht mehr Richtung Süden weggefahren werden. Der Engpass werde aber dadurch entschärft, dass er im Wesentlichen nurmehr von Parkplatzbenutzern befah- ren würde, währenddem er bisher auf der Nord-Süd-Achse in beiden Fahrtrichtungen auch dem Durchgangsverkehr offengestanden habe. Die Verkehrssicherheit werde durch die strittige Verkehrsanordnung daher nicht verschlechtert. Die strittige Verkehrsanordnung gehe auf den Landsgemeindebeschluss betreffend die Erteilung eines Rahmenkredits für die Dorfgestaltung Appenzell zurück, der an der Landsgemeinde vom 28. April 2002 angenommen worden sei. Damals sei zugesichert worden, dass die Anzahl der Parkfelder in etwa bestehen bleibe. Die Engpassdurch- fahrten durch Lieferanten des Hotels Säntis bewegten sich in überschaubarem Rah- men, zählten doch Hotels nicht zu den Unternehmen, bei denen An- und Ablieferung zu hohem Verkehrsaufkommen führe. Beim Hotel Säntis dürfte die Zahl bei einigen Fahrten pro Tag liegen. Die strittige Anordnung führe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers weder zu einer massiven Einschränkung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit noch zu einer massiven Einschränkung des Besucherstroms. Durch die strittige Ver- kehrsanordnung werde ein Umweg von nicht einmal 200m erforderlich, wenn ein Fahr- zeug von Norden nach Süden (zum Beispiel vom Zielparkplatz zum Postplatz) gelan- gen wolle. Bei einer Geschwindigkeit von 30km/h verlängere sich die Fahrzeit um etwa eine halbe Minute. Für Fahrzeuge, die von Norden nach Süden fahren wollten, sei der Umweg noch kleiner. Motorfahrzeuge, die den Landsgemeindeplatz nach Süden (Rich- tung Postplatz) verlassen wollten, müssten zwar einen Umweg von etwa 450m in Kauf nehmen, was mit einer Minute zusätzlicher Fahrzeit verbunden sei. Für Fahrräder und Fussgänger entstünden keine Umwege. Mit der Sperrung des Landsgemeindeplatzes für den Durchgangsverkehr werde die Verkehrssicherheit auf dem Landsgemeinde- platz erhöht. Wer einen Geschäftsbetrieb aufsuchen wolle, werde in erster Linie Park- fläche in der Nähe seines Ziels bevorzugen. Der Landsgemeindeplatz bleibe als Park- fläche erhalten. Die Aufhebung der bisherigen Möglichkeit, den Landsgemeindeplatz zu durchfahren, führe nicht zu Veränderungen des „existentiellen Besucherstroms". Als privates Interesse trage der Beschwerdeführer einzig vor, es finde eine Beschrän- kung der individuellen Freiheit der Automobilisten statt, die nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Eine Mehrfahrzeit von höchstens etwa einer Minute sei je- doch nicht geeignet, die Massnahme als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Mit der Sperrung der Durchfahrt durch den Landsgemeindeplatz werde die Entschär- fung bestehender verkehrstechnischer Konflikte zwischen motorisiertem Verkehr und Fussgängern zweifellos herbeigeführt, da Fussgänger auf dem Landsgemeindeplatz nicht mehr dem Durchgangsverkehr ausgesetzt sein würden. 3. 3.1. Andere als den Motorfahrzeugverkehr vollständig untersagende Beschränkungen oder Anordnungen können nach Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. 53 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3.2. Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen auch der Umweltschutz, die Raumplanung, der Ortsbildschutz, die Mobilität von Personen mit Behinderungen sowie andere örtliche Bedürfnisse oder Prioritäten rechtfertigen. Die Kantone können all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenver- kehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem in Art. 107 Abs. 5 SSV zum Ausdruck gebrachten Grundsatz von Notwendigkeit und Verhält- nismässigkeit zulässig sind. Verkehrsbeschränkungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Ver- antwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen er- heblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen un- terlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3 N 61; Bundesgerichtsurteil 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3). 3.3. Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob der Landsgemeindeplatz auch anders hätte gestaltet werden können. Es bleibt nur zu prüfen, ob die vom Landesfähnrich verfügte Verkehrsanordnung rechtmässig ist. Beim verfügten Verbot für Gesellschaftswagen handelt es sich um ein sog. Teilfahrver- bot, welches den Verkehr bloss für diese bestimmte Fahrzeugart verbietet (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. e SSV). Mit der Signalisation „Sackgasse“ kann der Motorfahrzeugverkehr nach wie vor auf den Landsgemeindeplatz fahren, jedoch diesen nicht mehr durchfah- ren. Bei beiden verfügten Signalisationen handelt es sich um funktionelle Verkehrsbe- schränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 50). Beide Verkehrsbeschränkungen sind unbestritten geeignet, die Lärm- und Abgassitua- tion auf dem Landsgemeindeplatz zu reduzieren. So dient dieser vorwiegend nur noch als Parkplatz für Motorwagen und steht Zulieferanten mit Sonderbewilligung insbeson- dere für die Restaurants Sonne und Flade als Zufahrt offen oder kann als Kehrplatz um die Linde benutzt werden. Ebenfalls erhöhen die verfügten Verkehrsmassnahmen die Sicherheit sämtlicher Ver- kehrsteilnehmer, insbesondere diejenige der Fussgänger und Fahrradfahrer. Indem nämlich der Durchgangsverkehr auf der Nord-Süd-Achse des Landsgemeindeplatzes wegfällt und somit der Motorfahrzeugverkehr sinken wird, wird auf dem Landsgemein- deplatz eine Verkehrsberuhigung erreicht. Entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers haben Fussgänger in der bereits bestehenden 30er-Zone - im Gegensatz zu einer Begegnungszone (Art. 22b Abs. 1 SSV) - beim Landsgemeindeplatz kein Vortrittsrecht gegenüber dem fahrenden Verkehr (Art. 22a SSV), weshalb sie durch den reduzierten Verkehr profitieren. Eine Erhöhung der Geschwindigkeit auf der begradigten Haupt- gasse ist unwahrscheinlich, zumal der Hauptverkehr, nämlich der Durchgangsverkehr Richtung Postplatz, bei der Verzweigung Hauptgasse-Engelgasse (zwischen Hotel Ap- penzell und Eisenwaren Streule) in die enge Engelgasse einbiegen muss. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Verkehrssicherheit im übersichtlichen Kreuzungsbereich Blattenheimatstrasse-Hauptgasse verschlechtert werden sollte, zumal Trottoirs und ein Fussgängerstreifen vorhanden sind. Der weiterhin bestehende Engpass zwischen Ho- 54 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang tel Säntis und Blumen Barbara wird im Vergleich zur heute bestehenden Möglichkeit, den Landsgemeindeplatz in Nord-Süd-Richtung und Nord-West-Richtung (sowie um- gekehrt) zu durchfahren, ebenfalls von weniger Fahrzeugen befahren werden. Wohl wurde im Landsgemeindemandat 2002 auf Seite 121 ausgeführt, dass eine Änderung der Verkehrsführung bereits feststehe und die enge Durchfahrt beim Hotel Säntis durch Verkehrsverlegung auf die Blattenheimatstrasse entlastet werden solle. Der Beschwer- deführer kann jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Verkehrsbe- schränkungen und Anordnungen nicht in der Zuständigkeit der Landsgemeinde, son- dern derjenigen des Landesfähnrichs liegen. Der Beschwerdeführer wird durch den Wegfall der direkten Zufahrtsmöglichkeit des Landsgemeindeplatzes mit Gesellschaftswagen und somit der Verhinderung der Zu- fahrt zu seinem Betrieb sicher in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt, doch sind die Voraussetzungen für einen solchen Eingriff vorliegend erfüllt: Das Verbot findet in Art. 3 Abs. 4 SVG eine genügende gesetzliche Grundlage, liegt im öffentlichen Interesse durch Reduktion von Lärm und Luftverschmutzung und Erhöhung der Sicherheit und erscheint als verhältnismässig und im Rahmen des Spielraumes, welcher dem zustän- digen Justiz-, Polizei- und Militärdepartement bzw. dem Landesfähnrich als nach Art. 13 Abs. 1 EG SVG zuständiger Behörde belassen wird. Zudem wiegt diese Einschrän- kung nicht schwer: Der kurze Fussweg vom Zielplatz zum Hotel X erscheint auch dem Gericht als zumutbar, zumal auch in anderen Ortschaften Hotels nicht immer direkt mit Gesellschaftswagen angefahren werden können. Für behinderte Personen besteht nach wie vor die Möglichkeit, mit einem Personenwagen oder einem Kleinbus direkt vor den Eingang des Hotel X zu fahren. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte individuelle Freiheit der Automobilisten, somit die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV, würde nicht einmal durch ein all- gemeines Fahrverbot, welches zu weiteren Umwegen nötigen würde, betroffen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 38). Zudem wird die an der südöstlichen Ecke des Landsgemeindeplatzes beim Hotel Ap- penzell etwas enger werdende Rechtskurve mit grösseren Fahrzeugen nicht schwieri- ger zu durchfahren sein als diejenige Linkskurve im Oberen Gansbach Richtung Post- platz, womit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch der südliche Dorfteil weiterhin vom Landsgemeindeplatz her erreicht werden kann. Schliesslich kann der Landsgemeindeplatz durch die Verkehrsberuhigung entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durchaus an Attraktivität für Besucher des Dorfes - insbesondere auch für Gäste des Beschwerdeführers, welche sich in seiner Garten- wirtschaft aufhalten - gewinnen. 3.4. Zusammenfassend liegen folglich für die verfügten funktionellen Verkehrsbeschrän- kungen zumindest die Rechtfertigungsgründe der Reduktion von Lärm und Luftver- schmutzung und die Erhöhung der Sicherheit vor. Die verfügten funktionalen Verkehrsbeschränkungen müssten sich jedoch vorliegend nicht einmal auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG stützen. Die Strassen, welche zum Landsgemeindeplatz führen, sind nämlich für den allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffnet, zumal sie nur mit Tempo 30 befahren werden dür- fen und weder als Hauptstrassen nach Art. 110 Abs. 1 SSV signalisiert noch in der Lis- te der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) aufgeführt sind. Wenn es nämlich den Kantonen frei steht, den Verkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen nach Art. 3 Abs. 3 SVG vollständig zu untersagen, was grundsätzlich aus allen Gründen möglich ist, so- fern die verfassungsmässigen Rechte der Bürger beachtet werden, so muss es ihnen 55 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang auch gestattet sein, nach ihrem Ermessen mildere Massnahmen als ein Totalverbot vorzusehen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 37, 44, 60). Auch die Anordnung eines vollständigen Verbots für Motorfahrzeuge, ergänzt um den Zusatz „Zufahrt nur mit Sonderbewilligung“, den Landsgemeindeplatz zu befahren, läge wohl im Ermessen der verfügenden Behörde: Einerseits könnte das Verbot mit einer noch zusätzlich erhöhten Sicherheit der Fussgänger bzw. mit der Bedeutung des ge- schichtsträchtigen Landsgemeindeplatzes als Begegnungsort mit Sitzplätzen und Strassencafés sachlich begründet werden und wäre folglich nicht willkürlich. Anderer- seits würden diesem Verbot keine verfassungsmässigen Rechte entgegenstehen. 3.5. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesfähnrich von unhaltbaren tatsächlichen An- nahmen ausging oder überwiegende Interessen, welche der Beschränkung entgegen- stehen würden, verkannte. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass mit den verfügten Verkehrsanordnungen gewisse Personen mehr eingeschränkt wür- den als andere. Die Beschränkung auf zwei Signalisationsänderungen (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) ist verhältnismässig. Die funktionellen Verkehrs- beschränkungen sind demnach vertretbar und liegen jedenfalls im Gestaltungsspiel- raum der verfügenden Behörde. Falls sie sich nicht bewähren oder die Verhältnisse später wesentlich ändern sollten, hat es die verfügende Behörde nach Art. 107 Abs. 5 SSV in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu beschliessen. 3.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskom- mission vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) sowie die Verkehrsanordnung des Lan- desfähnrichs des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. September 2015 sind zu bestäti- gen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 6-2016 vom 23. Juni 2016 56 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.6. Verkehrsanordnung (Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 SVG): die beiden Signalisa- tionsänderungen beim Landsgemeindeplatz (Fahrverbot für Gesell- schaftswagen und Sackgasse) sind verhältnismässig und liegen im Ge- staltungsspielraum der verfügenden Behörde. Erwägungen: I. 1. Am 28. September 2015 verfügte der Landesfähnrich in Anwendung von Art. 3 SVG und Art. 107 SSV sowie Art. 1 Abs. 1 EG SVG folgende Verkehrsanordnungen: „Neue Verkehrsführung Landsgemeindeplatz in Appenzell Es werden folgende Signalisationen und Markierungen neu angebracht. Verbot für Gesellschaftswagen (Signal 2.08), Standorte: Zielstrasse, Höhe Blattenhei- matstrasse 1 und Hauptgasse 39; Sackgasse (Signal 4.09), Standort Zielstrasse, Höhe Blattenheimatstrasse 1. Neue Anordnung Parkfelder auf dem Landsgemeindeplatz Die Anzahl der Parkfelder auf dem Landsgemeindeplatz bleibt unverändert. Von der Zielstrasse her kann nicht mehr über den Landsgemeineplatz zur Engelgasse gefahren werden. Die Fahrstrecke über die Blattenheimatstrasse - Hauptgasse - Engelgasse bleibt für den Personenwagenverkehr offen wie bis anhin.“ Die Veröffentlichung der Verkehrsanordnung erfolgte am 30. September 2015 im Ap- penzeller Volksfreund. 2. Gegen diese Verkehrsanordnung erhob unter anderem der Bezirksrat Appenzell mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. und stellte die Anträge, die angefochtene Verkehrsanordnung sei aufzuheben und das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Appenzell I.Rh. sei anzuweisen, für den Lands- gemeindeplatz nach Anhörung des Bezirksrates Appenzell eine neue Verkehrsanord- nung zu verfügen, welche den in der Begründung vorgebrachten Bedenken Rechnung trage. 3. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) die vier Rekurse ab, soweit sie auf diese eintrat. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen dahingehend, als dass die gesetzli- chen Grundlagen für den Erlass der strittigen Verkehrsanordnung vorhanden seien, namentlich erlaube Art. 3 Abs. 4 SVG ausdrücklich, dass mit funktionellen Ver- kehrsanordnungen „der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden" könne. Es sei zu prüfen, ob das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement dabei seinen Gestaltungsspielraum eingehalten habe. Eine Prognose über den Suchverkehr sei schwierig. Mit der strittigen Verkehrs- anordnung sei es zwar nicht mehr möglich, von Süden auf den Landsgemeindeplatz zu fahren. Personen, die von Westen (Rinkenbach/Hauptgasse) Richtung Dorfzentrum fahren und einen Parkplatz suchen würden, könnten daher nicht mehr von der Haupt- gasse den Landsgemeindeplatz überblicken und von der Hauptgasse direkt zu einem 57 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang allfällig freien Parkplatz gelangen oder, wenn kein Parkplatz frei sei, weiter zur nächs- ten, grösseren Parkfläche (Zielparkplatz) weiterfahren. Fahrzeuge von Westen könnten aber auch nach Vornahme der strittigen Verkehrsanordnungen rasch via Blattenhei- mat- und Zielstrasse auf den Landsgemeindeplatz gelangen. Wenn kein Parkplatz frei sei, könnten sie den Landsgemeindeplatz wieder gegen Norden in Richtung Zielpark- platz verlassen und dort nach Parkflächen suchen. Ortskundige würden im Wissen, dass sie nicht mehr von der Hauptgasse auf den Landsgemeindeplatz gelangen könn- ten, und dass südlich des Landsgemeindeplatzes kaum Parkflächen vorhanden seien, zum Vornherein diesen Weg wählen. Die Auswirkungen auf den Suchverkehr dürften sich daher in Grenzen halten. Die Befürchtung des Bezirks Appenzell, die Anlieferung von Waren zu den Geschäften werde beeinträchtigt, basiere auf der Annahme, dass die Lieferanten ihre Fahrzeuge auf der Hauptgasse vor dem Hotel Appenzell abstellten. Dort sei aber kein Warteraum vorgesehen. Sollten dort dereinst gleichwohl Lastwagen zu Lieferzwecken anhalten, würde dies im Übrigen gegenüber dem jetzigen Zustand nichts ändern. Schon bisher seien nämlich bisweilen Lastwagen vor dem Hotel Appenzell am Strassenrand abge- stellt und Betriebe in der Umgebung mit Paletten-Hubwagen beliefert worden. Wenn das Abstellen von Lastwagen an der Hauptgasse, wie der Bezirk befürchte, die An- lieferung der Geschäfte beeinträchtige, den Verkehr hemme und das Wegfahren der Lastwagen Fussgänger und insbesondere Kinder gefährde, dann sei dies demnach schon bisher der Fall gewesen und sei damit keine Auswirkung der neuen Verkehrsan- ordnung. Wie bisher dürfe mit einer Sonderbewilligung zu den Geschäften an der Hauptgasse gefahren werden und ohnehin erfolge die Anlieferung einiger Geschäfte über die Marktgasse, womit die geplante Verkehrsanordnung nicht zu einer erhebli- chen Beeinträchtigung der Zulieferung führe. 4. Gegen den Rekursentscheid erhob der Bezirksrat Appenzell (folgend: Beschwerdefüh- rer) am 17. März 2016 Beschwerde und stellte den Antrag, der Rekursentscheid und die vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Appenzell I.Rh. verfügte Verkehrsan- ordnung seien aufzuheben. (…) III. 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die auf dem Landsge- meindeplatz vorgesehene Parkierungsordnung zu einem nicht zu unterschätzenden Suchverkehr mit den für die Verkehrssicherheit und die Umwelt verbundenen negati- ven Folgen führen werde. Die Standeskommission sei sich ihrer gegenteiligen Argu- mentation offenbar nicht sicher, denn sie räume im Rekursentscheid zumindest ein, dass eine entsprechende Prognose ganz schwierig sei. Ob sich die Auswirkungen des neuen Verkehrsregimes auf den Suchverkehr in der Tat in Grenzen halten werde, müsse ernsthaft bezweifelt werden. Die vorgesehene Verkehrsanordnung führe zu einer massiven und nicht verantwortba- ren Gefährdung der Verkehrssicherheit. Die geltende Verkehrsregelung lasse es zu, dass Lastwagen aus nördlicher Richtung auf den Landsgemeindeplatz gelangten und auf dessen südöstlichen Bereich für den Warenumschlag abgestellt werden könnten. Sie könnten den Landsgemeindeplatz wiederum in Fahrtrichtung Norden verlassen, wobei sie hierfür lediglich ein paar wenige Meter rückwärtsfahren müssten. Die vorge- sehene Verkehrsanordnung lasse eine solche Möglichkeit nicht mehr zu. Diese führe vielmehr dazu, dass Lastwagen für die Anlieferung von Waren für die sich in der Hauptgasse befindlichen Verkaufsgeschäfte und Gastgewerbebetriebe bzw. für den 58 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang entsprechenden Warenumschlag auf der nordöstlichen Seite des Hotels Appenzell bzw. im dortigen Bereich der Hauptgasse abgestellt würden. Derart abgestellte Last- wagen würden zum einen das Ein- und Ausparkieren von Motorfahrzeugen auf den sich im südlichen Bereich des Landsgemeindeplatzes befindlichen Parkfelder behin- dern. Zum anderen könnten sie aufgrund ihrer Dimension ihren Standort nicht über die Hauptgasse-Oberer Gansbach oder Hauptgasse-Sternenplatz verlassen. Vielmehr müssten diese zum Wenden auf einer relativ langen und durch andere Verkehrsteil- nehmer rege benutzten Wegstrecke rückwärts bis zum Kronengartenplatz gefahren werden, um Richtung Westen wegfahren zu können. Da die Lenker beim Rückwärts- fahren den Raum hinter ihrem Fahrzeug nicht vollständig überblicken könnten, würden die übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fussgänger, Betagte und Kinder sowie Radfahrer einer massiven und unnötigen Gefährdung ausgesetzt. Die tatsächlichen Verhältnisse würden im Vergleich zum Ist-Zustand eine massive Verschlechterung er- fahren. 2. Die Standeskommission erwidert, dass sie sich bereits im Rekursentscheid betreffend Ausweitung des Suchverkehrs auseinandergesetzt und begründet habe, weshalb sie die Befürchtung nicht teile. Rückwärtsfahrende Lastwagen würden zweifellos ein Si- cherheitsrisiko darstellen. An der Hauptgasse vor dem Hotel Appenzell sei kein Warte- raum für Lastwagen vorgesehen und es dürfe wie bisher mit einer Sonderbewilligung zu den Geschäften an der Hauptgasse gefahren werden und die Anlieferung der Ge- schäfte erfolge teilweise auch über die Marktgasse. Die Lastwagen hätten schon vom bisher bisweilen benutzten Umschlagplatz auf der gegenüberliegenden Seite der Hauptgasse rückwärtsfahren müssen, um gegen Norden wegfahren zu können. Mit der neuen Verkehrsregelung wäre die Strecke, auf der rückwärts gefahren werden müsste, zwar grösser als bisher. Wenn aber der Bezirksrat Appenzell von einer relativ langen Wegstrecke spreche, sei zu beachten, dass die Häuserzeile, entlang der rückwärts ge- fahren werden müsse - sie umfasse die Gebäude des Hotels Appenzell und jene der Schuhe und Sport am Landsgemeindeplatz AG - etwa 38m messe, ein Sattelschlepper aber bereits etwa 18m lang sei. Damit er nicht die Strasse Richtung Süden (Oberer Gansbach) versperre, müsse der Lastwagen im Bereich der Häuserzeile abgestellt werden. Es handle sich also um wenige Meter Mehrdistanz. Bisher hätte ein Lastwa- gen, der gegen Norden habe wegfahren wollen, zudem rückwärts in die Strassenver- zweigung vor dem Hotel Appenzell einfahren müssen. Er habe daher auf den Parkver- kehr und auf Fahrzeuge von Westen und von Norden achten müssen. Mit der neuen Verkehrsführung sei neben dem Parkplatzverkehr nur noch der Verkehrsstrom von Westen her zu beachten. Es könne unter diesen Umständen nicht von einer massiven Erhöhung der Gefährdung der Verkehrssicherheit gesprochen werden. 3. 3.1. Andere als den Motorfahrzeugverkehr vollständig untersagende Beschränkungen oder Anordnungen können nach Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Be- seitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. 3.2. Funktionelle Verkehrsbeschränkungen oder Anordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG können neben strassenbautechnischen und verkehrspolizeilichen Gründen auch der Umweltschutz, die Raumplanung, der Ortsbildschutz, die Mobilität von Personen mit Behinderungen sowie andere örtliche Bedürfnisse oder Prioritäten rechtfertigen. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der stras- 59 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang senverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem in Art. 107 Abs. 5 SSV zum Ausdruck gebrachten Grundsatz von Notwendigkeit und Ver- hältnismässigkeit zulässig sind. Verkehrsbeschränkungen sind regelmässig mit kom- plexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in ers- ter Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen un- terlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 3 N 61; Bundesgerichtsurteil 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3). 3.3. Beim verfügten Verbot für Gesellschaftswagen handelt es sich um ein sog. Teilfahrver- bot, welches den Verkehr bloss für diese bestimmte Fahrzeugart verbietet (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. e SSV). Mit der Signalisation „Sackgasse“ kann der Motorfahrzeugverkehr nach wie vor auf den Landsgemeindeplatz fahren, jedoch diesen nicht mehr durchfah- ren. Bei beiden verfügten Signalisationen handelt es sich um funktionelle Verkehrsbe- schränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.23/2006; 2A.26/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.1; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 50). Beide Verkehrsbeschränkungen sind geeignet, die Lärm- und Abgassituation auf dem Landsgemeindeplatz zu reduzieren. So dient dieser vorwiegend nur noch als Parkplatz für Motorwagen und steht Zulieferanten mit Sonderbewilligung insbesondere für die Restaurants Sonne und Flade als Zufahrt oder zur Manövrierung um die Linde offen. Auch bei Berücksichtigung allfälligen Suchverkehrs würde die heute bestehende Ver- kehrsdichte am Landsgemeindeplatz sicherlich nicht erreicht. Ebenfalls erhöhen die verfügten Verkehrsmassnahmen die Sicherheit sämtlicher Ver- kehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger und Fahrradfahrer. Indem der Durch- gangsverkehr auf der Nord-Süd-Achse des Landsgemeindeplatzes wegfällt und somit der Motorfahrzeugverkehr sinken wird, wird auf dem Landsgemeindeplatz eine Ver- kehrsberuhigung erreicht. Inwiefern ein möglicher Suchverkehr die Verkehrssicherheit im Vergleich zur aktuell bestehenden Situation, bei welcher Durchgangsverkehr oft mit Suchverkehr kombiniert ist, verschlechtern sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wird die Auffassung der Vorinstanz, dass sich der Suchverkehr im Vergleich zu heute wohl eher reduzieren werde, geteilt, zumal dieser umständlicher wird. Bereits heute werden die Geschäfte an der Hauptgasse von grösseren Lastwagen mit einer Sonderbewilligung meist mit Weiterfahrt über den Sternenplatz oder über den Ad- lerplatz zugeliefert. Lastwagen, welche nicht diese Wege zur Wegfahrt benutzen, ha- ben bereits heute Wendemanöver und somit Rückwärtsfahrten vorgenommen, zumal sie diesfalls auch die schmale Durchfahrt zwischen Hotel Säntis und Blumen Barbara nicht passieren wollten. Die Gefahren für die schwächeren Verkehrsteilnehmer werden mit den verfügten Verkehrsbeschränkungen jedenfalls nicht erhöht, zumal allfällige Wende- und Rückwärtsfahrten durch Wegfall sämtlichen Gesellschaftswagen- und Durchgangsverkehrs wohl übersichtlicher werden. 3.4. Zusammenfassend liegen folglich für die verfügten funktionellen Verkehrsbeschrän- kungen zumindest die Rechtfertigungsgründe der Reduktion von Lärm und Luftver- schmutzung und die Erhöhung der Sicherheit vor. 60 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Die verfügten funktionalen Verkehrsbeschränkungen müssten sich jedoch vorliegend nicht einmal auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG stützen. Die Strassen, welche zum Landsgemeindeplatz führen, sind nämlich für den allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffnet, zumal sie nur mit Tempo 30 befahren werden dür- fen und weder als Hauptstrassen nach Art. 110 Abs. 1 SSV signalisiert, noch in der Lis- te der Durchgangsstrassenverordnung (SR 741.272) aufgeführt sind. Wenn es nämlich den Kantonen frei steht, den Verkehr auf Nicht-Durchgangsstrassen nach Art. 3 Abs. 3 SVG vollständig zu untersagen, was grundsätzlich aus allen Gründen möglich ist, so- fern die verfassungsmässigen Rechte der Bürger beachtet werden, so muss es ihnen auch gestattet sein, nach ihrem Ermessen mildere Massnahmen als ein Totalverbot vorzusehen (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 37, 44, 60). Auch die Anordnung eines vollständigen Verbots für Motorfahrzeuge, ergänzt um den Zusatz „Zufahrt nur mit Sonderbewilligung“, den Landsgemeindeplatz zu befahren, läge wohl im Ermessen der verfügenden Behörde: Einerseits könnte das Verbot mit einer noch zusätzlich erhöhten Sicherheit der Fussgänger bzw. mit der Bedeutung des ge- schichtsträchtigen Landsgemeindeplatzes als Begegnungsort mit Sitzplätzen und Strassencafés sachlich begründet werden und wäre folglich nicht willkürlich. Anderer- seits würden diesem Verbot keine verfassungsmässigen Rechte entgegenstehen. 3.5. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesfähnrich von unhaltbaren tatsächlichen An- nahmen ausging oder überwiegende Interessen, welche der Beschränkung entgegen- stehen würden, verkannte. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass mit den verfügten Verkehrsanordnungen gewisse Personen mehr eingeschränkt wür- den als andere. Die Beschränkung auf zwei Signalisationsänderungen (Fahrverbot für Gesellschaftswagen und Sackgasse) ist verhältnismässig. Die funktionellen Verkehrs- beschränkungen sind demnach vertretbar und liegen jedenfalls im Gestaltungsspiel- raum der verfügenden Behörde. Falls sie sich nicht bewähren oder die Verhältnisse später wesentlich ändern sollten, hat es die verfügende Behörde nach Art. 107 Abs. 5 SSV in der Hand, die gebotenen Korrekturen zu beschliessen. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskom- mission vom 2. Februar 2016 (Prot. Nr. 150) sowie die Verkehrsanordnung des Lan- desfähnrichs des Kantons Appenzell I.Rh. vom 28. September 2015 sind zu bestäti- gen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 8-2016 vom 23. Juni 2016 61 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.7. BVG-Beitragsforderung: Einbringen von Anhydritfliessböden (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR); Verjährung. Erwägungen: I. 1. Die A. bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Handel mit Bodenbelägen aller Art sowie Produktion und Verlegearbeiten von Bodenbelägen. 2. Mit Schreiben vom 12. März 2010 ersuchte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (folgend: Stiftung FAR) die A, bis zum 15. April 2010 bestimmte Informationen durch Ausfüllung eines Fragebogens zu erteilen, damit sie abklären könne, ob der Betrieb unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) falle und seit Inkrafttreten des GAV FAR beitragspflichtig wäre. 3. Da die A. die Formulare auch nach erfolgter Mahnung vom 20. April 2010 nicht einge- reicht hat, entschied die Stiftung FAR am 21. Juni 2010, dass ihre ausgeübten Tätig- keiten gemäss HR und Informationen der Firmenhomepage (Einbringen von Unter- lagsböden und Anhydritfliessböden) unter den betrieblichen und räumlichen Geltungs- bereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Ge- samtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR) falle und sie für die von ihr beschäftigten Mitarbeiter, welche unter den persönli- chen Geltungsbereich fallen würden, seit 1. Juli 2003 die FAR-Beiträge abzurechnen habe. 4. Gegen diesen Entscheid erhob der damalige Rechtsvertreter der A. am 5. Juli 2010 Einsprache. Die A. sei zu rund 90% im Bereich Verlegen von Anhydritfliessböden, de- ren Erstellung nur minimale körperliche Anstrengung erfordere, tätig, weshalb eine Un- terstellung unter den GAV FAR ausgeschlossen sei und zudem die Forderungen teil- weise verjährt seien. 5. Die Stiftung FAR teilte dem damaligen Rechtsvertreter der A. mit Schreiben vom 16. November 2010 mit, dass gestützt auf den Entscheid des Ausschusses Rekurse das Erstellen von Unterlagsböden aus Anhydrit-Fliessmörtel und plastischen Mörteln eine Tätigkeit sei, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und die geschuldeten FAR-Beiträge noch nicht verjährt seien. 6. Auf Mail-Anfrage der Stiftung FAR vom 4. November 2014 antwortete der damalige Rechtsvertreter der A. mit Mail vom 24. November 2014, dass sie aktuell zu ca. 70% im Bereich Anhydritfliessböden, zu ca. 25% im Bereich Bodenbeläge und zu ca. 5% im Bereich Unterlagsböden tätig sei. Zudem stelle der Bereich Bodenbeläge keinen eige- nen Betriebsteil dar. 7. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 gab die Stiftung FAR dem Rechtsvertreter der A. bekannt, dass gestützt auf den Entscheid des Ausschusses Rekurse vom 3. Dezember 2014 die A. seit dem 1. Juli 2003 vollumfänglich unter den räumlichen und betriebli- chen Geltungsbereich des GAV FAR falle und sie seit diesem Datum auch FAR- beitragspflichtig sei sowie aufgrund der absoluten Verjährungsfrist nach 10 Jahren ein- zig die FAR-Beiträge des Jahres 2003 verjährt seien (kläg.act. 17). 62 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 8. Die A. verzichtete mit Erklärung vom 22. Dezember 2014 gegenüber der Stiftung FAR bezüglich sämtlicher aufgrund des GAV FAR, AVE GAV FAR sowie des Reglements FAR geschuldeter Eintrittsbeiträge und Beitragsforderungen (Beiträge der Arbeitneh- mer und Arbeitgeber) seit dem 1. Januar 2004, jeweils nebst Zinsen, bis am 31. De- zember 2015 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. 9. Die Stiftung FAR (folgend: Klägerin) reichte am 9. Dezember 2015 (Datum des Post- stempels) Klage gegen die A. (folgend: Beklagte) ein. Dabei klagte sie die FAR- Beiträge der AHV-pflichtigen Lohnsummen von 2004 bis 2014 ein. (...) II. 1. Die Klägerin verlangt die Zahlung von FAR-Beiträgen. Für die Beurteilung dieser Bei- tragsforderungen sind die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB han- delt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die verwal- tungsgerichtliche Abteilung des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit aufgrund des Sitzes der Beklagten in Appenzell zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 ZGB und Art. 31 Abs. 1 VerwGG). Sie ist auch zur vorfrageweisen Überprüfung, ob ein Betrieb, von welchem die Klägerin Bei-träge verlangt, überhaupt dem GAV FAR untersteht, zuständig (vgl. Urteil des Bundes-gerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.6). 2. Die Klägerin ist berechtigt, in eigenem Namen Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). (...) III. 1. 1.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte nach deren Angaben zu 70% bis 80% Anhydritfliessböden anfertige, welche als Unterlagsböden im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR zu qualifizieren seien. Der Anhydritfliessboden sei nichts anderes als eine Weiterentwicklung des Anhydritunterlagsboden, mit der be- sonderen Eigenschaft, dass er sich aufgrund der flüssigen Ausgangskonsistenz von selbst nivelliere. Es sei einem Estrich eigen, dass er verschiedenartig genutzt werde. Wie auch immer der Anhydritfliessboden letztlich genutzt werde, in jedem Fall erfülle er betreffend Material, Lage und Funktion im Bodenaufbau die Eigenschaften eines Un- terlagsbodens, zumal kein weiterer Unterlagsboden erforderlich sei. Deshalb würden durch dieses Angebot andere Unternehmen konkurriert, die ebenfalls Unterlagsböden erstellten. Da die Erstellung von Anhydritfliessböden der Beklagten das Gepräge ge- ben würde, sei sie vom 1. Juli 2003 bis am 31. Dezember 2014 vollumfänglich dem AVE GAV FAR unterstellt. 1.2. Die Beklagte entgegnet, sie sei als klassischer Bodenleger-Betrieb gestartet und trete bis heute als solcher auf dem Markt auf. In den frühen Jahren ihrer Geschäftstätigkeit habe der Anteil der klassischen Bodenbelagsarbeiten mit Kerngebiet des Parkettbo- dens praktisch 100% betragen, zumal zum damaligen Zeitpunkt Anhydritfliessböden na¬hezu ausschliesslich in Industriebetrieben eingebaut worden seien. Erst im Zeit- raum der letz-ten fünf bis sechs Jahre sei die Anwendung der Anhydritfliessböden auch für den privaten Wohnbau erkannt worden, insbesondere weil damit schwellenlose 63 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Übergänge erstellt werden könnten. Die Einbringung von Anhydritfliessböden im Sicht- strich mache derzeit 70 bis 80% der Tätigkeit der Beklagten aus. Unterlagsböden, wel- che im Endausbau nicht sichtbar seien und lediglich Unterlage für den Bodenabschluss mit anderen Materialien bildeten, würden nur rund 5% ihrer Tätigkeit betreffen. Die Beklagte verwende Anhydrit primär im Sinne eines Fliessestrichs als Ober- bzw. Deckbelag. Der Anhydritfliessboden werde direkt auf den Rohboden oder auf einen bestehenden Unterboden eingegossen, nivelliert und anschliessend in aufwendigen Arbeitsschritten nachbearbeitet (geschliffen, geölt, versiegelt). Seine Einbringung in aufwendigem Verfahren als auch seine intensive Nachbehandlung (mecha¬nisch und chemisch) und der darauffolgende Schutz erfordere eine zeitintensive und hochpräzise Arbeit sowie Erfahrung, da in aller Regel keine weiteren Böden darauf verlegt würden. Je nach bauseitiger Ausgangslage könne es vorkommen, dass man sich beim An- hydritfliessboden den Unterlagsboden sparen könne. Im Gegensatz zu den in Art. 2 Abs. 4 lit. g des AVE GAV FAR - welcher eng auszulegen sei, zumal die Aufzählung in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR abschliessend sei und damit nicht noch Raum für Er- weiterungen zulasse - aufgeführten Unterlagsböden seien Anhydritfliessböden auf- grund ihrer chemischen Zu¬sammensetzung ausschliesslich im Innenbereich anwend- bar, wes-halb sie sowohl sachlich als auch funktional mit klassischen Bo¬denbelägen wie Parkett, Kork, Laminat, Fliesen oder Teppich zu vergleichen seien. Der Anhydrit- fliessboden sei ein Substitut für die Kombination von Un¬terboden im Sinne von AVE GAV FAR und Bodenbelag, sofern der Bodenendausbau gewissen ästhetischen Min- destanfor¬derungen zu genügen habe, keinesfalls aber ein Substitut für den Unterbo- den alleine. Aus preislicher Sicht sei bei der Kombination von Unterlagsboden (CHF 20.00 bis CHF 30.00 pro m2) und Bodenbelag (CHF 80.00 für Laminat, PVC, Parkett bis CHF 200.00 für Naturstein pro m2) der Bodenbelag die entscheidende Komponente, der Preisanteil des Unterbodens sei untergeordnet. Der Preis eines An- hydritfliessbodens betrage rund CHF 140.00 pro m2. Anhydritfliessböden seien mo- mentan Trend. Wenn dieser entfiele, müsste die Beklagte andere Bodenendbearbei- tungen (Parkett, Laminat, etc.) wieder intensivieren. Eine Kompensierung der Trendumkehr würde jedenfalls nicht durch eigentliche Unterlagsböden geschehen. Die Tätigkeit des Bodenendausbaus gebe der Beklagten das Ge¬präge. Der Sich- testrich diene nicht dem Rohbau, sondern dem Endausbau des Bodens eines Gebäu- des, dessen Einbringung zähle damit zum Baunebengewerbe und könnte folglich von vorneherein nicht dem AVE GAV FAR unterliegen. Eine Unterstellung würde die Be- klagte gegenüber der direkten Konkurrenz im Bereich des Bodenendausbaus (Parkett, Platten, Laminat, etc.), welche vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR ausge- nommen seien, stark benachteiligen. 1.3. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abge- schlossenen Gesamtarbeitsvertrages durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes aus- gedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen Wettbewerbsvorteil erlan- gen kann, der als unlauter gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1). 64 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Der GAV FAR, den der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) und die Gewerk- schaften Bau & Industrie (GBI) und SYNA abschlossen, wurde mit Bundesratsbe- schluss vom 5. Juni 2003 (AVE GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärt. Nicht bestritten ist, dass die Beklagte mit Sitz in Appenzell vom räumlichen Geltungs- bereich nach Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR erfasst wird. Ob die Beklagte auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR fällt, ist jedoch strittig und im Folgenden zu prüfen. 1.4. Der betriebliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR geregelt. Hierzu gehört nebst diversen anderen Bereichen des Bauhauptgewerbes auch die Erstellung von Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR). Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb aufgrund seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen ist. Nicht aus- schlaggebend ist hingegen die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt werden resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.6.1). Ebenfalls ist der Zweck dieser prägen- den Tätigkeit nicht von Belang (vgl. BGE 139 III 165 E. 4.2.3). Bei Mischbetrieben kommt es darauf an, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 356 N 13, S. 1433). Liegt das Gepräge im Bauhauptgewerbe, ist das gesamte Unterneh- men aufgrund des Prinzips der Tarifeinheit dem AVE GAV FAR unterstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12. März 2001). Eine weitere Tatbestandsvo- raussetzung für eine Unterstellung in dem Sinn, dass die betroffenen Spezialisten kör- perlich schwere Arbeit zu verrichten hätten, lässt sich weder Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR noch Art. 3 GAV FAR entnehmen. Die von den Sozialpartnern getroffene "pau- schale" Lösung, Spezia-listen grundsätzlich in den GAV FAR einzubeziehen, dient der Vermeidung eines kaum zu bewältigenden Konfliktpotenzials im Zusammenhang mit individuellen Abgrenzungs-fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.7.2.2). Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Be-triebe zu zählen, die zueinander insofern in einem di- rekten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Der Zweck der Allgemeinverbindlicherklärung, unlautere Wettbewerbsvor- teile zu verhindern, kann nur erreicht werden, wenn die Regeln des entsprechenden GAV grundsätzlich von sämtli-chen Anbietern auf einem bestimmten Markt eingehalten werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1; BGE 134 III 11 E. 2.2; 139 III 165 E. 4.3.3.2; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 356 N 13, S. 1433). Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge- samtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht weder ein Grund für eine besonders restriktive noch für eine besonders weite Auslegung. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Ist dieser klar, kann die Behörde, die das Recht anwendet, davon nur abweichen, wenn ernsthaf- te Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Wortlaut nicht in allen Punkten dem angestrebten wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Resultaten führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die den Gerechtigkeitssinn und den Grund- satz der Gleichbehandlung verletzen. Solche Gründe können sich aus den Materialien, dem Sinn und Zweck der zur Diskussion stehenden Vorschrift sowie aus ihrem Ver- hältnis zu anderen Bestimmungen ergeben (vgl. BGE 134 I 184 E. 5.1 = Pra 2008 Nr. 138; BGE 131 I 394 E. 3.2 = Pra 2006 Nr. 129; Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.3). Als bundesrechtliche Bestimmung ist 65 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR nach gesamtschweizerischem Verständnis auszule- gen (vgl. BGE 139 III 165 E. 4.3.2). 1.5. Vorliegend ist Art. 2 Abs. 4 lit. g AVE GAV FAR auszulegen, welche Tätigkeiten unter die Erstellung von Unterlagsböden fallen. Gemäss SIA 251:2008 (schwimmende Estri- che im Innenbereich; kläg.act. 30) und Wikipedia wird Estrich (Unterlagsboden) defi- niert als Schicht aus Estrichmörtel, die auf der Baustelle direkt auf den Untergrund, mit oder ohne Verbund, oder auf eine zwischenliegende Trenn- oder Dämmschicht aufge- bracht wird, um eine vorgegebene Höhenlage zu erreichen, einen gleichmässigen Un- tergrund für einen Bodenbelag zu gewinnen, den Druck gleichmäßig auf die darunter- liegende Dämmung zu verteilen oder unmittelbar genutzt zu werden. Wie die Beklagte selbst ausführt, wird der Anhydritfliessboden direkt auf den Rohboden eingegossen. Vorgängig braucht somit kein zusätzlicher Unterlagsboden eingebracht zu werden. Der Anhydritfliessboden erfüllt bezüglich Material, Lage und Funktion im Bodenaufbau die Eigenschaften eines Unterlagsbodens. Er ist gleicher Art wie ein Unterlagsboden, der als Untergrund für einen Bodenbelag dient. In technischem Sinn ist der Anhydritflies- sestrich folglich in erster Linie ein Unterlagsboden. Erst anschliessend an das Eingies- sen und Nivellieren wird er in einem zweiten Arbeitsgang mit der Nachbearbeitung durch Schleifen, Ölen oder Versiegeln zum direkt nutzbaren Boden ohne weiteren zu- sätzlichen Bodenbelag wie Parkett oder Platten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Art und Weise, wie die Tätigkeit ausgeführt wird, nicht ausschlaggebend. Somit spielt es auch keine Rolle, dass bei der Einbringung der Anhydritfliessestriche keine schwere körperliche Arbeit erforderlich ist. Schliesslich ist auch nicht von Relevanz, zu welchem Zweck der Anhydritfliessboden - lediglich nivelliert als Unterlage für einen Bodenbelag oder nachbehandelt als Sichtestrich - letztlich dient. Die Beklagte dringt demnach mit ihrem Angebot von Anhydritfliessestrichen in den Un- terlagsbodenmarkt ein. Wäre sie nicht dem AVE GAV FAR unterstellt, würde sie durch tiefere Arbeitnehmerkosten gegenüber dem konkurrenzierten, dem AVE GAV FAR un- terstellten Wirtschaftszweig der Unterlagsbodenleger einen Wettbewerbsvorteil erlan- gen. Der im Vergleich zu konventionellen Unterlagsboden höhere Preis des Sich- testrichs rechtfertigt sich auf dem Markt dahingehend, als dass mit diesem sowohl ein Unterlagsboden (Anhydritfliessestrich) als auch ein Endbelag (Schlussbehandlung des Anhydritfliessestrichs als Sichtstrich als Substitut für einen anderen Bodenbelag wie Parkett, Platten, etc.) gekauft wird. Das Einbringen von Anhydritfliessböden gibt der Beklagten mit einem Anteil von 70 bis 80% ihrer Tätigkeit das Gepräge. Entsprechend ist sie dem AVE GAV FAR unterstellt. 2. 2.1. Die Beklagte machte in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2015 an die Klägerin geltend, sie verlege nicht schon seit 2003 Anhydritfliessböden. Eine Unterstellung müsste für sämt- liche vergangenen Jahre einzeln geprüft werden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, diese hätte dies mit Dokumenten schlüssig zu belegen. In der Klageantwort führte die Beklagte an, erst im Zeitraum der letzten fünf bis sechs Jahre sei die Anwendung der Anhydritfliessböden auch für den privaten Wohnbau er- kannt worden, ohne zu erwähnen, seit wann die Beklagte solche Anhydritfliessböden einbringe. Die Klägerin wiederholte in der Replik, die Beklagte hätte zu beweisen, falls diese in frühen Jahren das Gepräge im Bereich Parkett/Teppich gehabt habe. Diesbe- züglich machte die Beklagte in der Duplik keine Ausführungen. 2.2. Der Richter stellt im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest, womit der Untersuchungsgrundsatz gilt. Danach hat das Gericht unter Mitwirkung der Parteien für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- 66 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang verhalts zu sorgen. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substantiierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagen- den Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend sub- stanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.1 und E. 3.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 2.1.2 und E. 2.1.3). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als der Versicherungsträger und welche dieser ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann; es geht bei- spielsweise um das Einreichen von Buchhaltungsunterlagen (vgl. Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 112). An den Untersuchungsgrundsatz sind geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3). 2.3. Die Beklagte hat einzig vorprozessual pauschal geltend gemacht, dass sie nicht schon seit 2003 Anhydritfliessböden verlege. Als anwaltlich vertretene Partei hätte sie jedoch substanziiert darlegen müssen, z.B. mittels Einreichung von Buchhaltungsunterlagen, ab wann sie selbst Anhydritfliessböden eingebracht habe, was sie jedoch nicht tat. Bei substantiierter Bestreitung hätte die Beklagte auch nicht ohne Vorbehalt sämtliche AHV-Lohnabrechnungen ihrer Mitarbeiter ab dem Jahr 2004 eingereicht, sondern hätte sich auf diejenigen Jahre konzentriert, in welchen sie ihrer Meinung nach Anhydrit- fliessböden einbrachte. Da die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, in- dem die Klägerin die FAR-Beiträge von 2004 bis 2014 bezifferte, hat die wenig sub- stanziierte Bestreitung der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben und es kann somit auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Die Beklagte ist somit grundsätzlich ab All- gemeinverbindlicherklärung per 1. Juli 2003 dem AVE GAV FAR unterstellt. 3. 3.1. Die Beklagte macht die Verjährung sämtlicher Forderungen, welche vor dem 22. De- zember 2009 fällig geworden seien, geltend, zumal es sich bei FAR-Beiträgen um peri- odische Leistungen nach Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziffer 5 ZGB hand- le, bei welchen maximal eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung komme. Die zehnjährige Verjährungsfrist könne nur zur Anwendung gelangen, wenn die Beklagte ihre Meldepflicht im Sinne einer unentschuld¬baren Unterlassung verletzt hätte. Die Be-klagte habe von ihrer Schuldpflicht nicht gewusst, sondern sei vielmehr aufgrund der von ihr hauptsächlich durchgeführten Tätigkeit als Bodenleger berechtigterweise davon ausgegangen, gar nicht dem AVE GAV FAR unterstellt zu sein. Ein klares Indiz dafür, dass sie sich als nicht unterstellt erachte, sei auch der Umstand, dass sie ihre Tätigkeit auf ihrer Homepage darstellt. Ihre Berufung auf die Verjährung sei demnach nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin hingegen hätte bereits im Zeitpunkt der All- gemein-verbindlicherklärung von der Tätigkeit der Beklagten, welche diese nie ver- heimlicht o-der verschleiert habe, mittels Recherche im Handelsregister Kenntnis neh- men können. Ihr Unwissen beruhe auf eigenem Verschulden und sie müsse sich ihr Untätigsein an-rechnen lassen, weshalb die Berufung der Klägerin auf die zehnjährige Verjährungsfrist ge¬gen Treu und Glauben verstosse. 67 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3.2. Die Klägerin erwidert, dass einzig die Beiträge, welche bis zum September 2004 zu leisten gewesen wären, absolut verjährt seien. So hätte sich die Beklagte als im Be- reich Unterlagsboden tätiges Unternehmen aufgrund Art. 2 Abs. 4 lit. e AVE GAV FAR zwecks Unterstellungsabklärung bei der Klägerin melden müssen. Die Verjährungsfrist habe deshalb erst zu laufen begonnen, als die Klägerin die Beklagte im Februar 2010 aufgrund einer anonymen Anzeige entdeckt habe. 3.3. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Eine Forde- rung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (vgl. BGE 136 V 73 E. 2.2). Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung erscheint es als stossend, wenn der Lauf der Ver- jährung auch dann in Gang gesetzt wird, wenn ihr eine - zwar objektiv einklagbare - Forderung nicht bekannt ist und auch nicht bekannt sein kann. Das Anliegen der Vor- sorgeeinrichtung und der dahinter stehenden Versichertengemeinschaft, dass alle Bei- träge zur Finanzierung der Vorsorgeleistungen reglementskonform bezahlt werden, steht dem Ziel der Rechtssicherheit gegenüber, wonach eine Forderung nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchsetzbar sein soll. Beim Ausgleich dieser Inte- ressen muss der Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung im Auge behalten werden. Die Nichterheblichkeit der Kenntnis wird unter anderem damit begründet, die Verjährung sei vor allem zum Schutz des Schuldners geschaffen. Dieser Schutz kann nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) von demjenigen nicht in Anspruch ge- nommen werden, der - aus eigenem, vorwerfbarem Verhalten - allein dafür verantwort- lich ist, dass die Forderung der Gläubigerin verborgen geblieben ist. Die Berufung des Beitragsschuldners auf einen Eintritt der Fälligkeit vor erfolgter Kenntnisnahme wäre alsdann rechtsmissbräuchlich. Wenn der Schuldner die vorläufige Unkenntnis der Gläubigerin zu verantworten hatte, hängt der Eintritt der Fälligkeit somit ausnahmswei- se von deren Wissen um die Grundlagen der Forderung ab. Da der Zeitpunkt, zu wel- chem sämtliche für die Bemessung der Beitragsforderung notwendigen Angaben vor- liegen, auch von der Aufmerksamkeit der Vorsorgeeinrichtung abhängig ist, wirkt nicht erst die tatsächliche, sondern bereits die normativ anrechenbare - zumutbare - Kennt- nis fristauslösend. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die der Gläubigerin noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei je- der objektiven Verletzung der Meldepflicht. Der Beginn des Fristenlaufs wird nicht auf- geschoben, wenn der Arbeitgeber mit Blick auf die konkreten Verhältnisse in guten Treuen davon ausgehen durfte, der nicht an die Vorsorgeeinrichtung gemeldete Ar- beitnehmer sei etwa aufgrund seines Beitragsstatus nicht versicherungspflichtig gewe- sen. Gefordert ist vielmehr eine qualifizierte Meldepflichtverletzung im Sinne einer un- entschuldbaren Unterlassung (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.2). Die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages ist eine normative Re- gelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird. Die Verpflich- tung des Arbeitgebers zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. dem allge- meinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter. Der AVE GAV FAR umschreibt den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich (Art. 2 f. AVE GAV FAR), der GAV FAR die Finanzierung, worunter in Art. 9 die Bezugsmodalitäten statuiert wer- den. Danach ist der Arbeitgeber Schuldner der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (Abs. 1), wobei vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern sind (Abs. 2). Damit ist hin- reichend klar umschrieben, welche Betriebe dem GAV FAR und damit der Beitrags- pflicht unterstehen. Ebenso klar wird in Art. 8 GAV FAR die Beitragsbemessung gere- 68 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang gelt. Meldet sich ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stif- tung FAR an, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen. Unter die- sen Umständen beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG in Verbindung mit Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 5 ZGB) erst mit der Kenntnis der Stiftung von ih- rer Beitragsforderung gegenüber dem betroffenen Arbeitgeber zu laufen (vgl. BGE 138 V 39 E. 4.1). Die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Melde- pflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeein- richtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Ent- stehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufgeschoben ist, können von vornhe- rein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Beitragsforderungen sind bereits absolut verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine relative Verjährungsfrist mehr beginnen kann (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.3). 3.4. Mit Inkrafttreten des AVE GAV FAR per 1. Juli 2003 wurden die ersten FAR-Beiträge am 1. Oktober 2003, also per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 GAV FAR), fällig. Die FAR- Beiträge verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren, wobei die Verjährung mit der Fällig- keit der Forderung beginnt. Die Beklagte als ein dem GAV FAR unterstellter Arbeitge- ber hat jedoch die Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Klägerin grobfahrlässig verletzt. Deshalb begann die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin von ihrer Beitragsforderung gegenüber der Beklagten, somit ab Februar 2010, in welcher diese eine anonyme Anzeige erhalten hat, zu lau- fen. Innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist hat die Beklagte am 22. Dezember 2014 gegenüber der Klägerin bezüglich sämtlicher aufgrund des GAV FAR, AVE GAV FAR sowie des Reglements FAR geschuldeter Eintrittsbeiträge und Beitragsforderungen (Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber) seit dem 1. Januar 2004, jeweils nebst Zinsen, bis am 31. Dezember 2015 auf die Einrede der Verjährung, soweit diese nicht bereits eingetreten sei, verzichtet (kläg.act. 33). In Anwendung der absoluten Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren waren im Dezember 2014 die FAR-Beiträge, welche ge- mäss Art. 9 Abs. 2 GAV FAR quartalsweise bis zum September 2004 zu leisten gewe- sen wären, absolut verjährt. Die FAR-Beiträge ab 1. Oktober 2004, welche per 31. De- zember 2004 fällig wurden, sind hingegen geschuldet. (...) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2015 vom 23. Juni 2016 69 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.8. Pachterstreckung (Art. 27 Abs. 2 LPG). Weder das Bestehen eines Unter- pachtvertrags noch ein Familienzwist auf Stufe der Eltern von Pächter und Verpächter machen die Erstreckung der Hauptpacht für den Verpäch- ter unzumutbar. Erwägungen: I. 1. A. verpachtete mit Vertrag vom 16. Juni 1999 die Parzelle Nr. x, welche 191 Aren Wiesland und 90 Aren Weideland umfasst, an B. für die Pachtdauer von sechs Jahren. Ebenfalls am 16. Juni 1999 schlossen B. als Abgeber und C. als Abnehmer mit Ge- nehmigung des Amts für Umweltschutz einen Hofdünger-Abnahmevertrag ab, wonach sich C. verpflichtete, B. jährlich 130 m3 Schweinedünger abzunehmen. A. und B. schlossen am 1. Februar 2007 erneut einen Pachtvertrag über die Parzelle Nr. x für die Dauer vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2013. B. vereinbarte am 24. August 2010 mit C. unter Einverständnis von A. die Unterpacht über die Parzelle Nr. x für die Pachtdauer vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2012. Der damalige Landeshauptmann genehmigte diese Unterpacht am 21. September 2010. D., einziger Nachkomme und Rechtsnachfolger des am 13. Juni 2014 verstorbenen Ver- pächters A., kündigte B. mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 den Pachtvertrag auf den nächstmöglichen Termin, da er das Heimetli verkaufen werde. Nach Kenntnis- nahme der Kündigung teilte B. D. mit, dass er die Liegenschaft gerne käuflich erwer- ben möchte. 2. Der Rechtsvertreter von B. ersuchte mit Klage vom 6. Juli 2015 gegen D. um Erstre- ckung des Pachtverhältnisses für die Parzelle Nr. x um sechs Jahre bis 30. April 2025. Der Rechtsvertreter von D. beantragte die Abweisung der Klage. 3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 4. April 2016 folgenden Entscheid E 101-2015: „1. Die Pachtdauer bezüglich des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. x im Sinne des Pachtvertrages vom 1. Februar 2007, wird um drei Jahre bis zum 30. April 2022 erstreckt. (…).“ 4. Gegen den Entscheid E 101-2015 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 4. April 2016 erhob der Rechtsvertreter von D. (folgend: Berufungskläger) am 16. August 2016 Berufung und stellte den Antrag, der Entscheid des Bezirksgerichts- präsidenten Appenzell I.Rh. vom 4. April 2016 sei aufzuheben und die Pachterstre- ckungsklage sei vollumfänglich abzuweisen. (…) 70 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang III. 1. 1.1. Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist (Art. 27 Abs. 1 LPG). Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn a. der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat; b. der Pächter zahlungsunfähig ist; c. der Verpächter, sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will; d. das Gewerbe nicht erhaltenswürdig ist; e. der Pachtgegenstand teilweise in einer Bauzone nach Arti- kel 15 RPG liegt, für die Grundstücke, die nicht in den Geltungsbereich des BGBB fal- len, sowie für den nichtlandwirtschaftlichen Teil der Grundstücke nach Artikel 2 Absatz 2 BGBB (Art. 27 Abs. 2 LPG). 1.2. In erster Linie ist zu prüfen, ob für den Verpächter die Fortsetzung zumutbar ist. Die Interessen des Pächters werden erst geprüft, wenn die Zumutbarkeit nicht ohne weite- res gegeben ist (vgl. Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Auflage, Brugg 2014, N 558). Der Verpächter hat zu beweisen, dass für ihn die Fortsetzung der Pacht unzumutbar oder nicht gerechtfertigt ist. Gelingt dem Verpächter der Beweis nicht, so wird gemäss konstanter Rechtsprechung die Pacht entsprechend erstreckt. Aus diesem Grund liegt es im Interesse der Parteien, den Kündigungsgrund zu kennen (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 560 und 568). 1.3. Der Berufungskläger bringt in der vorliegenden Streitsache nicht vor, dass für ihn die Fortsetzung der Pacht aus Gründen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b bis e LPG unzumutbar oder nicht gerechtfertigt wäre. Da die Aufzählung in Art. 27 Abs. 2 lit. a bis e LPG je- doch nicht abschliessend ist (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 560 und 568), bleibt im Fol- genden zu prüfen, ob die vom Berufungskläger geltend gemachten Gründe die Fort- setzung der Pacht unzumutbar oder ungerechtfertigt erscheinen lassen. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Verpächter lediglich geltend mache, der Pächter bewirtschafte das Pachtland nicht mehr selber und eine Pachterstreckung sei daher unzumutbar, zumal der Pächter damit nur das Pächtervorkaufsrecht retten wolle. Der Pächter habe in keiner Weise gegen die Selbstbewirtschaftungspflicht verstossen, da der Unterpachtvertrag vom Verpächter (bzw. dessen Rechtsvorgänger) genehmigt worden sei. Somit sei dem Pächter keine schwerwiegende Vertragsverletzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG vorzuwerfen. Andere Gründe, die eine Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar machen würden, mache der Verpächter nicht geltend. Da eine Pachterstreckung für den Beklagten zumutbar sei, sei der Pachtvertrag zu erstrecken. 2.2. Der Berufungskläger hält der Feststellung der Vorinstanz, dem Pächter sei keine schwerwiegende Vertragsverletzung gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG vorzuwerfen, keine stichhaltigen Argumente entgegen. So behauptet er nicht, der Pachtzins sei je- mals nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt oder aber das Pachtgrundstück sei nicht sorg- fältig bewirtschaftet worden. Auch führt er nicht an, weshalb der Pächter B. (folgend: Berufungsbeklagter) gegen die Selbstbewirtschaftungspflicht - trotz Zustimmung des verstorbenen Verpächters zur Unterpacht - verstossen haben solle. 2.3. Jedoch hat der Berufungskläger bereits im Verfahren bei der Vorinstanz entgegen deren Ausführungen weitere Gründe vorgebracht, welche seiner Ansicht nach für ihn 71 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang die Erstreckung der Pacht unzumutbar machen würden. Diese sind im Folgenden zu prüfen. 3. 3.1. Der Berufungskläger erachtet das Pachtverhältnis, in welchem der Berufungsbeklagte einzig von seinem Unterpächter den Pachtzins einziehe und in unveränderter Höhe an den Verpächter weiterleite, als Gesetzesumgehung, die dem Berufungsbeklagten ein Pächtervorkaufsrecht erhalten solle. Mit der Besonderheit des landwirtschaftlichen Un- terpachtverhältnisses, welches das LPG nicht regle, habe sich die Vorinstanz nicht be- fasst. Das Instrument der Pachterstreckung des landwirtschaftlichen Pachtrechts schütze die Existenzgrundlage des Pächters. Vorliegend sei jedoch die Pacht keine Existenzgrundlage für den Berufungsbeklagten. Alle Einnahmen aus der Pacht würden an seinen Unterpächter gehen. Ein solches Pachtverhältnis sei illegitim und rechtfertige keine Erstreckung als ausnahmsweisen Einbruch in die Vertragsfreiheit des Verpäch- ters. Die Vorinstanz befasse sich nicht mit der Frage, was das Zustimmungserfordernis zur Unterpacht im Zusammenhang mit einer Erstreckungsklage für eine Bedeutung habe. Richtigerweise müsse mit Blick auf die ratio legis davon ausgegangen werden, dass der Verpächter, der einer Unterpacht für eine bestimmte Dauer zugestimmt habe, nicht gegen seinen Willen eine Erstreckung hinzunehmen habe, wenn der unterver- pachtende Pächter mit der Bewirtschaftung des Pachtgegenstands nichts zu tun habe und daraus keine wirtschaftlichen Vorteile ziehe. 3.2. Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, der Gesetzgeber hätte explizit geregelt, wenn er an das Bestehen eines Unterpachtvertrags eine Änderung der gesetzlich vor- gesehenen Erstreckungsmöglichkeiten hätte knüpfen wollen, was er jedoch nicht getan habe. Es gehe deshalb nicht an, aufgrund einer angeblichen ratio legis die zwingenden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. Grundsätzlich verändere sich mit dem Un- terpachtverhältnis an der vertraglichen Vereinbarung zwischen Verpächter und Pächter nichts. Zudem habe der Verpächter dem Unterpachtvertrag ausdrücklich und vorbe- haltlos zugestimmt. 3.3. Die Unterpacht ist der Abschluss eines Pachtvertrages durch den Pächter über den ihm vom Verpächter überlassenen Pachtgegenstand mit einem Dritten. Das LPG ent- hält keine eigene Bestimmung für die Unterpacht. Sie ist aber auch bei einer landwirt- schaftlichen Pacht zulässig, wobei die allgemeinen pachtrechtlichen Bestimmungen des LPG Anwendung finden. Der Pächter braucht gemäss Art. 291 Abs. 1 OR die Zu- stimmung des Verpächters, wenn er den Pachtgegenstand weiter verpachten will (vgl. Art. 291 Abs. 1 OR; Studer/Hofer, a.a.O., N 100, 163 ff.). Sämtliche Rechte und Pflich- ten im Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter - unter anderem auch die relativ (zugunsten des Pächters) zwingende Bestimmung der Pachterstreckung nach Art. 27 LPG (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 630) - werden durch die Unterpacht nicht tangiert (vgl. Hofer/Brunner, Agrarpolitik 2014-2017: Änderungen im Boden- und Pachtrecht, in: Blätter für Agrarrecht [BlAR] 1-2/2014 S. 36). 3.4. Vorliegend hat der Berufungsbeklagte vom damaligen Verpächter bzw. Rechtsvorgän- ger des Berufungsklägers, A., die Zustimmung zur Unterverpachtung der Parzelle Nr. x an C. für die Pachtdauer vom 1. Mai 2010 bis 30. April 2012 erhalten. Dieser Unter- pachtvertrag verlängerte sich für weitere sechs Jahre, somit bis 30. April 2018, wurde er doch nach dem 30. April 2012 unbestrittenermassen stillschweigend fortgesetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG). Dass der damalige Verpächter A. auch mit der Fortsetzung der Unterpacht einverstanden war, zeigt sich darin, dass er den mit dem Berufungsbeklag- ten bis 30. April 2013 abgeschlossenen Pachtvertrag ebenfalls unbestrittenermassen stillschweigend bis zum 30. April 2019 fortgesetzt und zu seinen Lebzeiten in der Fort- setzung der Unterpacht keinen Grund gesehen hatte, den Pachtvertrag mit dem Beru- 72 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang fungsbeklagten zu kündigen. Die Unterpacht wurde folglich nicht gegen den Willen des damaligen Verpächters fortgesetzt. Mit Ableben des damaligen Verpächters A. trat dann der Berufungskläger als einziger gesetzlicher Erbe mit allen Rechten und Pflichten in den Pachtvertrag mit dem Beru- fungsbeklagten ein (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 410). Nach Art. 29 LPG konnte der Be- rufungsbeklagte auf das Pachterstreckungsrecht nicht zum Voraus verzichten. Es ist unabänderliches Recht, von welchem auch durch Gesetzesauslegung nicht abgewi- chen werden kann. Würde der Argumentation des Berufungsklägers, der Verpächter habe nach der ratio legis gegen seinen Willen keine Erstreckung hinzunehmen, gefolgt, würde der Pächter bei Abschluss eines Unterpachtvertrags, auch wenn dieser noch mit Zustimmung des Verpächters erfolgte, praktisch auf das Pachterstreckungsrecht ver- zichten, was nach Art. 29 LPG nicht zulässig ist. Demzufolge ist einzig wegen des Bestehens eines Unterpachtvertrags die Erstreckung der Hauptpacht für den Verpächter jedenfalls nicht unzumutbar. 4. (…) 5. 5.1. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, das schwere Zerwürfnis zwischen seiner Mutter und der Verwandtschaft des Berufungsbeklagten mache es ihm unzu- mutbar, dieses Pachtverhältnis gegen seinen Willen weiterführen zu müssen. 5.2. Der Berufungsbeklagte erwidert, er kenne den Berufungskläger nicht persönlich und habe auch nichts gegen ihn. Er habe ihn an der Beerdigung von A. gesehen und an- sonsten ein einziges Mal mit ihm im Zusammenhang mit der Kündigung des Pachtver- trags telefoniert. Ansonsten habe bisher noch nie ein direkter Kontakt zwischen ihnen bestanden. 5.3. Eine Pachterstreckung wird wohl kaum erteilt, wenn ein Pächter seinen Verpächter schikanös behandelt oder sich ihm gegenüber strafbar verhält (z.B. üble Nachrede). Ebenfalls kann eine zwischen Verpächter und Pächter vorherrschende hochgradige, wechselseitige persönliche Unverträglichkeit, die das erträgliche Mass überschritten hat, Grund für die Unzumutbarkeit einer Pachterstreckung sein. Der Verpächter müsste nachweisen können, dass das belastete Verhältnis zwischen den Parteien vorwiegend auf schuldhaftes Verhalten des Pächters zurückzuführen sei. Wenn die Wohnungen der Parteien nicht in Nachbarschaft stehen, ist persönliche Unverträglichkeit ohnehin von geringerer Bedeutung (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 570; Entscheid vom 29. Juni 2001 Zivilkammer KG SG, BZ.2000.45-K3). 5.4. Dem Berufungskläger gelingt es nicht nachzuweisen, dass der Familienzwist wegen schuldhaften Verhaltens des Berufungsbeklagten entstanden sei. Vielmehr gründe die- ser nach seinen Angaben auf Stufe der Eltern der Berufungsparteien. Weshalb dieses Zerwürfnis dem Berufungskläger die Pachterstreckung unzumutbar mache, begründet er nicht weiter. So behauptet er auch nicht, persönliche Differenzen mit dem Beru- fungsbeklagten zu haben. Auf die beantragte Befragung der Mutter des Berufungsklä- gers kann somit verzichtet werden. Mit der Verkaufsabsicht der Wohnliegenschaft sig- nalisiert er vielmehr, dass er nicht beabsichtige, diese selbst zu bewohnen, wodurch ein gelegentlicher persönlicher Kontakt zum Pächter wahrscheinlicher würde. Schliess- lich hat der Berufungskläger auch diesem Verkauf des Heimetli und nicht die persönli- che Unverträglichkeit mit dem Berufungsbeklagten als Kündigungsgrund angegeben. Das Argument, dass wegen dieser Verkaufsabsicht die Pachterstreckung unzumutbar 73 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang wäre, bringt der Berufungskläger einerseits nicht vor und wäre andererseits aufgrund gängiger Rechtsprechung, wonach eine Kündigung aus finanziellen Gründen eine Pachterstreckung für den Verpächter nicht unzumutbar macht (vgl. Studer/Hofer, a.a.O., N 575, S. 394), entkräftet. 6. 6.1. Da dem Berufungskläger die Erstreckung der Pacht um die minimale Dauer von drei Jahren somit zumutbar ist, brauchen die Interessen des Berufungsbeklagten an einer Pachterstreckung, unter anderem das wirtschaftliche Interesse an der Abnahme seiner Schweinegülle durch den Unterpächter aufgrund des Hofdünger-Abnahmevertrags und die von diesem geltend gemachte Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung des Pachtgrundstücks, nicht geprüft zu werden. 6.2. Die Berufung bezüglich Pachterstreckung ist demnach abzuweisen und die Dispositiv- ziffer 1 des Entscheids E 101-2015 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 4. April 2016, wonach die Pachtdauer bezüglich des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. x um drei Jahre bis zum 30. April 2022 erstreckt wird, ist zu bestäti- gen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzel- richter, Entscheid KE 15-2016 vom 21. November 2016 74 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.9. UVG, unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) Erwägungen: I. 1. A, Jahrgang 1984, ist durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Vaudoise Allge- meine Versicherungs-Gesellschaft AG gegen Unfälle versichert. Seit dem Joggen über die Mittagspause des 22. Septembers 2015 hatte er Schmerzen in seinem rechten Knie. Wegen der Schmerzen im rechten Kniegelenk begab sich A. am 14. Oktober 2015 erstmals zur ärztlichen Behandlung bei Dr. med. B. Am 2. Dezember 2015 wurde auf Zuweisung von Dr. med. B. ein MR des rechten Knies erstellt. Im Bericht von Dr. med. C. zum MR wurde Folgendes festgehalten: we- nig Reizerguss. Nicht dislozierter ausgedehnter schräg horizontal verlaufender in die Basis sowie in den freien Rand sich einstrahlender Riss des Innenmeniskuskorpus so- wie -Hinterhornes, begleitet von leichtgradiger irritativer Synovialitis der medialen sowie postero-medialen Gelenkkapsel. Im Übrigen regelrechtes Kernspintomogramm des Kniegelenkes ohne Nachweis weiterer meniskaler sowie kapsulo-logamentärer Läsion. Die Bagatell-Unfallmeldung erfolgte am 3. Dezember 2015 durch den Arbeitgeber. Darin wurde angegeben, dass A. in der Mittagspause joggen gegangen sei. Direkt nach dem Training hätte er Schmerzen in seinem Knie gehabt und habe sich gedacht, dass er wohl etwas vertrampt habe. Die Schmerzen seien jedoch bestehen geblieben. Deshalb sei er am 14. Oktober 2015 zum Arzt gegangen. Am 16. Dezember 2015 stellte Dr. med. B. zuhanden der Vaudoise Allgemeine Versi- cherungs-Gesellschaft AG ein Arztzeugnis aus. Der Patient habe bei der Erstbehand- lung vom 14. Oktober 2015 zum Unfallhergang angegeben, dass er drei Wochen vor- her beim Joggen einen Fehltritt gemacht habe. Seither hätte er Schmerzen im rechten Kniegelenk, besonders beim Abwärtsgehen. Als Befund gab Dr. med. B. an: Reizloses Kniegelenk. Beugung in Endstellung dolent. Medialer Gelenkspalt deutlich druckdolent und leicht aufklappbar. MRI: Nicht dislozierter, ausgedehnter, schräg horizontal verlau- fender Riss des Innenmeniskuskorpus und Hinterhorns. Als Diagnose gab er eine Me- niskusläsion rechtes Knie medial an. Es würden ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen. Auf dem Fragebogen zuhanden der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG machte A. am 21. Dezember 2015 folgende Angaben: Die Beschwerden führe er auf das Joggen vom 22. September 2015 zurück. Er gehe seit Jahren zwei- bis dreimal die Woche joggen. Die Verletzung sei unter normalen Bedingungen entstanden, er sei auf der gewohnten Strecke mit dem üblichen Tempo unterwegs gewesen. Es sei ein Schlag aufs Knie gewesen. Er habe sich nicht vertrampt und er sei auch nicht ausge- rutscht. Direkt nach dem Training habe er im Knie Schmerzen verspürt. Diese seien dann vor allem in den nächsten zwei Tagen stärker geworden. 2. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 lehnte die Vaudoise Allgemeine Versicherungsge- sellschaft AG die Versicherungsleistung mangels Unfall gemäss Art. 4 ATSG bzw. un- fallähnlichen Vorfalls gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ab. A erhob mit Schreiben vom 2. Februar 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2016. Darin schilderte er den Unfallhergang wie folgt: Er habe sich am 75 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 22. September 2015 auf seiner üblichen Strecke beim Joggen befunden. Der Weg sei an dieser Stelle nicht befestigt und habe auch keine Traktorspuren. Die Stelle bzw. das Loch in diesem Weg sei für ihn nicht einsehbar gewesen, als er darauf zugerannt sei. Dieses Loch habe zur Folge gehabt, dass er mit voller Wucht rein getapst sei und es ihm ein richtiger Schlag auf das Knie gegeben habe. Durch das plötzliche Absacken wäre er beinahe gestürzt, hätte sich gerade noch so auffangen können. Er sei dann stehen geblieben und habe den Schmerz im Knie gespürt. Weiter gerannt sei er nicht mehr, sondern die verbleibende Strecke nach Hause gehumpelt. Aus dieser Schilde- rung sei ersichtlich, was er mit Schlag gemeint habe. Vertrampen heisse für ihn seitlich abknicken, er sei ja nach vorne in ein Loch getapst/geplumpst und ausgerutscht sei er auch nicht. 4. Am 18. Februar 2016 führte Dr. med. D. bei A. eine Kniearthroskopie rechts mit partiel- ler medialer Meniskushinterhorn-Resektion durch. Gemäss Operationsbericht habe sich der Patient am 22. September 2015 beim Joggen ein heftiges Kniedistorsions- trauma im Sinne einer Rotation und Flexion zugezogen. In der MRI-Untersuchung sei- en keinerlei Nebenverletzungen vorhanden und die Knorpelverhältnisse seien völlig blande. Im Suprapatellär-Raum seien keine freien Gelenkkörper, Retropatellärfläche und Knorpelüberzug im Bereich der Femurtrochlea ohne sichtbare Läsionen. Glatter Knorpelüberzug und freies und zentriertes femoropatelläres Gelenkspiel. Im medialen Kompartiment sei ein recessus medialis mit intakter Kapsel gegeben. Knorpelverhält- nisse am Femurkondylus und Tibiaplateau völlig blande. Der mediale Meniskus er- scheine im Vorderhorn und in der Mittelzone intakt, im Hinterhorn sei dann die im MRI beschriebene lappenförmige Läsion bis in den Randleistenbezirk gut sichtbar. Im late- ralen Kompartiment seien unauffällige Knorpelverhältnisse femoral und tibial gegeben. Der laterale Meniskus erscheine in allen Anteilen intakt. Recessus lateralis unauffällig. 5. Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. März 2016 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass in der Unfallmeldung sowie im Fragebogen vom 21. Dezember 2015 keine besondere Bewegung angegeben werde. Der Versicherte bestätige, dass die Verletzung unter normalen Bedingungen entstan- den sei. Er habe sich nicht vertrampt und sei auch nicht ausgerutscht. Die Schmerzen habe er direkt nach dem Training verspürt. Erstmals in seiner Einsprache erwähne er, dass er mit voller Wucht in ein Loch gerannt sei. Es habe ihm einen Schlag aufs Knie gegeben und er habe nicht weiterrennen können. Es handle sich somit um eine zweite Version, zum Teil sogar widersprüchlich mit dem Fragebogen vom 21. Dezember 2015, welcher vor Bekanntgabe der Leistungsablehnung der Vaudoise ausgefüllt wor- den sei. Eine spezielle programmwidrige Bewegung während des Joggens sei nicht erwiesen. Von einem ausserordentlichen Kraftaufwand, einer überdurchschnittlichen Anstrengung sei auch nirgends die Rede. Aus der Tatsache des plötzlichen Schmer- zens könne keinesfalls geschlossen werden, dass ein äusserer Faktor auf den Körper gewirkt habe. Der natürliche Ablauf der Bewegung sei durch keinen äusseren Faktor beeinflusst oder unterbrochen worden. Weiter müsse der Fall aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV geprüft werden. Das MRI vom 2. Dezember 2015 habe einen Meniskusriss festgestellt, sodass eine Listenläsion gegeben sei. Die Voraussetzung des sinnfälligen Ereignisses sei vorliegend nicht gegeben: der Versicherte bestätige, seit Jahren zwei- bis dreimal pro Woche zu joggen. Er habe sich auf der gewohnten Strecke mit dem üb- lichen Tempo befunden. Ein äusseres Ereignis werde nicht erwähnt. Das normale Jog- gen könne nicht als Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotenzial betrachtet wer- den. Eine mehr als normale Beanspruchung des Körpers bestehe dabei nicht. Die Sachverhaltsschilderung in der Einsprache könne nicht als rechtsgenüglich erwiesen betrachtet werden und ihr könne somit nicht gefolgt werden. 76 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 6. Gegen den Einspracheentscheid der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (folgend: Beschwerdegegnerin) reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Be- schwerdeführer) am 8. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verwal- tungsgericht, ein und stellte eingangs aufgeführtes Rechtsbegehren. (…) III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er am 22. September 2015 über Mittag joggen gegangen sei. Dabei sei er in ein Loch getreten, das Knie ha- be sich überstreckt und er habe den Aufprall nicht abfedern können, weshalb es ihm einen Schlag gegen das Knie gegeben habe und er schliesslich nach Hause gehum- pelt sei. Als nach drei Wochen das Knie immer noch geschmerzt habe und ein Joggen nicht mehr möglich gewesen sei, sei er zu Dr. med. B. gegangen, der notiert habe, dass der Verunfallte einen „Fehltritt“ beim Joggen gemacht und als Folge einen Menis- kusriss am rechten Knie medial erlitten habe. Bei der Ausfüllung des Unfallscheins am 21. Dezember 2015 habe er der Formulierung wenig Beachtung gegeben, weil es für ihn und die behandelnden Ärzte klar gewesen sei, dass es ein Unfallereignis sei. Der Operateur Dr. med. D. halte fest, dass er keine Nebenverletzungen wie Knorpelläsio- nen oder andere lädierte Kniebinnenläsionen habe finden können. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die Antworten des Beschwerdeführers des Fragebogens „Unfallbegriff“ detailliert seien und nicht auf ein Missverständnis der Fra- gen hinweisen würden. Diese Aussage bilde die Grundlage der Leistungsprüfung des UVG-Versicherers. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich um die ausführliche Schil- derung des Vorfalles gebeten worden. Dabei handle es sich um die einzige Aussagen des Beschwerdeführers selber: Die Unfallmeldung und die Arztberichte seien indirekte Versionen und somit weniger beweiskräftig als diejenige des Versicherten, da sie von Dritten (Arbeitgeber und Ärzte) ausgefüllt seien. Der Unfallbegriff sei ein juristischer Begriff gestützt auf Art. 4 ATSG. Dass der Beschwerdeführer und seine Ärzte über das Bestehen eines Unfalles überzeugt gewesen seien, sei nicht relevant: Der Unfallversi- cherer wende das Gesetz und dessen Definition an. Dass der Fragebogen vom Be- schwerdeführer erst mehrere Wochen nach dem Ereignis ausgefüllt worden sei, ände- re an diesen Ausführungen nichts. Diese Version sei die erste detaillierte Sachver- haltsschilderung, welche der Beschwerdegegnerin übermittelt worden sei und auf wel- che sie somit berechtigt gewesen sei, sich zu stützen. Es handle sich nicht um ergän- zende Angaben, sondern um eine neue Version. Es bestehe ein Widerspruch zwischen der Angabe in der Bagatell-Unfallmeldung vom 3. Dezember 2015, gemäss derer er di- rekt nach dem Training Schmerzen in seinem Knie verspürt habe und den Angaben in der Einsprache, er habe nach dem Schlag Schmerzen im Knie gespürt und sei nach Hause gehumpelt. Falls nacheinander verschiedene Versionen geschildert würden, sollte die Version vorgezogen werden, welche der Betroffene formuliert hätte, als ihm die juristischen Konsequenzen noch nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei richtigerweise von der Version vom 21. Dezember 2015 auszugehen. Ebenfalls sei nicht zulässig, von der Verletzung auf ein äusseres Ereignis zu schliessen: dass der Beschwerdeführer vor dem Vorfall vom 22. September 2015 ein gesundes Knie aufge- wiesen habe, bedeute noch nicht, dass seine Verletzung auf einen Unfall im Rechts- sinne zurückzuführen sei. Auch eine von den Ärzten bestimmte „traumatische“ Verlet- zung sei für die Prüfung des Unfallbegriffes gemäss Art. 4 ATSG nicht relevant. Der Meniskusriss könne nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge des Ereignisses vom 22. September 2015 angesehen werden. 77 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.3. Unbestritten ist einerseits, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG, nämlich eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusse- ren Faktors auf den menschlichen Körper, vorliegt, und andererseits, dass der Be- schwerdeführer einen Meniskusriss erlitten hat. Hingegen verneint die Beschwerde- gegnerin ein äusseres Ereignis, d.h. einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfall. Es ist im Folgenden zu beurteilen, ob das Ereignis vom 22. September 2015 als unfallähnliches zu qualifizieren ist und entsprechend ein Leistungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 UVV (unfallähnliche Körperschädigungen) be- steht. 2. 2.1. Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Art. 6 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV sind Meniskusrisse auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichge- stellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu- führen sind. 2.2. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begrün- dung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vor- falles (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüs- se unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). So kommen auch unkoordinierte Kniebewegungen als äusseres Ereignis in Frage. Der Auslösungsfaktor kann alltäglich und diskret sein. Wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, die Verletzung hervorruft (vgl. U 266/00 vom 21. September 2001 E. 1b). Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungs- bzw. Schädigungspotential in- newohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätig- keit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit er- heblichem Schädigungspotential ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage ste- hende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich- kommt. Dem äusseren Faktor muss kein ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Als äusserer Faktor und damit als eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht wurde zum Beispiel ein Stolpern gefolgt von einem Fehltritt beim Joggen auf teils unebenem Grund mit gelegentlichen Hindernissen in Form von Wurzeln und Unebenheiten im Bewegungsablauf, was zu einem Meniskusriss geführt habe (vgl. 8C_50/2012 E. 5.6). 2.3. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin nicht widersprüchlich, sondern konsistent und glaubhaft: Seine erste Aussage, er habe einen Fehltritt beim Joggen gemacht, erfolgte anlässlich der Erstbe- handlung bei Dr. med. B. am 14. Oktober 2015, somit drei Wochen nach dem Ereignis vom 22. September 2015. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 78 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3. Dezember 2015 habe der Beschwerdeführer direkt nach dem Training Schmerzen in seinem Knie gehabt. Im Fragebogen, den der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 ausgefüllt hatte, erwähnte er einen Schlag aufs Knie während des Joggens, er habe sich aber weder vertrampt (dieser Begriff wird im Volksmund für das Einknicken des Fusses benutzt), noch sei er ausgerutscht. Diese Aussage wiederholte er in seiner - innerhalb dreier Tage nach Erhalt der Verfügung verfassten - Einsprache und präzi- sierte, dass der Schlag aufs Knie Folge davon gewesen sei, dass er mit voller Wucht in ein für ihn nicht einsehbares Loch auf dem Jogging-Weg getabst sei. An der Hauptver- handlung schilderte er schliesslich seine Strecke, welche er jeweils (…) jogge, noch etwas detaillierter, wonach er (…) auf die Wiese gelangt sei, in welcher er in eine Mul- de bzw. ein Loch getabst sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer mit seinem Fehltritt in das Loch eine plötzliche, ruckartige und unkontrollierte Bewegung aus, was nicht mehr einem beim Joggen normalen gleichmässigen Bewegungsablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspru- chung des Körpers entspricht. Der Fehltritt war vielmehr eine unkoordinierte Bewe- gung, welche das Knie des Beschwerdeführers heftig belastet hat und als äusserer schädigender Faktor zu werten ist. Somit ist ein ausserhalb des Körpers liegendes ob- jektiv feststellbares, sinnfälliges, eben unfallähnlichen Ereignis nachgewiesen, welches unmittelbare Ursache des Meniskusrisses darstellt, zumal aufgrund der Akten keine Degeneration oder Erkrankung des rechten Kniegelenks erkennbar ist, welche auf eine eindeutige Ursache des Meniskusrisses schliessen lässt. So lautet die Beurteilung von Dr. med. C. aufgrund des MR, dass neben des Innenmeniskusrisses und einer leicht- gradigen irritativen Synovialitis der medialen sowie postero-medialen Gelenkkapsel kein Nachweis weiterer meniskaler sowie kapsulo-logamentärer Läsion ersichtlich sei. Dieser Befund konnte schliesslich durch Dr. med. D. bei der Operation bestätigt wer- den, welcher in seinem Operationsbericht festhielt, dass keinerlei Nebenverletzungen vorhanden und die Knorpelverhältnisse völlig blande seien. 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat folglich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. September 2015 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 9. März 2016 und die Verfügung vom 29. Januar 2016 in Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben sind. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für seine Knieverletzung vom 22. September 2015 die versicherten Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 9-2016 vom 18. August 2016 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 abgewiesen. 79 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.10. Novenverbot (Art. 326 ZPO). Wird ein vollstreckbarer Eheschutzentscheid von der Berufungsinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöff- nung erteilt worden ist, so kann diese nicht mit Beschwerde angefochten werden. Die unrechtmässig gewordene Vollstreckung kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG aufgehalten werden. Erwägungen: I. 1. Am 15. September 2016 reichte A. (Ehefrau von B.) in der Betreibung Nr. 2160958 des Betreibungsamtes Appenzell gegen B. das Begehren um definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge per 10. August 2016 im Umfang von CHF 28‘457.40 ein. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 12. Oktober 2016 folgen- den Entscheid E 145-2016: "1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2160958 des Betreibungsamtes Ap- penzell wird im Umfang von CHF 28‘457.40 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 aufgehoben, und es wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid ist vollstreckbar. (…)." Diesen Entscheid begründete er dahingehend, als dass A. als Rechtsöffnungstitel den gerichtlichen Entscheid (E 27-2015) des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. August 2016 betreffend Eheschutzmassnahmen nenne. B. werde darin unter ande- rem verpflichtet, A. Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 39‘983.75 zu bezahlen. Für den Teilbetrag von CHF 11‘526.35 sei am 13. Juli 2016 ein Zahlungsbefehl (Nr. 2160766) durch das Betreibungsamt Appenzell ausgestellt worden. Für die Rest- schuld von CHF 28‘457.40 habe das Betreibungsamt Appenzell am 6. September 2016 den Zahlungsbefehl Nr. 2160958 ausgestellt, auf welchen B. Rechtsvorschlag erhoben habe und für welchen A. vorliegend das Begehren um Rechtsöffnung stelle. Da es sich beim Eheschutzentscheid E 27-2015 um einen Entscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen handle, habe die dagegen erhobene Berufung weder für die Rechtskraft noch für die Vollstreckbarkeit aufschiebende Wirkung. 3. Mit Berufungsentscheid KE 17-2016 der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appen- zell I.Rh. vom 25. Oktober 2016 wurde der Eheschutzentscheid E 27-2015 des Präsi- denten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. August 2016 dahingehend abge- ändert, als dass B. seiner Ehefrau A. für den Zeitraum vom 24. Februar 2014 bis zum 10. August 2016 offene Unterhaltsbeiträge von CHF 25‘582.85 (statt CHF 39‘983.75), nebst Verzugszins zu 5 % ab diesem Datum schuldet. 4. Am 31. Oktober 2016 liess B. (folgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertre- ter gegen den Rechtsöffnungsentscheid E 145-2016 Beschwerde einreichen und stellte den Antrag, der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell I.Rh. vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben und A. sei in der Betreibung Nr. 2160958 des Betreibungsamtes Appenzell die definitive Rechtsöffnung für CHF 14‘056.50 zu er- teilen. 80 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 5. A. (folgend: Beschwerdegegnerin) hat auf die ihr mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2016 eingeräumte Gelegenheit, innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen, nicht genutzt. (…) II. (…) 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass eine quantitative Verän- derung des Rechtsöffnungstitels nach dem Rechtsöffnungsentscheid müsse geltend gemacht werden können. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2016 habe die Vizepräsiden- tin des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. den Unterhaltsausstand von CHF 39‘983.75 auf CHF 25‘582.85 reduziert. Also könne in der Betreibung Nr. 2160958 des Betrei- bungsamtes nur für einen Betrag von CHF 14‘056.50 (CHF 25‘582.85 abzüglich des bereits bezahlten Betrags von CHF 11‘526.35) definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 3. 3.1. Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). 3.2. Mit der Beschwerde soll nicht der erstinstanzliche Prozess fortgeführt, sondern einzig die korrekte Rechtsanwendung sichergestellt werden, weshalb es konsequent ist, dass grundsätzlich weder Noven noch Klageänderungen zulässig sind (vgl. Kunz/Hof-mann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, Art. 326 N 1). Die Rechtsmittelinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Vo- rinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat (vgl. Güngerich, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 326 N 1). Das Novenverbot gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. Kunz/Hofmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 3). Art. 326 Abs. 2 ZPO behält gesetzliche Ausnahmen vom Noven- verbot vor. Damit wird ausdrücklich geklärt, dass speziellere Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen vorgehen, obschon die ZPO der neuere Erlass ist (vgl. Kunz/Hofmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 N 8). Angesprochen sind ausschliesslich Konstellationen, in denen das Gesetz das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zulässt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326 N 5). Der Vorbehalt in Art. 326 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur, aber immerhin, auf die Weiterziehung des Konkursdekrets (Art. 174 SchKG), was durch die weit rei- chenden materiellen Wirkungen der Konkurseröffnung begründet ist, oder der Arre- steinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG), um sicherzustellen, dass der Arrest mit seinen einschneidenden Wirkungen nur dann aufrechtzuerhalten ist, wenn die Voraussetzun- gen auch noch zur Zeit des Beschwerdeentscheids gegeben sind (vgl. Güngerich, a.a.O., Art. 326 N 5 ff.; Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auf- lage, Basel 2013, Art. 326 N 4; Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 278 N 46). 3.3. Die Berufung gegen den Eheschutzentscheid E 27-2015 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. August 2016, welche eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO darstellt (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), hatte keine auf- schiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Vollstreckung wurde während des 81 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Berufungsverfahrens auch nicht aufgeschoben. Der Eheschutzentscheid war somit vollstreckbar, weshalb A., obwohl er zum Zeitpunkt des Rechtsöffnungsentscheids E 145-2016 vom 12. Oktober 2016 aufgrund der gegen ihn erhobenen Berufung nicht rechtskräftig war, die Aufhebung des Rechtsvorschlags bzw. die definitive Rechtsöff- nung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen konnte (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 N 7; Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 4). Somit ist dem Rechtsöffnungsrichter mit seinem Entscheid E 145-2016 vom 12. Okto- ber 2016 weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts vorzuwerfen. 3.4. Der Berufungsentscheid KE 17-2016 der Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Appen- zell I.Rh. vom 25. Oktober 2016 stellt ein echtes Novum dar. Betreffend Rechtsöffnung hat der Gesetzgeber keine Ausnahme vom Novenverbot geregelt. Dass diesbezüglich keine Gesetzeslücke besteht, zumal sich der Schuldner anderweitig zur Wehr setzen kann, um die mit Berufungsentscheid KE 17-2016 unrechtmässig gewordene Vollstre- ckung aufzuhalten, wird in nachfolgender Erwägung aufgezeigt. 4. 4.1. Wurde der zu vollstreckende Entscheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, so wird dadurch der Rechtsöff- nungsentscheid nicht eo ipso hinfällig. Das Betreibungsrecht bestimmt abschliessend, welche Rechtsmittel der Schuldner erheben kann, nachdem der Rechtsvorschlag be- seitigt wurde (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 N 8). 4.2. Die Zulässigkeit der Revision der Rechtsöffnung ist vorliegend fraglich, weil es sich beim nachträglichen Wegfall des Vollstreckungstitels um ein echtes Novum handelt, welches für die Revision nicht infrage kommt (vgl. Jent-Sørensen, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung - Abwehr und Rückforderungsmöglich- keiten, in: SJZ 110 (2014) Nr. 3 S. 57 ff., S. 64). 4.3. Die erst nach der Rechtsöffnung weggefallene Vollstreckbarkeit kann jedoch im Ver- fahren gemäss Art. 85 SchKG berücksichtigt werden und eine unrechtmässig gewor- dene Vollstreckung kann aufgehalten werden (vgl. Jent-Sørensen, a.a.O., S. 66). B. kann demnach mit dem Berufungsentscheid KE 17-2016, mit welchem die vollstreck- bare Forderung von CHF 39‘983.75 auf CHF 25‘582.85 reduziert wurde, analog nach Art. 85 SchKG vom Richter die Aufhebung bzw. die Einstellung der Betreibung Nr. 2160958 im Differenzbetrag von CHF 14‘400.90 verlangen (vgl. Staehelin/Bau- er/Staehelin [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 N 8). 4.4. Das von B. zu beschreitende Verfahren nach Art. 85 SchKG hat für ihn auch keine Rechtsnachteile. So wird A., welche folglich in jenem Verfahren bezüglich der um den Differenzbetrag zu viel betriebenen Forderung die unterliegende Partei sein wird, kos- tenpflichtig. Dieses Kostenrisiko hat sie mit der umgehenden Betreibung noch vor Ein- tritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids auf sich genommen. 4.5. Der Berufungsentscheid KE 17-2016 als echtes Novum kann somit im Beschwerdever- fahren nicht mehr vorgebracht werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzel- richter, Entscheid KE 22-2016 vom 16. Dezember 2016 82 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.11. Einordnungsgebot (Art. 65 Abs. 1 BauG). Neigung der Dachfirste. Erwägungen: I. 1. Die A. AG plant, die Parzelle Nr. x (Wohnzone W2, Quartierplanpflicht, Bezirk Schwen- de) mit acht Mehrfamilienhäusern mit total 46 Wohnungen zu überbauen und reichte dazu der Bauverwaltung Inneres Land AI das Baugesuch ein. 2. Gegen die öffentliche Planauflage reichten diverse Personen Einsprachen ein. Die Baukommission Inneres Land AI hiess die Einsprachen zumindest teilweise gut. So entspreche die Dachgestaltung nicht dem appenzellischen Baustil. Störend seien ins- besondere die nicht horizontal bzw. nicht parallel zu den Geschossboden verlaufenden Firste. 3. Gegen die sieben Einspracheentscheide erhob der Rechtsvertreter der A. AG am 22. Januar 2015 bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs. 4. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. wies mit Entscheid vom 30. Juni 2015 (Prot. Nr. 769) den Rekurs der A. AG ab. In den Erwägungen führte sie im Wesentlichen an, dass sich weder das Reglement noch die Festlegungen im Quartierplan zum vertikalen Verlauf der Dachfirste äusser- ten. Im Situationsplan des Quartierplans seien die Firstrichtungen bildlich mittels Pfei- len dargestellt. Die Himmelsrichtung der Firste sei demnach vorgegeben. Das ergebe sich auch aus Art. 9 Abs. 3 des Quartierplanreglements [folgend: QPR]: „Die Hauptfirst- richtungen sind im Plan festgelegt". Art. 9 Abs. 3 QPR erlaube weiter Abweichungen von maximal +/- 10%. Naturgemäss könne in einem Grundrissplan wie dem Situati- onsplan des Quartierplans die Höhe eines geplanten Objektes nicht dargestellt werden. Dazu bedürfe es eines Aufrisses. Der Quartierplan enthalte aber keinen solchen Schnittplan. Die Möglichkeit, vom Firstverlauf 10% abzuweichen, könne sich daher nur auf die im Situationsplan eingezeichnete Himmelsrichtung der Firste beziehen, nicht aber auf den vertikalen Verlauf der Firste. Dem Planungsbericht, dem Plan und dem Reglement seien keine Informationen über den Höhenverlauf der Dachfirste zu ent- nehmen. Das Überbauungskonzept sei nicht zum Bestandteil des Quartierplans erho- ben worden und habe nur richtungsweisenden Charakter, weshalb nicht von einer ver- bindlichen Festlegung der Dachfirstneigungen durch das Überbauungskonzept ausge- gangen werden könne. Die vertikale Gestaltung gehe auch aus dem Überbauungskon- zept und aus den darin enthaltenen dreidimensionalen Ansichten nicht hervor. Die dreidimensionalen Ansichten im Überbauungskonzept seien bezüglich des Höhenver- laufs der Dachfirste schwierig zu interpretieren; ihnen könne jedenfalls nicht klar ent- nommen werden, dass die Dachfirste geneigt und nicht horizontal verlaufen würden. Klar seien dagegen die im Überbauungskonzept enthaltenen zweidimensionalen An- sichten der Bauten. Auf diesen Aufriss- oder Schnittplänen würden die Dachfirste aus- nahmslos horizontal verlaufen. Die Behauptung der Rekurrentin, mit dem Quartierplan seien in gestalterischer Hinsicht Satteldächer mit ab- oder aufsteigenden Firsten bewil- ligt sowie als mit dem Ortsbild vereinbar erklärt worden, sei falsch. Der Quartierplan verlange zwar Satteldächer (Art. 9 Abs. 4 QPR), ab- oder aufsteigende Firste würden darin aber nicht geregelt. 83 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Bauten und Anlagen hätten nach Art. 65 BauG im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich selbst eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Nach Art. 9 Abs. 1 QPR solle mit einer sorgfältigen Gestaltung der Bauten und deren Umgebung eine gute Gesamt- wirkung, sowie eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild der näheren Umgebung erreicht werden. Mit diesen Ästhetikklauseln werde nicht nur die Abwehr von Verunstaltungen bezweckt, sie würden auch eine befriedigende Einordnung eines Projekts in die Umgebung gebieten. Massgebend sei die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bauten und Anlagen würden sich dann einordnen, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenschaften der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern würden. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebotes sei nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr sei im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimm- ten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht werde. Die Dachlandschaft in der Umgebung der Bauparzelle bestehe ausschliesslich aus Sattel- dächern. Das ergebe sich klar aus der von der Rekurrentin eingereichten Fotodoku- mentation. Abzuweisen sei daher der von der Rekurrentin zum Beweis ihrer Behaup- tung, die Dachlandschaft sei uneinheitlich, gestellte Antrag auf Durchführung eines Au- genscheins. In den angefochtenen Einspracheentscheiden hätte die Baukommission ausgeführt, die Dachgestaltung entspreche nicht dem appenzellischen Baustil. Störend seien insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden ver- laufenden Firste. Aus Sicht der Standeskommission sei damit genügend ausgeführt worden, dass mit den geplanten, geneigten Dachfirsten keine gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 65 BauG erzielt werde. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung seien sowohl die Gestaltung der Dachformen (Art. 65 Abs. 2 lit. d BauG) wie auch des Dachs (Art. 65 Abs. 2 lit. f BauG) ausschlaggebend. Gebäude mit geneigten Hauptfirsten wür- den sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle nicht finden. Die Dachlandschaft in der Umgebung bestehe aus Satteldächern mit horizontalen Firsten. Es fehle also auch am Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur, der nach Art. 65 Abs. 2 lit. g BauG für die Beurteilung der Gesamtwirkung einer Baute im Landschafts-, Orts- und Strassenbild von Bedeutung sei. Dass die gute Gesamtwirkung nicht erzielt werde, sei umso mehr zu bejahen, als für die fragliche Baute erhöhte Anforderungen an die Gesamtwirkung zu stellen seien. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen hätten (Art. 65 Abs. 1 BauG, 1. Satz), gelte nämlich ausserhalb der Bauzone, an Siedlungsrändern, bei Orts- eingängen und in Ortskernen verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz). Das strittige Bauprojekt liege zum einen am Ortseingang von Schwende, an der von Süden ins Dorf hineinführenden Überlandstrasse. Das Bauprojekt sei weit am Siedlungsrand geplant; das überbaute Gebiet ende südlich und westlich der geplanten Bauten. Bislang hätten die östlich und nördlich angrenzenden Grundstücke den Siedlungsrand gebildet. Die aus Gründen der Einpassung geforderte Gestaltung der Dachfirste setze die Zonen- ordnung nicht ausser Kraft. Es sei zweifellos gleichwohl möglich, die Bauparzelle nach den Vorgaben von Nutzungs- und Quartierplan zu überbauen. 5. Gegen den Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwer- deführerin) am 4. September 2015 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei vollumfäng- lich aufzuheben. (…) 84 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang II. (…) 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das kantonale Populareinsprache- recht gemäss Art. 82 Abs. 1 BauG mit Art. 89 Abs. 1 lit. BGG und der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung kollidiere. Zur Einsprache legitimiert könne nämlich nur sein, wer durch eine allfällige Baubewilligung in besonderem Masse betroffen sei und wer durch deren Verweigerung einen effektiven praktischen Nutzen habe. 4.2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG müssen die Kantone die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BauG ist jede im Kanton wohnhafte natürliche Person zur öffentlich-rechtlichen Einsprache gegen bewilligungs- pflichtige Bauvorhaben und zur Ergreifung von daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmitteln berechtigt. Diese kantonale Regelung, womit die Beschwerdebefugnis grosszügiger gestaltet wird als mit der bundesrechtlich geregelten Minimalanforderung, ist zulässig (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 27). Die Einsprecher, welche allesamt Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. haben, waren demnach zur Einsprache legitimiert. (…) III. 1. 1.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz kein ausreichender Grund geltend gemacht worden, um vom beantragten Augenschein absehen zu kön- nen. Die Vorinstanz habe demnach die ihr hinsichtlich der Einordnung zukommende Kognition unterschritten und keine genügende Sachverhaltsabklärung vorgenommen. Der angefochtene Rekursentscheid erweise sich demnach bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. Das Gericht habe selber einen Augenschein durchzuführen und selber in der Sache zu entscheiden. 1.2. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Au- genscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise, zum Beispiel aus den Verfahrensakten, nicht abgeklärt werden können. Ein Augenschein ist insbesonde- re dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung an Ort und Stelle Wesentliches zur Er- hellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Ent- scheidgrundlage darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3; Griffel [Hrsg.], a.a.O., §7 N 79). 1.3. Bei der vorliegenden Streitsache ist rechtlich zu beurteilen, ob die Neigung der Dach- firste der geplanten Bauten eine gute Gesamtwirkung verhindert. Diesbezüglich kön- nen mit einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden. Dass in der Umgebung der geplanten Mehrfamilienhäuser keine Bauten mit nicht horizontalen Dachfirsten stehen, ist unstrittig und kann im Übrigen aus den Fotos in den Akten ent- nommen werden. Hinzu kommt, dass dem Gericht die Örtlichkeit bekannt ist und es zusammen mit den Plänen der geplanten Bauten die Einordnung in die bauliche und 85 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang landschaftliche Umgebung beurteilen kann. Die tatsächlichen Verhältnisse sind folglich klar, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der rechtskräftige Quartier- plan lege nicht nur die jeweiligen Baubereiche A und B, sondern auch die Grundrisse der einzelnen Gebäulichkeiten der Häuser A1 bis A5 und B1 bis B3 verbindlich fest, womit er weitgehend die Baubewilligung in Bezug auf die Dachformen präjudiziere. Es existiere lediglich eine einzige Ausführungsvariante, welche sämtliche Vorgaben des Quartierplans erfüllen könne, nämlich diejenige, welche von der Vorinstanz als unbe- friedigend erachtet worden sei. Auf einen trapezförmigen Baukörper könne keine gera- de, rechtwinklige Dachfläche bzw. kein gewöhnliches Satteldach aufgesetzt werden. Es wäre eine abgerundete Dachkonstruktion notwendig, welche mit dem vorliegenden Quartierplan allerdings nicht kompatibel sei und auch einordnungstechnisch keinen Sinn ergeben würde. Wenn das Dach wie vorliegend vorgeschrieben mit einem kon- stanten Dachvorsprung ausgestaltet werden müsse, verändere sich die Dach- oder die Traufneigung bei konstanter Fristhöhe wegen der sich verändernden Hausbreite lau- fend. Der rechtskräftig bewilligte Quartierplan habe damit die Umsetzungsmöglichkei- ten nicht nur eingeschränkt, sondern alle anderen Projektvarianten ausser jener mit den geneigten Dachfirsten ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid würde somit dazu führen, dass der rechtskräftig bewilligte Quartierplan nicht umgesetzt werden könnte. 2.2. Der Quartierplan inkl. Reglement wurden am 11. Februar 2014 von der Standeskom- mission Appenzell I.Rh. bewilligt. Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Feststellungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben er- läuternden Charakter. Das Überbauungskonzept ist richtungsweisend (Art. 1 Abs. 3 QPR). Wo im Quartierplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bauvorschriften und Bestimmungen der Regelbauweise für die Wohnzone W2 ge- mäss kantonaler Baugesetzgebung (Art. 1 Abs. 2 QPR). Die Hauptbauten müssen in- nerhalb der Baubereiche A1-A5 und B1-B3 erstellt werden (Art. 7 Abs. 1 QPR). Alle Hauptbauten müssen Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad und Dachvorsprüngen von mindestens 30 cm aufweisen (Art. 9 Abs. 4 QPR). 2.3. Der Quartierplan schreibt somit nicht vor, dass die Dachfirste geneigt statt waagrecht zu verlaufen haben. Dem Überbauungskonzept vom 18. Dezember 2012, welches im Übrigen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht verbindlich, sondern ledig- lich richtungsweisend ist, kann – insbesondere auch den dreidimensionalen Ansichten auf den Seiten 14, 19, 21 und 28 - nicht klar entnommen werden, dass die Dachfirste geneigt und nicht horizontal verlaufen. Vielmehr sind die Dachfirste gemäss der auf den Seiten 16 bis 18, 20 und 26 gezeichneten Schnitte der geplanten Gebäude ohne Ausnahme horizontal gestaltet. Auch dem Planungsbericht zum Quartierplan vom 26. April 2013 der B. AG, welchem lediglich erläuternder Charakter zukommt, kann keine Informationen über den Höhenverlauf der Dachfirste entnommen werden. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein geneigtes Satteldach sei mit dem rechts- verbindlich festgelegten trapezförmigen Grundriss aufgrund der Quartierplanung vor- geschrieben bzw. ein horizontaler Dachfirst sei auf einem trapezförmigen Gebäude ge- ometrisch nicht möglich, wird nicht geteilt. Auf einer trapezförmigen Grundfläche ist ein Satteldach mit rechtwinkligen Dachflächen und waagrechtem Verlauf von First und Traufen durchaus möglich. Dabei würden sich lediglich die Dachvorsprünge von der breiteren Grundseite des Trapezes zur schmaleren Seite vergrössern, zumal der Dachvorsprung gemäss Quartierplan - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht konstant sein muss. Verbindlich festgelegt sind mittels Quartierplan nur die 86 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Baubereiche, innerhalb welcher die geplanten Gebäude erstellt werden müssen. Der Quartierplan sieht jedoch nicht vor, dass innerhalb eines Baubereichs Gebäude mit trapezförmigem Grundriss vorgeschrieben sind. In diesem Baubereich können auch Gebäude mit rechteckigem Grundriss geplant werden. Das von der Beschwerdeführe- rin beantragte Gutachten für Konstruktionsmöglichkeiten nach Quartierplan ist dem- nach nicht notwendig. Die vorgeschriebene dreigeschossige Überbauung (Art. 8 Abs. 1 QPR) innerhalb der Baubereiche (Art. 7 Abs. 1 QPR) ist somit durchaus umsetzbar. 3. 3.1. Für die Beschwerdeführerin hätten die vorinstanzlichen Behörden nicht genügend ausgeführt, weshalb mit den geplanten, geneigten Dachfirsten keine gute Gesamtwir- kung im Sinne von Art. 65 BauG erzielt werde. Die einzige Feststellung, welche in den Einspracheentscheiden getroffen worden sei, sei jene gewesen, wonach die gewählte Dachgestaltung nicht dem appenzellischen Baustil entspreche und insbesondere die nicht horizontal und nicht parallel zu den Geschossböden verlaufenden Firste störend seien. Es könne bei der Beurteilung der Einordnung von gestalterischen Elementen ei- nes Bauprojektes nicht nur darauf abgestellt werden, ob sich in der Nachbarschaft der Bauparzelle ebenfalls Gebäude mit geneigten Dachfirsten befinden würden und ob ein Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur gegeben sei. Indem im angefochtenen Ent- scheid keine umfassende Prüfung der Einordnung des Projektes erfolgt sei, müsse da- von ausgegangen werden, dass weder die Baukommission noch die Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen vollständig ausgeübt hätten. Die Praxisänderung im Kan- ton Zürich gemäss VB.2013.00468, wonach Einordnungsentscheide von der Rekurs- instanz faktisch und rechtlich wirksam überprüft werden müssten, dürfte auch für den Kanton Appenzell I.Rh. wegweisend sein. Die Entscheidungsgründe wären daher in Bezug auf die Einordnung in den Einspracheentscheiden zumindest ansatzweise dar- zulegen gewesen. Dies sei vorliegend unterblieben, was dafür spreche, dass nicht ge- nügend Ermessen (fehlende Prüfung der Einordnung des Gesamtprojektes und Be- schränkung auf das Element der Fristneigung) ausgeübt worden sei. Der Vorinstanz hätte demnach eine uneingeschränkte Kognition zur Überprüfung der Frage der Ein- ordnung zugestanden. Auch dies habe sich wiederum nur auf die Dachneigung be- schränkt. Diverse Vorbringen, u.a. die Übernahme des natürlichen Terrainverlaufes, Gebäudeproportionen, Materialisierung, welche für die Frage der Einordnung nach Art. 65 Abs. 2 BauG von Bedeutung gewesen wären, seien von der Vorinstanz unbeachtet geblieben. Weil die Vorinstanz dieses Ermessen anstelle der Baukommission ebenfalls sowie wiederum zu Unrecht nicht ausgeübt hätte, leide der angefochtene Entscheid an einem unheilbaren Mangel. Es liege demnach an der Beschwerdeinstanz, das bis an- hin nicht ausgeübte Ermessen der Behörden selber auszuüben. 3.2. Nach Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Dies gilt verstärkt an Siedlungsrändern und bei Ortseingängen. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind nach Art. 65 Abs. 2 BauG unter anderem die Gestaltung der Dachformen und der Bezug zur vor- handenen Siedlungsstruktur von Bedeutung. Mit dem Quartierplan werden die planeri- schen Voraussetzungen für die geordnete Erschliessung, Überbauung und Nutzung dieses Baugebiets geschaffen. Dazu gehören insbesondere eine sorgfältige Einpas- sung der Bauten in die bauliche und landschaftliche Umgebung am Siedlungsrand (Art. 2 QPR). Mit einer sorgfältigen Gestaltung der Bauten und deren Umgebung soll eine gute Gesamtwirkung, sowie eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild der näheren Umgebung erreicht werden (Art. 9 Abs. 1 QPR). Bei Art. 65 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine sogenannte Ästhetikklausel, welche einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Der Gesetzgeber überlässt es in gewissem Umfang den rechtsanwendenden Behörden, den Tatbestand mittels Auslegung näher 87 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang zu bestimmen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, §29 N 724). Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht übt in konstanter Praxis bei der Überprüfung der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurück- haltung (u.a. Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011 E. 8b, publiziert im Ge- schäftsbericht 2012, S. 30). Es greift so lange nicht ein, als der unbestimmte Rechts- satz nicht durch Auslegung mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und die Auslegung der Verwaltungsbehörden nachvollziehbar und vertretbar erscheint, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2012 vom 2. Mai 2012 E. 2.3.2; 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3; 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 8.6.; Zumstein, Die Anwendung der ästheti- schen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; Cavel- ti/Vögeli, a.a.O., §29 N 725). 3.3. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die Auslegung der Baukommission, mit den nicht parallel zu den Geschossboden verlaufenden Dachfirsten werde keine gute Ge- samtwirkung erzielt, vertretbar ist. Wenn dies zu bejahen ist, würden sämtliche ande- ren von der Beschwerdeführerin einzeln aufgegriffenen architektonischen Vorteile da- ran nichts ändern, weshalb diese ungeprüft gelassen werden können. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vorliegend strittigen ansteigenden Firste spannungsvolle Architektur ermöglichen würden. Das Baugesetz des Kantons Appenzell I.Rh. verfolge den Zweck, die baukulturelle Differenzierung zu anderen Landschaften und damit die kontinuierliche Fortführung des einzigartigen appenzelli- schen Landschaftsbildes zu stärken. Das Projekt mit den ansteigenden Firsten passe sich der geschwungenen Hügellandschaft an. Die ansteigenden Firste würden durch- aus dazu beitragen, den Gesetzeszweck der baukulturellen Differenzierung zu stärken. Die in der Nachbarschaft liegende Überbauung sei nicht einheitlich, weder in Bezug auf die Bauformen, die Ausrichtung der Baukörper, die Kubatur, die Dachgestaltung und die Materialisierung. Der Hauptfirst sei zwar bei allen Bauten horizontal, die Ausrich- tung sei jedoch sehr uneinheitlich, auch die Dachaufbauten seien unterschiedlich. Aus diesem gebauten Umfeld könne keine Pflicht abgeleitet werden, den First horizontal zu gestalten bzw. kein Verbot abgeleitet werden, die Firste geneigt zu gestalten. Im Ge- genteil seien die ansteigenden Firste ein Element, mit dem die Überbauung auf die Landschaft Rücksicht nehme. Damit werde die an Siedlungsrändern verstärkt gute Ge- samtwirkung erzielt. Die Tatsache, dass bis heute im Quartier und im Kanton Appenzell I.Rh. noch keine auf- und absteigend geneigten Dachfirste gebaut worden seien, könne für sich alleine nicht dazu führen, dass diesem neuartigen Bauelement die positive Einordnungsfähigkeit in eine bestehende bauliche Umgebung generell abgesprochen werde. Es gehe bei der einordnungstechnischen Beurteilung der auf- und absteigend geneigten Dachfirste nämlich primär um die Frage, in welcher Weise sich die Appen- zellische Baukultur künftig weiterentwickeln möchte. Die Idee der Beibehaltung des status quo - bilderbuchmässige Appenzeller Bauernhäuser mit klassischen Stallanbau- ten - sei schon seit Jahrzehnten aufgegeben worden. Demnach müsse sich auch die Beurteilung der Einordnung nicht an den alten und überholten, sondern an den neuen Gegebenheiten orientieren. 4.2. Das ästhetische Urteil über ein Bauvorhaben muss sich auf objektive und grundsätzli- che Gesichtspunkte stützen. Der Massstab muss dabei in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit bzw. dem Wertmassstab des Durch- schnittsbürgers gefunden werden, nicht im Denken und Fühlen bloss einzelner Perso- nen von besonderer ästhetischer Empfindlichkeit und spezieller Geschmacksrichtung 88 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 119). Die Behörden sind ausserdem an die konkret vorgefun- denen Verhältnisse in raumplanerischer, baurechtlicher und ästhetischer Hinsicht ge- bunden. Die Behörden haben alle Merkmale zu ermitteln, die für die lokalen Verhältnis- se charakteristisch sind. Die ästhetische Beurteilung muss sich in erster Linie auf die bestehenden Verhältnisse beziehen (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 131 f., 164 f.). Das Einordnungsgebot nach Art. 65 Abs. 1 BauG stellt im Vergleich zum Verunstal- tungs- und zum Beeinträchtigungsverbot die höchsten Anforderungen an die bauliche Gestaltung. Das Bauvorhaben ist einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Be- sonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Formgebung und im Besonderen die Dachgestal- tung. Herauszuarbeiten sind die typischen Merkmale der Umgebung, mit der das Bau- vorhaben in einem gewissen Einklang stehen soll. Die relevante Umgebung des Bau- vorhabens ist als Gesamtheit zu betrachten und das Projekt ist gewissermassen in das Gesamtbild hinein zu projizieren. Das Projekt muss in seiner Gesamtheit und in Bezug auf seine einzelnen Teile den Merkmalen der Umgebung Rechnung tragen. Das Ein- ordnungsgebot wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung ist (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 144). Auch hängt das Ausmass der geforderten Eingliederung einer Baute entscheidend vom Grad der Schutzwürdigkeit der in Anspruch genommenen Land- schaft ab (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 N 27). Je höher die Qualität der Umge- bung ist, umso empfindlicher reagiert sie auf Veränderungen und umso höher sind die Ansprüche an die Gestaltung des Bauvorhabens. Die regional übliche Bauweise gibt den Siedlungen ein eigenes Gepräge und ergibt einen Massstab für die Gestaltung von Neubauten (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 132 f.). 4.3. Wie bereits erwähnt ist unstrittig, dass in der Nachbarschaft der geplanten Gebäude keine geneigten Dachfirste bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die verfügende Behörde ihr ästhetisches Urteil nicht auf subjektive, sondern auf ob- jektive Gesichtspunkte gestützt. So hat sie die in Appenzell I.Rh. übliche und in der Umgebung der geplanten Bauten gar einheitliche Bauweise der horizontalen Dachgie- bel als charakteristisches Merkmal festgestellt. Ebenfalls hat sie ihren Entscheid an der ästhetischen Qualität der Landschaft, in welcher die Überbauung der Beschwerdefüh- rerin geplant ist, gemessen. Diese ist von relativ hoher Qualität: Sie befindet sich pro- minent am Siedlungsrand vor dem Eingang zum idyllischen Dorf Schwende, in wel- chem Dachformen grössere Aufmerksamkeit zukommt als mitten in einem überbauten Gebiet, wie beispielsweise die von der Beschwerdeführerin erwähnte Überbauung in Appenzell. Die Behörden gingen bei der Frage der guten Gesamtwirkung der geplan- ten Gebäude richtigerweise davon aus, welcher Baustil sich nach heutiger Auffassung gut in die Landschaft einpasst. Offen bleiben kann deshalb, ob in Zukunft Bauformen, welche heute noch nicht von der Allgemeinheit als gefällig beurteilt werden, durch Wei- terentwicklung ästhetischer Werte akzeptiert würden. Der Einwand der Beschwerde- führerin, die Behörde verhalte sich protektionistisch, indem sie sich vor fremden und neuartigen architektonischen sowie gestalterischen Ideen verschliesse, ist demnach nicht relevant. Dem Gericht erscheint die Auffassung der verfügenden Behörde, die Dachgestaltung entspreche nicht dem appenzellischen Baustil und nicht horizontal verlaufende Dach- firste seien störend, womit insgesamt keine gute Gesamtwirkung erzielt werden könne, als vertretbar. Auch die Vorinstanz hat sich wie oben ausgeführt mit den wesentlichen Punkten, nämlich der Umgebung und der Lage des Bauprojekts, auseinandergesetzt und kam dabei zur gleichen Beurteilung wie die verfügende Behörde. Mit dieser Ausle- gung des Einordnungsgebots gemäss Art. 65 Abs. 1 BauG wird entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin auch die Zonenordnung nicht ausser Kraft gesetzt, zu- 89 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang mal es möglich ist, Gebäude zu planen, welche den Vorgaben von Nutzungs- und Quartierplan entsprechen und insbesondere auch eine gute Gesamtwirkung erzielen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 30. Juni 2015 (Prot. Nr. 769) zu bestätigen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 14-2015 vom 7. April 2016 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_281/2016 vom 18. Januar 2017 abgewiesen. 90 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.12. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO). Ohne genaues Ansprechen ist die Schussabgabe auf ein flüchtendes Wild nicht weidmännisch (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. b JaV). Ein nicht rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). Erwägungen: I. 1. A. begab sich am 4. September 2013 mit B. auf die Jagd. Die beiden Jäger haben nach Abgabe mehrerer Schüsse eine Hirschkuh und ein Schmaltier erlegt. 2. Mit Strafbefehl Nr. 2013/295 der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. vom 18. Juni 2014 wurde A. wegen der Widerhandlung gegen die Verordnung vom 13. Juni 1989 zum Jagdgesetz (JaV) im Sinne von Art. 15, Art. 28 und Art. 29 JaV in Verbindung mit Art. 51 JaV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von CHF 500.00, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft. 3. Gegen den Strafbefehl erhob der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einsprache. 4. Am 24. Juli 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. den Strafbefehl ans Bezirksgericht Appenzell I.Rh.. 5. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 10. November 2015 folgenden Ent- scheid: „1. A. wird der fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz schuldig gesprochen. 2. Das erlegte Wild wird vollumfänglich zu Eigentum des Kantons Appenzell I.Rh. eingezogen. 3. A. wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. (…).“ 6. Gegen diesen Entscheid meldete der Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 11. November 2015 die Berufung an. 7. Am 25. Januar 2016 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Jagdkollege von A., B., zuerst auf das Schmaltier geschossen habe, welches gezeichnet habe, eingesackt sei und da- nach mit der Hirschkuh über die Weide geflüchtet sei. Daraufhin habe A. ebenfalls auf das flüchtige angeschossene Schmaltier geschossen. Nach der im Zeitpunkt der Tat gültigen Gesetzesbestimmung von Art. 29 lit. b aJaV seien Kugelschüsse auf flüchtiges Wild generell verboten gewesen und A. hätte unweidmännisch gehandelt. Mit der Re- vision von Art. 29 lit. b JaV seien Kugelschüsse auf flüchtiges, angeschossenes Wild zulässig, wenn ein zweiter, sicherer Schuss möglich sei. Der Schuss von A. auf das flüchtige Schmaltier habe aufgrund des Schusskanals von hinten erfolgt sein müssen. Der Einschuss habe jedoch nicht näher bestimmt werden können. Ob der Schuss si- 91 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang cher möglich gewesen sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Aufgrund des Grund- satzes in dubio pro reo sei A. freizusprechen. Die revidierte Gesetzesbestimmung sei für A. somit bezüglich dieses Sachverhaltes die mildere und damit vorliegend anzu- wenden. A. habe, nachdem das Schmaltier zu Boden gefallen sei, auf die flüchtige, nicht angeschossene Hirschkuh geschossen. Unter Anwendung von Art. 29 lit. b aJaV sei jeder Schuss auf flüchtiges Wild unweidmännisch und somit verboten gewesen. Nach aktuellem Art. 29 lit. b JaV sei die Schussabgabe auf flüchtiges Wild erlaubt, wenn es sich beim flüchtigen insbesondere um angeschossenes Wild handle. Die flüchtige Hirschkuh sei jedoch unverletzt gewesen, weshalb auch nach aktuellem Recht der Tatbestand des unweidmännischen Verhaltens objektiv gegeben sei. Der Umstand, dass auch A. die Hirschkuh nicht getroffen habe, sei tatbestandsmässig oh- ne Belang, da es sich bei diesem Jagdvergehen um ein reines Tätigkeitsdelikt handle, also kein Taterfolg notwendig sei. A. sei nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass das flüchtige Wild durch ei- nen vorgängigen Schuss seines Jagdkollegen bereits verletzt worden sei. Da er seinen Kollegen als guten Schützen erachtet habe, habe er angenommen, B. hätte die Hirsch- kuh getroffen und diese sei angeschweisst gewesen. Er habe deshalb geschossen, um die flüchtige Hirschkuh von ihrem Leiden zu erlösen, ohne jedoch gesehen zu haben, ob das Tier angeschweisst gewesen sei oder eine Verletzung vorgelegen habe. A. ha- be sich jedoch nicht darauf verlassen dürfen, nur weil er seinen Jagdkollegen als guten Schützen kenne, dass dieser mit seinem Schuss das Tier sicher verletzt habe (was im Übrigen auch nicht der Fall gewesen sei). A. habe im Übrigen nur einen Schuss gehört, aber aufgrund seiner Position nicht sehen können, ob sein Jagdkollege mit diesem tat- sächlich auf die Hirschkuh geschossen habe. A. habe pflichtwidrig und entsprechend fahrlässig gehandelt, indem sie unterlassen habe, sich zuerst selbst zu vergewissern, ob die Hirschkuh angeschossen gewesen sei. Schliesslich sei für einen Jäger das ge- naue Ansprechen des Tieres (Bestimmen des lebenden Wildes nach Art, Geschlecht, Alter, sozialer Klasse und Gesundheitszustand) Voraussetzung für einen korrekten Ab- schuss. Geschossen werde erst, nachdem man einwandfrei angesprochen habe. Der subjektive Tatbestand von Art. 29 lit. b JaV sei gegeben. Schliesslich sei zu prüfen, ob es einen Rechtfertigungsgrund gebe. Wer handle, wie es das Gesetz gebiete oder erlaubte, verhalte sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht sei (Art. 14 StGB). A. mache gel- tend, dass er auf die Hirschkuh geschossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass sie angeschweisst gewesen sei. Zudem sei es die Pflicht eines Jägers und ein Grundsatz der Weidgerechtigkeit, ein angeschweisstes Tier zu erlösen. Art. 29 lit. d JaV statuiere die Unterlassung der raschen Tötung eines angeschossenen, nicht mehr fortbewegungsfähigen Wildes durch Fangschuss als unweidmännisch. Im vorliegenden Fall sei die Hirschkuh weder angeschossen noch fortbewegungsunfähig gewesen. Ins- gesamt könne sich A. nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Zusammenfassend sei A. somit der fahrlässigen nicht weidgerechten Jagdausübung schuldig zu sprechen. A. habe sich vor seiner eigenen Schussabgabe einfach darauf verlassen, der durch seinen Jagdkollegen vorgängig abgegebene Schuss habe der Hirschkuh gegolten und habe diese auch verletzt - sein Jagdkollege sei nämlich ein guter Schütze. A. habe in der Folge pflichtwidrig das flüchtige Wild nicht selbst weidgerecht angesprochen und damit auch nicht festgestellt, dass dieses tatsächlich noch nicht angeschossen worden sei. Dieses Fehlverhalten wiege nicht leicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sei A. mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. 92 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfalle dem Erleger, andernfalls gehöre es dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). Das erlegte Wild mit der Sicherstellungs- und Lagernummer 13/023 sei vollumfänglich zu Eigentum des Kantons Appenzell I.Rh. einzuziehen. 8. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 15. Februar 2016 die Berufung ein und stellte das Rechtsbegehren, der Entscheid des Bezirksgerichts Ap- penzell I.Rh. vom 10. November 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. (…) III. 1. 1.1. Der Berufungskläger kritisierte, dass im Strafbefehl bzw. der Anklageschrift mit keinem Wort zu entnehmen sei, weshalb er hätte pflichtwidrig gehandelt haben sollen. In Be- zug auf die Hirschkuh finde sich einzig der Satz „Der Beschuldigte schoss ebenfalls auf die flüchtige Hirschkuh, verfehlte diese jedoch“. Mitnichten beschreibe dies den subjek- tiven Tatbestand. Ein pflichtwidriges Verhalten sei daraus nicht ableitbar. Der Anklage- grundsatz sei verletzt. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erwidert, dass die Anklageschrift gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO unter anderem kurz aber genau die A. vorgeworfenen Taten zu enthalten haben. Aus den Schilderungen im Strafbefehl gehe hervor, dass A. nicht vor- geworfen werde, wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz auf die Kuh geschos- sen zu haben. 1.3. Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zustän- digen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten (Art. 9 Abs. 2 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unver- züglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl enthält unter anderem den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird und die dadurch erfüllten Straftatbestände (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nur vor, wenn der Beschuldigte nicht (vor dem Hauptverfahren) in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 325 N 37). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen. Entsprechend gilt für Übertretungsverfahren das Anklageprinzip nur eingeschränkt. Es genügt, wenn in der Bussenverfügung die dem Gebüssten zur Last gelegten Übertre- tungen so bezeichnet werden, dass der Gebüsste nicht im Unklaren sein kann, was Gegenstand des Strafverfahrens bildet, eine Substantiierung der einzelnen Handlun- gen ist nicht nötig (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 9 N 49; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.4). Das Gericht ist in tatsächli- cher Hinsicht an den von der Anklagebehörde in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, in der rechtlichen Würdigung der angeklagten Tat ist es jedoch frei (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 9 N 14 f.). 93 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 1.4. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. hat im Strafbefehl vom 18. Juni 2014 sowohl den Sachverhalt als auch die Straftatbestände durch Benennung der Gesetzesbestim- mungen aufgeführt. Der Berufungskläger war somit vollumfänglich informiert, was ihm zur Last gelegt wurde, nämlich unter anderem sein Schuss auf die flüchtige Hirschkuh, welcher nicht weidmännisch sei. Er wurde klar und genug über sein angeschuldigtes Verhalten informiert und er konnte die Verteidigung vollumfänglich wahrnehmen. Die Substantiierung betreffend des subjektiven Tatbestands war vorliegend nicht nötig. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. hat folglich den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO nicht verletzt. 2. 2.1. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. hat den Berufungskläger betreffend seines Schus- ses auf das flüchtige Schmaltier aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo freigespro- chen. Im Folgenden bleibt das Verhalten des Berufungsklägers betreffend der Hirsch- kuh zu prüfen. 2.2. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger auf die flüchtige Hirschkuh geschossen hat, sie dabei jedoch nicht getroffen hat, zumal einzig der nachfolgende Schuss von B. die Hirschkuh traf, welcher tödlich war. 2.3. Der Berufungskläger sei jedoch der festen Überzeugung gewesen, dass die flüchtige Hirschkuh durch den Schuss von B. angeschweisst gewesen sei. Bei der Beurteilung, ob der Schuss auf die Hirschkuh weidmännisch gewesen sei oder nicht, sei deshalb von seinem irrigerweise angenommenen Sachverhalt auszugehen. Dies ist im Folgen- den zu prüfen. 3. 3.1. Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen werden durch Verord- nung geregelt (Art. 6 Abs. 2 JaG). Der Jagdpatentinhaber ist verpflichtet, die jagdlichen Vorschriften einzuhalten, die Jagd weidmännisch auszuüben und das Wild zu hegen (Art. 15 Abs. 1 JaV). Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tieres eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt (Art. 28 Abs. 1 JaV). Als unweidmännisch sind insbesondere Ku- gelschüsse auf flüchtiges Wild verboten, es sei denn es handelt sich um angeschosse- nes Wild, und ein zweiter, sicherer Schuss ist möglich (Art. 29 lit. b JaV; seit 22. Juni 2015 in Kraft und vorliegend als milderes Recht anwendbar). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorge- stellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Bege- hung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). 3.2. Das genaue Ansprechen des Wildtieres gehört zu den wichtigsten weidmännischen Geboten und muss in jedem Fall korrekt erfolgen. Geschossen wird erst, nachdem man einwandfrei angesprochen hat. Vor jeder Schussabgabe hat sich der Jäger zu vergewissern, dass das Wild auch jagdbar ist. Der weidgerechte Schuss bezweckt ein schmerzloses Töten des Wildes. Der Jäger wartet stets auf den geeigneten Moment zur Schussabgabe. Fühlt er sich nicht sicher, verzichtet er auf den Schuss. Das be- schossene Wildtier wird hohen körperlichen Belastungen ausgesetzt und erleidet vor seinem Tod Schmerz und Angst (vgl. Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz [Hrsg.], Jagen in der Schweiz, Auf dem Weg zur Jagdprüfung, Bern 2014, 94 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang S. 226 f., 233; Jagd- und Fischereiinspektorat des Kantons Graubünden, Leitfaden für Bündner Jäger, Disentis/Mustér 1986, S. 12 f.; Amt für Jagd und Fischerei [Hrsg.], Wild und Jagd im Kanton St.Gallen, 5.5., S. 4; 5.3., S. 1). Eine Einschätzung des Jägers über seinen Schuss („ich habe bestimmt gefehlt“) oder über den Zustand des von ihm beschossenen Wildtiers („es ist gesund weitergezogen“) ist für die Entscheidung zur Nachsuche nicht relevant. Denn es gilt in jedem Fall der Grundsatz: Jedes beschosse- ne und geflüchtete Wild, unabhängig von der Wildart, wird korrekt nachgesucht (vgl. Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz der Schweiz [Hrsg.], a.a.O., S. 233). Pflichtwidrig unvorsichtig verhält sich derjenige, welcher nach seinen individuellen Kenntnissen imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als er es ge- tan hat (vgl. Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 12 N 100). Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen des Täters führen zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht (vgl. BGE 126 IV 16). 3.3. Gemäss Aussagen des Berufungsklägers habe der erste Schuss B. auf das Schmaltier getätigt. Dieses habe hinten gezeichnet. Da er gesehen habe, dass das Tier ange- schweisst gewesen sei, habe er selber auch auf das Schmaltier geschossen. Auf sei- nen Schuss hin sei es zu Boden gesackt und sei in seine Richtung den Abhang hinun- tergerollt. Dann sei wieder ein Schuss von B. gefallen, vermutlich auf die Hirschkuh, da für ihn klar gewesen sei, dass B. nicht auf das tote Schmaltier schiesse. Er habe dann ebenfalls auf die Hirschkuh geschossen, weil er der felsenfesten Überzeugung gewe- sen sei, dass das Tier angeschossen gewesen sei, sonst hätte er nicht geschossen. Er habe nicht gesehen, ob die Hirschkuh gezeichnet hätte, aber er kenne B. schon lange und wisse, dass er ein guter Schütze sei. Alles in allem sei blitzartig schnell gegangen. Dann sei wieder ein Schuss von B. gefallen und darauf fiel die Hirschkuh in sich zu- sammen. Die Hirschkuh sei dann tot am Waldrand gelegen. Der Berufungskläger macht geltend, er hätte keine Zeit gehabt, die Hirschkuh genau anzusprechen bzw. zu überprüfen, ob die Hirschkuh tatsächlich verletzt gewesen sei. Ein kurzer Blick durch das Zielfernrohr reiche nicht aus, um zu bestimmen, ob ein Tier angeschweisst sei oder nicht. Denkbar seien von Auge kaum sichtbare, aber dennoch gravierende Verletzungen wie beispielsweise ein Äserschuss. Es sei äusserst schwie- rig, mit dem Zielfernrohr ein flüchtiges Tier auf eine Verwundung anzusprechen, ge- schweige denn einem flüchtigen Tier mit dem Zielfernrohr zu folgen. Ein leichtes Wa- ckeln des Gewehrs genüge und das Tier sei aufgrund mehrfacher Vergrösserung des Zielfernrohres aus dem Sichtfeld. Bis es wieder ins Visier hätte gefasst werden können, wäre es längst verschwunden gewesen. Ein genaues Ansprechen sei nur vor Schusseröffnung möglich. Dann würden die Tiere stehen oder ziehen. Der Vorwurf, nicht angesprochen bzw. nicht überprüft zu haben, ob die Hirschkuh verletzt gewesen sei, sei deshalb unbegründet. Der Irrtum, dass die Hirschkuh noch nicht verwundet worden sei, sei nicht vermeidbar gewesen. Er hätte nicht ahnen können, dass B. die Hirschkuh verfehlt habe, das Schmaltier hätte er ja auch getroffen. Er habe davon aus- gehen können, dass B. nicht nochmals auf das den Abhang hinunterrollende Schmal- tier schiesse. Der Schuss auf die Hirschkuh sei deshalb gerechtfertigt und weidmän- nisch gewesen. Wollte man die verletzt geglaubte Hirschkuh erlösen, habe es keine andere Möglichkeit gegeben als auf sie zu schiessen, ohne mit Sicherheit sagen zu können, ob sie tatsächlich verletzt gewesen sei. Wer den Berufungskläger kenne, wis- se, dass er mit Tieren einen äusserst respektvollen Umgang pflege. Das Tierwohl ste- he bei ihm an oberster Stelle. Er habe aus innerer Überzeugung gehandelt und habe geschossen, um der Hirschkuh lange Qualen zu ersparen. 3.4. Das Gericht zweifelt nicht daran, dass der Berufungskläger die nach seiner Meinung nach angeschweisste Hirschkuh nur schnellstmöglich erlösen wollte. Sein Schuss war 95 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang jedoch kein sicherer nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art.29 lit. b JaV: So hat er sich einer- seits nicht vergewissert, ob die Hirschkuh angeschossen war. Die Annahme eines er- fahrenen Jägers, sie sei es gewesen, genügt dem sauberen Ansprechen nicht. Auch bei einem Äserschuss hätte er erkennen können, ob die Hirschkuh zum Beispiel durch Schütteln des Hauptes oder durch herabhängenden Unterkiefer zeichnet. Andererseits hat sich der Berufungskläger kaum versichern können, ob die Stellung der Hirschkuh eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zu- lässt, sei doch alles blitzartig schnell gegangen. Er hat demnach die Hirschkuh nicht genau angesprochen, weshalb er sich mit Schussabgabe auf die flüchtende Hirschkuh nicht weidmännisch verhalten hat. Auch die angegebene Stresssituation rechtfertigt das Unterlassen des genauen Ansprechens nicht: Sofern der beabsichtigte Schuss nicht als sicher eingeschätzt wird, muss er unterbleiben und allenfalls bei einem ver- letzten Tier die Nachsuche eingeleitet werden. Dieses Risiko muss ein Jäger in Kauf nehmen. Erst wenn man weiss, dass ein Tier angeschweisst ist, ist ein sicherer Schuss zur Erlösung zulässig. Ein zweiter, nicht sicherer Schuss auf ein verletztes Tier kann dieses nämlich noch mehr verletzen und noch mehr in Angst versetzen. Der Irrtum des Berufungsklägers wäre somit vermeidbar gewesen, weshalb er sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen die Jagdbestimmungen zu verantworten hat. 4. 4.1. Der Berufungskläger rügt schliesslich, dass das Bezirksgericht das erlegte Wild einzog, ohne dies zu begründen. Damit habe es nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, son- dern habe sich entgegen die Bestimmungen der JaV entschieden. Gemäss Art. 31 Abs. 1 JaV verfalle bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild dem Erleger. Vorliegend habe er den letzten tödlichen Schuss auf das bereits angeschweisste und am Stotzen verletzte Schmaltier angebracht. Er gelte i.S.v. Art. 31 JaV als Erleger. Er habe weidmännisch und gesetzeskonform gehandelt, weshalb er vom Bezirksgericht in Bezug auf das Schmaltier auch freigesprochen worden sei. Damit sei nicht ersichtlich, weshalb das Schmaltier bzw. stellvertretend dafür der Wildbreterlös eingezogen wer- den solle. 4.2. Bei Ausübung der Jagd rechtmässig erlegtes Wild verfällt dem Erleger, andernfalls gehört es dem Kanton (Art. 31 Abs. 1 JaV). 4.3. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers wurde das Schmaltier nicht rechtmässig erlegt. Vielmehr wurde es mit dem ersten Schuss von B. verletzt und mit dem zweiten Schuss des Berufungsklägers zusätzlich verletzt. Erst der letzte Schuss des Beru- fungsklägers erlöste das Schmaltier von seinen Verletzungen. Ein solcher Erlegungs- vorgang ist nicht rechtmässig, womit das Eigentum des erlegten Schmaltiers dem Kan- ton gehört und einzuziehen ist. 5. 5.1. Der Berufungskläger rügt, das Bezirksgericht habe bei der Bussenhöhe ausser Acht gelassen, dass er in Bezug auf die Schussabgabe auf das Schmaltier freigesprochen worden sei. Ebenfalls habe es dem Umstand, dass er nur der fahrlässigen, nicht der vorsätzlichen Verletzung der Jagdverordnung verurteilt worden sei, keine Beachtung geschenkt. Dies hätte sich jedoch zwingend auf die Höhe der Busse sowie auf die Ver- teilung der Verfahrenskosten auswirken müssen. 5.2. Nach Art. 51 Abs. 3 JaV wird mit Busse bis CHF 2‘000.00 bestraft, wer fahrlässig Be- stimmungen dieser Verordnung oder Vorschriften der Standeskommission sowie ge- stützt darauf erlassene Verfügungen verletzt. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschul- 96 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang den angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Einsicht in die Tat wirkt strafmindernd (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 169). 5.3. Das Bezirksgericht hat das Fehlverhalten des Berufungsklägers, nämlich der Schuss auf eine nicht korrekt angesprochene Hirschkuh, als nicht leicht eingestuft. Zumal der Berufungskläger mit seiner Aussage anlässlich der Verhandlung, er würde wieder so handeln, nach wie vor keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, erscheint dem Gericht die durch das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochene Busse von CHF 500.00, bzw. bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, ange- messen. 6. Die Berufung ist folglich abzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Zivil- und Straf- gericht, Entscheid K 2-2016 vom 19. April 2016 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 6B_702/2016 vom 19. Januar 2017 abgewiesen. 97 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.13. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands (Art. 48 aBauV). Durch Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stun- den (Besonnung von 4,5 Stunden) und durch Mehrbeschattung am mittle- ren Wintertag von 1,25 Stunden (Besonnung von 30 Minuten) entstehen keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnisse. Erwägungen: 1. A. beabsichtigt gemäss öffentlicher Planauflage vom 18. Dezember 2012 auf der Par- zelle Nr. x (Wohnzone W2), Bezirk Oberegg, vier Mehrfamilienhäuser zu erstellen. Dagegen haben B. und C., Miteigentümer der westlichen an die Parzelle Nr. x angren- zenden Parzelle am 27. Dezember 2012 Einsprache erhoben. Sie beantragten zur Wahrung einer angemessenen Besonnung der sich auf ihrer Parzelle befindlichen Wohnbaute und einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Aussicht in das Rhein- tal eine Erhöhung des Grenzabstands des entlang der Grundstücksgrenze geplanten Mehrfamilienhauses (Haus 8) von 5.4m auf 8.0m. Der Bezirksrat Oberegg wies die Einsprache am 26. März 2013 mit der wesentlichen Begründung ab, dass nach Art. 48 aBauV ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden könne, da der neue Bau den Grenzabstand einhalte und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstünden. Die Rechtsvertreterin von B. und C. erhob gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh., welche diesen mit Entscheid vom 19. August 2013 (Prot. Nr. 927) guthiess, den Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an den Bezirksrat Oberegg zurückwies. So bedürfe es zur Abklärung der Beeinträchtigung der Besonnung ein Besonnungsdia- gramm, das bezogen auf die konkrete örtliche Situation und im Vergleich mit der heuti- gen Situation Auskunft über die B. und C. nach Erstellung der geplanten Baute noch verbleibende Besonnungszeit im Sommer und im Winter gebe. Sollte die Nachprüfung der Besonnung ergeben, dass nach der Realisierung der geplanten Baute nur noch so wenig Sonnenlicht verbleibe, dass von unhygienischen oder unerwünschten Verhält- nissen auszugehen sei, wäre das Baugesuch abzulehnen. Ansonsten wäre es so weit zu korrigieren, dass ein Minimum an Sonnlicht verbleibe. Dieser Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Die D. AG, St.Gallen, reichte am 18. Juni 2014 dem Bezirksrat Oberegg auf dessen Auftrag hin die ortsplanerische Beurteilung ein, wonach die geplante Bebauung gegen- über dem altrechtlich bestehenden Gebäude eine übermässige Beschattung erzeuge. Die Beurteilung stützte sie auf die von ihr erstellten Dauerschattenkonstruktionen. 3. Der Bezirksrat Oberegg hiess mit Entscheid vom 18. März 2015 die Einsprache von B. und C. vom 27. Dezember 2012 gut. So werde die Entstehung von unerwünschten Verhältnissen bejaht bzw. könne nicht ausgeschlossen werden. Der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands im Sinne von Art. 48 aBauV könne nicht zugestimmt werden. 4. Am 30. März 2015 reichte der Rechtsvertreter von A. gegen den Einspracheentscheid des Bezirksrats Oberegg bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. Rekurs ein. 98 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 5. Die Standeskommission Appenzell I.Rh. hiess den Rekurs mit Entscheid vom 1. Sep- tember 2015 (Prot. Nr. 919) gut und wies den Bezirksrat Oberegg an, von einem genü- genden Gebäudeabstand auszugehen. Ihren Entscheid begründete sie wie folgt: Das geplante Haus 8 halte einen Grenzabstand einschliesslich Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 43, Art. 46, Art. 61 und Art. 62 Abs. 1 aBauV von 5.40m ein. Die beste- hende Baute auf dem Grundstück von B. und C. liege an der südöstlichen Parzellen- ecke nur 1.20m von der Grenze zum Baugrundstück von A. entfernt. Würde sie neu er- stellt, müsste sie zur Grenze der Parzelle Nr. x von A. nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b aBauV den grossen Grenzabstand von 8 m einhalten. Der vorgeschriebene Gebäudeabstand (Summe der Grenzabstände) betrage damit 13.4m. Das strittige Bauprojekt halte gemäss Plan einen Gebäudeabstand von lediglich 6.4m ein; es unter- schreite damit den nach Regelbauvorschriften erforderlichen Gebäudeabstand von 13.4m klar. Die geplante Baute bedürfe demnach einer Bewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands nach Art. 48 aBauV. Die erste Voraussetzung für eine solche Bewilligung, nämlich die Einhaltung des Grenzabstands der projektierten Baute, sei er- füllt. Es sei zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt sei, ob also bei einem verringerten Gebäudeabstand keine unhygienischen oder anderweitig unerwünschten Verhältnisse entstehen würden. Ob unhygienische oder anderweitig unerwünschte Verhältnisse entstünden, sei eine Rechtsfrage. Auskünfte und Gutachten von Sachverständigen dürften jedoch nur zu Tatfragen eingeholt werden. Die D. AG habe darlegen müssen, welche Überlegungen sie zur Beschattung angestellt hätte. Sie habe daher richtigerweise ausgeführt, was nach ihrer Sachkunde unter Dauerschatten zu verstehen sei, welche Parameter sie ih- ren Dauerschattenberechnungen zu Grunde gelegt habe - nämlich „2-stündiger Dauer- schatten Winter (Sonnenverlauf am 3. November / 8. Februar), 3-stündiger Dauer- schatten Sommer (Sonnenverlauf am 1. Mai / 12. August), Projektion auf das gewach- sene Gelände" -, welche Gebäude verglichen worden seien - nämlich der Schattenwurf des geplanten Gebäudes und jener eines Gebäudes in Regelbauweise - und welche Beschattung bei den Berechnungen resultiert habe. Die Schlussfolgerung der D. AG, die Voraussetzungen für einen reduzierten Gebäudeabstand seien nicht genügend er- füllt, beschlage demgegenüber eine Rechtsfrage. Diese sei indessen allein von den Behörden zu entscheiden. Der Bezirksrat Oberegg habe sich jedoch ausschliesslich auf die Beurteilung der D. AG abgestützt, ohne sich mit den Vorbringen der Parteien näher auseinanderzusetzen. Das mache den Bericht der D. AG nicht unverwertbar, lie- fere er doch mit den Schattendiagrammen und den daraus zusammengefassten Anga- ben über die Beschattung des Grundstücks von B. und C. Grundlagen, welche die Be- hörde zum Entscheid über die Frage, ob durch eine übermässige Beschattung unhygi- enische oder unerwünschte Verhältnisse entstehen würden, beiziehen könne. Die D. AG habe sich für die Bestimmung des Dauerschattens am st.gallischen Modell für Hochhäuser orientiert. Die Vorschriften des Kantons St.Gallen über die Ermittlung und das zulässige Ausmass der Beschattung durch Hochhäuser würden lediglich An- haltspunkte liefern. Sie würden die Frage aber nicht abschliessend zu beantworten vermögen. Es könne nicht bereits dann von unhygienischen oder unerwünschten Ver- hältnissen ausgegangen werden, wenn die Beschattungsvorschriften, die im Kanton St.Gallen für Hochhäuser gelten würden, durch ein Projekt im Kanton Appenzell I.Rh., das kein Hochhaus sei, verletzt würden. „Unhygienische" und „unerwünschte Verhältnisse" seien unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie seien auszulegen. Den Materialien sei nicht zu entnehmen, was sich der Gesetz- geber beim Erlass der Regelung unter unhygienischen oder unerwünschten Verhält- nissen genau vorgestellt hätte. Die Regelung von Art. 48 aBauV sei identisch mit Art. 8 99 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 14. April 1964 (VV-1964), die durch die aBauV aufgehoben worden sei (Kommentar zu Art. 47 der Botschaft der Standeskommission zur Verordnung zum Baugesetz; beraten an der ausserordentli- chen Sitzung des Grossen Rates vom 3. Februar 1986). In der Botschaft zur VV-1964 hätte die Standeskommission zu Art. 8 ausgeführt, die Abstände der Gebäude von den Grundstückgrenzen (Grenzabstände) und die Abstände der Gebäude unter sich (Ge- bäudeabstände) entsprächen „dem gesundheitspolizeilichen Erfordernis nach mög- lichst ungehindertem Licht- und Luftzutritt, gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen, dann aber auch feuerpolizeilichen Interessen. Massgeblich sind zudem verkehrspoli- zeiliche, architektonische und ästhetische Gesichtspunkte." Die Vorschriften lägen im Interesse der Öffentlichkeit. Sie seien öffentlich-rechtlicher Natur. Zu bestehenden Bauten habe die Standeskommission ausgeführt: „Besondere Schwierigkeiten werfen oft zu nahe an der Grenze stehende Altbauten auf. Es muss hier nach Möglichkeit auch dem später bauenden Nachbarn die gleiche Bauchance gegeben werden. ... Es kann in solchen Fällen gestattet werden, dass der später Bauende nur für die Einhal- tung des Grenzabstands besorgt sein muss. Würden jedoch durch diese Regelung un- erwünschte Verhältnisse eintreten, kann die Gemeindebehörde die Einhaltung des vol- len gesetzlichen Gebäudeabstands verlangen". Beispiele, die zur Auslegung der unbe- stimmten Gesetzesbegriffe „unhygienische oder sonst unerwünschte Verhältnisse" herangezogen werden könnten, enthalte die Botschaft keine. Immerhin lasse sich aber der Botschaft entnehmen, dass die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften unter anderem den möglichst ungehinderten Lichtzutritt gewährleisten sollten. Ab welchem Ausmass von Lichtentzug durch eine geplante Baute unhygienische oder sonst uner- wünschte Verhältnisse entstehen würden, sei den Materialien nicht zu entnehmen. Als grundlegende Vorschrift sehe Art. 50 Abs. 1 aBauG vor, dass Bauten nicht zu Einwir- kungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkun- gen und dergleichen auf ihre Umgebung führen dürften, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten würden. Wenn ein Bauvor- haben erkennen lasse, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch der Baute das in der Zone zulässige Mass an schädlichen Einwirkungen überschreite, sei die Baubewilli- gung zu verweigern (Art. 50 Abs. 2 aBauG). Nach Art. 15 Abs. 3 aBauG könnten in Zo- nenplänen unter anderem Vorschriften über die minimale Besonnung und den maximal zulässigen Schattenwurf erlassen werden. Solche Vorschriften seien nicht erlassen worden. Es existierten also keine spezifischen Regelungen darüber, welches das zu- lässige Mass an Einwirkungen in Form von Lichtentzug sei. Daher sei im Grundsatz davon auszugehen, dass der Lichteinfall durch die Grenz- und Gebäudeabstände be- stimmt werde, die je nach der zulässigen Geschosszahl und damit der zulässigen Bau- höhe variierten und damit massgeblich die Beschattung durch benachbarte Gebäude beeinflussten. Der Umstand allein, dass der gesetzlich vorgeschriebene Gebäudeab- stand unterschritten werde, könne nicht als unhygienische oder unerwünschte Verhält- nisse betrachtet werden. Bei Hochhäusern ersetzten die Regelungen über den Schat- tenwurf in den Kantonen St.Gallen, Zürich und Bern die Vorschriften über den Gebäu- deabstand. Ein aufgrund der Beschattungssituation ermittelter Gebäudeabstand sollte daher nicht zu unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen führen. Wenn eine bestehende Baute den Grenzabstand nicht einhalte, müsse auch der aufgrund der Be- schattung ermittelte Gebäudeabstand unterschritten werden können, solle doch nach dem Willen des Gesetzgebers „dem später bauenden Nachbarn die gleiche Bauchance gegeben werden." Auch eine Unterschreitung des aufgrund der Beschattungssituation ermittelten Gebäudeabstands gehe daher nicht zwingend mit unhygienischen oder un- erwünschten Verhältnissen einher. Eine nach baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute stelle keine unzulässige Immission dar. Die D. AG habe festgehalten, dass das Grundstück von B. und C. durch ein solches in Regelbauweise erstelltes Gebäude noch immer durch den Dauerschatten tangiert, aber wesentlich geringer beschattet würde, als nach der Baueingabe des Rekurrenten. Strittig sei, ob das Ausmass der Be- 100 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang schattung zu unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen führe. Dabei könne nicht unbesehen auf die st.gallische Regelung für Hochhäuser abgestellt werden, denn bei der geplanten Baute handle es sich nicht um ein Hochhaus. Auch kenne der Kan- ton Appenzell I.Rh. für Hochhäuser keine vergleichbare Regelung; vorgesehen sei ein- zig, dass Bauten mit mehr als vier Geschossen erst nach dem Erlass eines Quartier- plans mit besonderen Bau- und Gestaltungsvorschriften realisiert werden dürften (Art. 35 aBauV). Mit dem offenen Rechtsbegriff unhygienische oder unerwünschte Verhält- nisse werde der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Standeskommissi- on sei der Auffassung, dass in Anlehnung an die Praxis des Kantons St.Gallen die Be- sonnung am mittleren Wintertag (3. November / 8. Februar) und am mittleren Sommer- tag (1. Mai / 12. August) herangezogen werden solle. Den durch eine Baute in Regel- bauweise verursachten Schatten hätten die Rekurrenten hinzunehmen. Von Bedeu- tung könne daher nur die Mehrbeschattung sein, welche durch die geplante Baute ver- ursacht werde. Im Sommer werde die Südostfassade ohne Baute von 06.12 Uhr (Son- nenaufgang) bis maximal rund 13.30 Uhr besonnt. Die gesamte Besonnungszeit betra- ge damit im Sommer knapp 7 Stunden; die ohnehin hinzunehmende Beschattung durch eine Baute in Regelbauweise betrage 1 Stunde, die durch die geplante Baute bewirkte Mehrbeschattung betrage 1.5 Stunden (2.5 Stunden Beschattung durch ge- plante Baute minus 1 Stunde Beschattung durch eine Baute in Regelbauweise). Nach Auffassung der Standeskommission führe diese Mehrbeschattung nicht zu unhygieni- schen oder unerwünschten Verhältnissen, bleibe doch die Südostfassade immerhin 4.5 Stunden der maximalen Besonnungszeit von 7 Stunden besonnt. Im Winter sei die Südostfassade von 07.14 Uhr (Sonnenaufgang) bis maximal rund 12.30 Uhr besonnt, die gesamte Besonnungszeit betrage damit etwa 5.25 Stunden. Die ohnehin hinzu- nehmende Beschattung durch eine Baute in Regelbauweise betrage 3.5 Stunden, die Mehrbeschattung durch die geplante Baute betrage 1.25 Stunden (4.75 Stunden Be- schattung durch geplante Baute minus 3.5 Stunden Beschattung durch eine Baute in Regelbauweise). Wenn man zudem berücksichtige, dass zwar nicht das Erdgeschoss, aber das Obergeschoss ab zirka 11.00 Uhr besonnt sei, die Mehrbeschattung dort also weniger als eine Stunde betrage, könne auch hier nicht von unhygienischen oder un- erwünschten Verhältnissen ausgegangen werden. 6. Gegen den Rekursentscheid erhob die Rechtsvertreterin von B. und C. (folgend: Be- schwerdeführer) am 15. Oktober 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Ent- scheid der Standeskommission vom 1. September 2015 sei aufzuheben. (…) III. 1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Standeskommission aus den Beschattungsdaten der Gutachten D. und E., welche nicht bestritten würden, nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe, die zur richtigen Sachverhaltsfeststellung nötig seien. Im Sommerhalbjahr kämen zu den 182 Schattenstunden durch den Regelbau (1 Stunde mehr Schatten als ohne Baute) 274 Schattenstunden (1 Stunde 30 Minuten mehr als mit Regelbaute) durch die geplante Baute hinzu. Im Winterhalbjahr kämen zu den 639 Schattenstunden durch den Regelbau (3 Stunden 30 Minuten mehr Schatten als ohne Baute) 228 Schattenstunden (1 Stunde 15 Minuten) hinzu. Die nach Erstellen der geplanten Baute verbleibende Besonnungszeit betrage am mittleren Sommertag 4 Stunden und 50 Minuten und am mittleren Wintertag gerade noch 30 Minuten. Das Ausmass der Beschattung sei somit enorm. Da es im Kanton Appenzell I.Rh. keine 101 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Rechtserlasse über den Schattenwurf von Gebäuden gebe und auch keine Präzedenz- fälle vorliegen würden, müsse deshalb das pflichtgemässe Ermessen befolgend in an- deren Kantonen nach Kriterien für den Schattenwurf Umschau gehalten werden. Die Standeskommission aber missachte das Beschattungsrecht der andern Kantone. Sie sage einfach, dass bei der Beschattung des Hauses der Beschwerdeführer durch das Bauprojekt nicht von unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung sei nicht pflichtgemäss mit rechtlichen und vernünfti- gen Überlegungen begründet und der Entscheid entsprechend willkürlich. Die Beschattung sei nicht der einzige negative Einfluss auf die Wohnqualität. Das Vor- bringen, wonach das geplante Mehrfamilienhaus 8 auch erhebliche Immissionen hin- sichtlich Einblick, Lärm, Licht, Gerüche, Rauch, Einsicht/fehlende Privatsphäre mit sich bringe, seien nicht gewürdigt worden. So solle der Eingang unmittelbar vor die besonn- te Hauptwohnseite der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu liegen kommen. Die Containerplätze und die Garagenzufahrt zu den Häusern 6, 7 und 8 würden unmittelbar neben der Ostseite der Liegenschaft und dem dort gelegenen Gartensitzplatz vorbei führen, was mit weiteren Immissionen aus Zu- und Wegfahrten, Parkieren, Wenden, Umschlag allgemein und Entsorgungsfahrten verbunden sein werde. Der Umschwung zu Erholungszwecken würde nutzlos. Unberücksichtigt geblieben seien auch der feuer- polizeiliche Aspekt des Gebäudeabstandes zum 140 Jahre alten Holzbaus der Be- schwerdeführer und die Wertverminderung des Hauses der Beschwerdeführer um mindestens 10 % mehr als bei Einhaltung des Regelgebäudeabstands. Um die heutige Situation und Relevanz der mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Beeinträchti- gungen vor Augen zu führen, werde die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Sinn und Funktion der Regelabstände sei die Sicherung des Minimums an Wohnquali- tät durch räumlichen Abstand der Gebäude, denn die Grenzabstände und somit auch der Gebäudeabstand seien Minima. Aufgrund des Schutzzweckes des Gebäudeab- stands schaffe dessen Verkürzung per se unerwünschte Verhältnisse. Art. 64 aBauG erlaube es, Ausnahmen von Bauvorschriften zu bewilligen, wenn weder öffentliche noch nachbarliche Interessen erheblich beeinträchtigt würden. Die für die Ausnahme- Gewährung nach Art. 48 aBauV notwendige Bedingung, dass keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen würden, sei im Lichte des überge- ordneten Gesetzesartikels zur baurechtlichen Ausnahme von Art. 64 aBauG zu verste- hen. Die Ausnahme von Art. 48 aBauV könne nur bewilligt werden, wenn sie bloss eine unerhebliche, d.h. negativ kaum spürbare Veränderung gegenüber der Regel- Einhaltung schaffe. Nur wo ausserordentliche Umstände von der Art bestehen würden, dass sich die Verkürzung des Gebäudeabstands faktisch gar nicht spürbar auswirke, dürfe die baurechtliche Basisbestimmung des Gebäudeabstands verkürzt werden. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer sei durch Entzug von Sonnenlicht und Wärme, durch Einbusse der Wohnqualität infolge Einblick, Lärm, Licht, Gerüchen, Rauch sowie aus feuerpolizeilicher Sicht und durch die bedeutende Werteinbusse der Liegenschaft erheblich. Von einer gleichen Bauchance für den später bauenden Nachbarn könne nur die Rede sein, wenn sich vergleichbare Bauten gegenüberstehen würden. Im vorliegenden Fall stehe aber ein grosses Mehrfamilienhaus einem bestehenden kleinen Einfamilienhaus mit kleinen Fenstern und bescheidenem Umschwung entgegen. Die Interessen der Bauherrschaft seien für die Beurteilung einer Ausnahme vom Regel-Gebäudeabstand unerheblich. Von gleicher Bauchance der bauwilligen Partei sei in keinem Rechtserlass die Rede. Vorliegend handle es sich in diesem Fall um einen Regel-Gebäudeabstand von 13.4 Metern und eine Verkürzung desselben auf den Abstand von 6.6 Metern — auf 102 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang die Hälfte also. Wo aber mit der Ausnahmebewilligung eine allzu grosse Abweichung von der Normordnung gebilligt werde, führe die Gewährung der Ausnahme zu einer unzulässigen Normkorrektur. Auch sei es planungsrechtlich unerwünscht, eine Areal- überbauung von insgesamt 8 Mehrfamilienhäusern etappenweise und ohne Quartier- plan, wo u.a. auch eine durchdachte Anordnung der Baukörper unter Wahrung der Normabstände hätte geplant werden müssen, zu erstellen. Weiter zu beachten sei schliesslich das vorliegend praktisch flache Gelände: Je flacher das Gelände und je ungleich voluminös die sich gegenüberstehenden Bauten, desto eher seien die Ver- hältnisse unerwünscht und umso mehr Zurückhaltung sei für eine Bewilligung nach Art. 48 aBauV geboten. 2. Die Standeskommission erwidert, dass es nicht davon abhängen könne, ob der Eigen- tümer oder Nutzer der Baute, die den Grenzabstand verletze, die Neubaute als uner- wünscht betrachte. Vielmehr müsse die Unterschreitung des Gebäudeabstands objek- tiv als unerwünscht oder unhygienisch eingestuft werden können. Das sei nach Auffas- sung der Standeskommission vorliegend nicht der Fall. Sie habe dargelegt, dass die Beschwerdeführer die Beschattung, die eine Baute in Regelbauweise verursache (im Sommer 1h, im Winter 3.5h), ohnehin hinnehmen müssten. Sie sei zum Schluss ge- kommen, dass eine Mehrbeschattung im Sommer von 1.5h und im Winter von 1.75h weder zu unhygienischen noch zu unerwünschten Verhältnissen führe, nachdem die Fassade im Sommer während 4.5h und im Winter während 0.5h besonnt bleibe. Wenn man unter gleichen Bauchancen die Überbauung mit vergleichbaren Bauten verstehen wollte, so müssten konsequenterweise die Bauchancen verglichen werden, die bei Beachtung der Regelbauweise auf beiden Grundstücken bestünden. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführer mit einer Fläche von 195 m2 wäre bei Beachtung der Regelbauvorschriften eine Bebauung nur sehr eingeschränkt möglich. Unbestritte- nermassen sei in keinem Erlass von gleichen Bauchancen die Rede. Die Schaffung gleicher Bauchancen hätte jedoch den Grund gebildet, weshalb der Gesetzgeber mit Art. 48 aBauV (oder genauer bereits im vorangegangenen Erlass, aus dem Art. 48 a- BauV unverändert übernommen worden sei) eine Ausnahmeregelung geschaffen ha- be. Der Zweck, den der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 48 aBauV verfolgt habe, sei zweifellos bei der Auslegung der Bestimmung zu berücksichtigen. 3. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Beschwerdegegner) bringt vor, dass es sich beim geplanten Haus Nr. 8 um einen entsprechend dem heutigen Stand der Bautechnik gut schallisolierten Neubau handle, von welchem nicht mit übermässigen Immissionen auf das Grundstück Nr. 112 der Beschwerdeführer mit Bezug auf Lärm, Licht, Gerüche, Rauch und Einsicht zu rechnen sei. Mit dem Gebäudeabstand von 6.6 m werde der Brandschutzabstand von 6 m für Ge- bäude geringer Höhe zwischen zwei Aussenwänden mit brennbarer äusserster Schicht gemäss Ziffer 2.2 der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände Tragwerke Brand- abschnitte" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 1. Januar 2015 eingehalten. Beim geplanten Haus Nr. 8 handle es sich um einen Massivbau aus Stahlbeton und Mauerwerk mit Aussenisolation und Abrieb (Verputz). Das Haus Nr. 8 weise somit keine brennbare äusserste Schicht auf, womit selbst ein reduzierter Brandschutzabstand von 5 m genügen würde. Der Beschwerdegegner sei ausdrücklich bereit, Auflagen betreffend den Feuerwiderstand der verputzen Aussenisolation zu ak- zeptieren, soweit dies zu Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes notwen- dig sein sollte. Müsste das Haus Nr. 8 zum Gebäude der Beschwerdeführer einen Gebäudeabstand von 13.4 m nach Massgabe der heutigen Regelbauvorschriften einhalten, würde die 103 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Überbaubarkeit des Grundstücks Nr. x massiv beeinträchtigt, was eine erhebliche Wer- teinbusse für den Beschwerdegegner zur Folge hätte. Art. 48 aBauV bezwecke einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Ei- gentümers eines altrechtlichen Gebäudes, welches gemäss den heutigen Bauvorschrif- ten nicht mehr zulässig wäre, jedoch im Rahmen der Bestandesgarantie toleriert wer- de, und den Interessen des bauwilligen Nachbarn, welcher auf seinem Grundstück sämtliche heutigen Abstandsvorschriften einhalte. Der Bauherr, welcher sämtliche heu- te geltenden Vorschriften auf seinem Grundstück einhalte, solle nicht deshalb bestraft werden, weil das Gebäude auf dem Nachbargrundstück den heutigen Vorschriften nicht mehr entspreche. Entsprechend müsse es gemäss dem Zweck von Art. 48 a- BauV im Regelfall genügen, wenn der Neubau den Grenzabstand einhalte und nur in Ausnahmefällen dürfe von „unhygienischen und unerwünschten Verhältnissen" ausge- gangen und ein grösserer Gebäudeabstand, als er sich bei Einhaltung des Grenzab- standes durch den Neubau ergäbe, verfügt werden. 4. Für die vorliegende Streitsache ist unbestritten, dass das Baugesetz von 1985 (aBauG) und die Verordnung zum Baugesetz von 1986 (aBauV) anwendbar sind (vgl. Art. 88 und Art. 89 BauV). Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob ein geringerer Ge- bäudeabstand als der Regel-Gebäudeabstand gemäss Art. 47 aBauV bewilligt werden darf, was im Folgenden zu prüfen ist. 5. 5.1. Damit von kantonalen Bauvorschriften gemäss aBauG und dessen Ausführungsbe- stimmungen, u.a. der aBauV, abgewichen werden kann, braucht es grundsätzlich eine Ausnahmebewilligung der Standeskommission (Art. 64 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c a- BauG). Bezüglich Unterschreitung des auf Verordnungsstufe geregelten Gebäudeab- stands (Art. 47 aBauV) hat der Verordnungsgeber jedoch mit Art. 48 aBauV eine ei- genständige Ausnahmeregelung erschaffen: Wenn auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu nahe an der Grenze liegender Bau steht, kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnis- se entstehen. Die Baubewilligungsbehörde darf somit eine Ausnahmebewilligung ertei- len, wenn die Voraussetzungen, unter anderem die fehlende Entstehung unhygieni- scher oder sonst unerwünschter Verhältnisse, gegeben sind. 5.2. Die Baubewilligungsbehörde muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 48 aBauV genau prüfen, ob die umschriebene, vom Regel-Gebäudeabstand gemäss Art. 47 aBauV abweichende Ausnahmesituation tatsächlich vorliegt (vgl. Tschan- nen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, §44 N 49). Wenn dies der Fall ist, darf eine Ausnahmebewilligung nur nach Abwägung aller erheb- lichen öffentlichen und privaten Interessen erteilt werden (vgl. Tschan- nen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §44 N 50; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St.Gallen 2010, N 2545). 5.3. Vorliegend ist unbestritten, dass das über hundertjährige Gebäude der Beschwerde- führer mit 1,2m Abstand zu nahe an der Grenze steht und der geplante Neubau des Beschwerdegegners den Grenzabstand einhalten wird. Hingegen ist zu prüfen, ob durch den Neubau unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen würden. 6. 6.1. Unhygienische" und „unerwünschte Verhältnisse" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, welche es auszulegen gilt. Mit dieser offen formulierten Rechtsnorm überlässt es der 104 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Gesetzgeber in gewissem Umfang den rechtsanwendenden Behörden, den Tatbestand mittels Auslegung näher zu bestimmen (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, §29 N 724). Das Verwaltungsgericht übt in konstanter Praxis bei der Überprüfung der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zu- rückhaltung (u.a. Entscheid V 5-2011 vom 6. Dezember 2011 E. 8b, publiziert im Ge- schäftsbericht 2012, S. 30). Es greift so lange nicht ein, als der unbestimmte Rechts- satz nicht durch Auslegung mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann und die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. Zumstein, Die Anwen- dung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; BGE 127 II 184 E. 5a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 446d; Cavelti/Vögeli, a.a.O., §29 N 725). 6.2. Eine Gesetzesnorm muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wort- laut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetz- bzw. Verfas- sungsgebers aufgegeben ist (vgl. BGE 131 I 74 E. 4.1). Der Wortlaut von Art. 48 a- BauV führt zu keinem klaren Ergebnis. Aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 14. April 1964, welcher mit dem Wortlaut von Art. 48 aBauV identisch ist, kann nicht entnommen werden, wann genau unhygienische oder unerwünschte Verhältnisse bei Unterschreitung des Gebäudeab- stands vorliegen. Das Baugesetz regelt als Grundsatz, dass Bauten nicht zu Einwir- kungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkun- gen und dergleichen auf ihre Umgebung führen dürfen, die das an ihrem Standort durch die Zonenvorschriften zulässige Mass überschreiten (Art. 50 Abs. 1 aBauG). Zu- dem schreibt Art. 28 Abs. 1 aBauV vor, dass Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume genü- gend belichtet und lüftbar sein müssen. Besondere Vorschriften über die minimale Be- sonnung bzw. den maximal zulässigen Schattenwurf, welche gemäss Art. 15 Abs. 3 aBauG möglich wären, wurden nicht erlassen. Der Verordnungsgeber nahm somit in Kauf, dass Neubauten auch dann zu bewilligen sind, wenn sie längerdauernde Be- schattungen auf Nachbargrundstücke verursachen. Das Bundesgericht hat sich bislang ebenfalls nicht dazu geäussert, welche maximale Schattenwurfdauer durch einen Neubau zu erdulden ist. Es führte lediglich aus, dass die Kantone betreffend Schattenwurf die Verhältnisse des Einzelfalls und das öffentli- che Interesse zu beachten hätten, sie seien dabei jedoch nicht verpflichtet, sich an Vorschriften anderer Kantone zu halten. Ihnen stehe bei der Würdigung der lokalen Gegebenheiten ein weites Ermessen zu (vgl. BGE 100 Ia 334 E. 9; Urteil des Bundes- gerichts 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, können vorliegend nicht analog die Vorschriften des Kantons St.Gallen über Hochhäuser (Art. 69 Abs. 1 BauG SG: mehr als acht Voll- geschosse oder mehr als 25m Gebäudehöhe) herangezogen werden. Beim vorliegend geplanten zweistöckigen Neubau handelt es sich nicht um ein Hochhaus, dessen Ge- bäude- und Grenzabstand aufgrund seines Schattenwurfs zu bemessen ist. Auch im Kanton St.Gallen würde auf den vorliegenden Sachverhalt Art. 57 Abs. 3 BauG SG zur Anwendung gelangen, wonach für Bauvorhaben anstelle des Gebäudeabstandes der Grenzabstand genügt, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem ge- ringerem als dem geltenden Grenzabstand steht und nicht wichtige Interessen entge- genstehen. Diese Regelung unterscheidet sich von Art. 48 aBauV einzig darin, dass sie als Ausschlusskriterium „kein Entgegenstehen wichtiger Interessen“ anstelle von 105 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang „kein Entstehen von unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnissen“ festlegt. Indem Art. 57 Abs. 3 BauG SG das Vorliegen wichtiger Interessen verlangt, muss in der Regel hingenommen werden, dass ein Neubau gegenüber einem benachbarten Altbau lediglich den Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhält. Die Beein- trächtigung der Interessen muss daher subjektiv wie objektiv erheblich sein. Eine ge- genteilige Regelung würde auf eine sachlich nicht begründbare Privilegierung der Ei- gentümer von Altbauten hinauslaufen (vgl. Urteil B 2008/197 des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 16. Juni 2009 E. 3.5.4; Heer, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 631). Analog müssen auch in Anwendung von Art. 48 aBauV die Im- missionen durch die Neubaute entsprechend erheblich sein, bis durch diese unhygieni- sche oder sonst unerwünschte Verhältnisse entstehen würden. 6.3. Die Standeskommission ging davon aus, dass durch die ermittelte Mehrbeschattung am mittleren Sommertag von 1.5 Stunden und die daraus resultierende Besonnung von 4,5 Stunden und die Mehrbeschattung am mittleren Wintertag von 1,25 Stunden und die daraus resultierende Besonnung von 30 Minuten keine unhygienischen oder unerwünschten Verhältnissen entstehen würden. Diese Auslegung von Art. 48 aBauV und deren Anwendung auf den vorliegenden Fall erscheint dem Gericht vertretbar. So bleibt beim Gebäude der Beschwerdeführer doch eine - wenn auch an den mittleren Wintertagen mit 30 Minuten relativ kurze - vollständige Besonnung erhalten. Die Mehr- beschattung von 1.5 Stunden an mittleren Sommertagen und von 1.25 Stunden an mittleren Wintertagen übersteigt die Beschattung durch ein Gebäude in Regelbauweise somit relativ marginal, zumal in den Wintermonaten viele andere Wohnbauten - wenn überhaupt - nur während kurzer Zeit besonnt sind. Folglich fällt auch nicht ins Gewicht, wenn sich die von den Beschwerdeführern hauptsächlich bewohnten Räume wie Wohnzimmer oder Küche in dem am wenigsten besonnten untersten Geschoss befin- den würden, weshalb auf den beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Auslegung der Standeskommission erscheint dem Gericht auch dann vertretbar, wenn dem Gebäude der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit zwischen den bei- den mittleren Wintertagen die Besonnung gänzlich entzogen wäre. Auch die Argumen- tation der höher anfallenden Heizkosten ist nicht zielführend, wird doch an mittleren Wintertagen das Dachgeschoss bereits um 9 Uhr und das Obergeschoss ab 11 Uhr ganz besonnt, wodurch immerhin eine gewisse Erwärmung des Gebäudes durch die Sonne ermöglicht wird. 6.4. Indem die Standeskommission nicht gewürdigt hat, ob durch die von den Beschwerde- führern geltend gemachten weiteren Immissionen unhygienische oder sonst uner- wünschte Verhältnisse entstehen könnten, hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. Dies kann vorliegend geheilt werden: Diese Rechtsfrage, welche bezüglich der weite- ren Immissionen durch die Vorinstanz nicht geprüft worden ist, hat das Verwaltungs- gericht selbst in freier Überprüfung bzw. in eigener Auslegung zu beantworten (vgl. Al- bertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 461). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Immissionen sind in der Wohnzo- ne grundsätzlich normal. Unerwünschte Verhältnisse durch neue Bauten in der Nach- barschaft, insbesondere eine eingeschränktere Privatsphäre, entstehen in subjektiver Hinsicht wohl immer. Erst wenn Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen, grelle Lichteinwirkungen das in der Wohnzone W2 zulässige Mass überschreiten (vgl. Art. 50 Abs. 1 aBauG), diese demnach objektiv ausserordentlich bzw. erheblich sind, müssen sie nicht akzeptiert werden. Da die Hauptwohnseite des vom Beschwerdegegner geplanten Hauses 8 nicht auf der dem beschwerdeführeri- schen Haus zugewandten Nordwestseite zu liegen kommt, betreffen die von einem Wohnhaus am stärksten empfundenen Immissionen, nämlich diejenigen, welche von 106 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Balkonen und Sitzplätzen ausgehen, die Beschwerdeführer nur marginal. Zudem sind Lärm, Gerüche und Rauch weniger vom Gebäudeabstand bzw. vom unterschiedlichen Höhenniveau im Gelände als vielmehr von der Windrichtung abhängig. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern der Eingang auf der Nordwestseite bzw. die Strasse, welche zum Neubau führt, zu ausserordentlichen Immissionen zulasten der Beschwerdeführer füh- ren soll. Nach Situationsplan hätte die Strasse dieselbe Führung, wenn das Haus 8 weiter von der Grenze entfernt oder gar nicht stehen würde, und die Garagenzufahrt zu Haus 8 befindet sich auf der vom beschwerdeführerischen Haus abgewandten Nord- ostseite. Bezüglich Brandschutzes schliesslich liegt dieser im öffentlichen Interesse. Dass dieser durch die geplante Baute eingehalten ist, ist grundsätzlich durch die Feu- erpolizei zu prüfen. Im Übrigen wird vom Beschwerdegegner einerseits begründet dar- gelegt, dass die Brandschutzrichtlinie eingehalten ist und sie andererseits ausdrücklich erklärt hat, Auflagen betreffend den Feuerwiderstand der verputzen Aussenisolation zu akzeptieren, soweit dies zu Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes not- wendig sein sollte. Ein Augenschein, welchen die Beschwerdeführer beantragten, wür- de bezüglich der geltend gemachten Immissionen keine weiteren Erkenntnisse brin- gen, weshalb auf diesen verzichtet werden kann. Durch die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachten weiteren Immissionen entstehen demnach ebenfalls keine un- hygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse im Sinne von Art. 48 aBauV. Schliesslich führt nach Auffassung des Gerichts die von den Beschwerdeführern gel- tend gemachte Wertverminderung ihres Hauses objektiv nicht zu unerwünschten Ver- hältnissen nach Art. 48 aBauV und sie wäre wie die Einschränkung der Aussicht zu dulden. Als Nachbarn der beschwerdegegnerischen Parzelle, die noch nicht überbaut ist, mussten sie damit rechnen, dass gelegentlich eine dem Zonenzweck und den übri- gen Vorschriften (vorliegend Art. 48 aBauV) entsprechende Neubaute realisiert wird. Andernfalls hätte der Beschwerdegegner seinerseits durch Einhalten des Gebäudeab- stands eine Werteinbusse zu erdulden, was wiederum dem Grundsatz der gleichen Bauchance entgegenstehen würde. 6.5. Da das geplante Haus 8 des Beschwerdegegners den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen, sind demnach die Voraussetzungen, damit überhaupt eine Ausnahme vom Gebäudeabstand gemäss Art. 48 aBauV bewilligt werden kann, gegeben. Dass die Standeskommission im Ergebnis die Gleichbehandlung des Beschwerdegeg- ners gewichtiger einstuft als das Interesse der Beschwerdeführer an einer mit Regel- bauweise möglichen Besonnung, ist nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Wertung, wonach eine Abweichemöglichkeit vom Gebäudeab- stand gewollt war: So führte der Verordnungsgeber bereits in der Botschaft Art. 8 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Baugesetz an, dass bei zu nahe an der Grenze stehenden Altbauten nach Möglichkeit auch dem später bauenden Nachbarn die glei- che Bauchance gegeben werden müsse. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz der gleichen Bauchancen bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_199/2010 E. 3.2). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegt vorliegend mit der Bewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands keine unzulässige Normkorrektur vor. So ist gerade der Interessenausgleich Ziel der Ausnahmeregelung von Art. 48 aBauV: Die grosse Unterschreitung des Grenzabstands des beschwerdeführerischen Hauses darf nicht dahingehend zu Lasten des Beschwerdegegners gehen, als dass dieser seinen Grenzabstand um beinahe 7m zu vergrössern hätte, zumal wie oben dargelegt durch die Ausnahmebewilligung auch keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Ver- hältnisse zulasten der Beschwerdeführer entstehen. 107 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang Zudem ist vorliegend das öffentliche Interesse am verdichteten Bauen bzw. der haus- hälterischen Bodennutzung gewichtiger einzustufen als die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachten privaten Interessen an grösserer Besonnung, an Vermögens- werterhaltung und an möglichst minimen Immissionen (Einblick, Lärm, Licht, Gerüche und Rauch). Ob die von den Beschwerdeführern geforderte, aber nicht erfolgte Quar- tierplanung bezüglich Grundstück des Beschwerdegegners, mit der allenfalls eine op- timalere Siedlungsgestaltung hätte erreicht werden können, zu einem Bauprojekt ge- führt hätte, welches für die Beschwerdeführer weniger unerwünscht gewesen wäre, ist fraglich, zumal mit einem Quartierplan gar um ein Geschoss höher (Art. 41 Abs. 2 a- BauV) und mit verringertem Grenzabstand (Art. 46 Abs. 3 aBauV) hätte gebaut werden können. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands kann somit er- teilt werden. Die Standeskommission durfte folglich den Bezirksrat Oberegg anweisen, von einem genügenden Gebäudeabstand auszugehen. Die Beschwerde ist abzuwei- sen und der Entscheid der Standeskommission vom 1. September 2015 (Prot. Nr. 919) ist zu bestätigen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 17-2015 vom 3. März 2016 Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1C_233/2016 vom 20. Januar 2017 bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolge gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 108 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2.14. Öffentliches Beschaffungswesen: Verzicht der Vergabebehörde auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfah- ren auszuschliessen. Gebundenheit der Vergabebehörde an die ausge- schriebenen Eignungskriterien, deren klarer Wortlaut weder einen Ermes- sens- noch einen Auslegungsspielraum zulässt. Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung verstösst gegen die Gleichbehandlungspflicht. Erwägungen: I. 1. Die Verwaltungspolizei (Justiz-, Polizei- und Militärdepartement) hat am 27. Februar 2016 im simap.ch und im kantonalen Amtsblatt die „Neue kantonale Softwarelösung für Einwohnerkontrolle AI, SIMAP-Projekt-Nr. 136256“ mit dem detaillierten Aufgabenbe- schrieb „Lieferung, Anpassung, Einführung und Schulung einer Softwarelösung (inkl. Schnittstellen zu Um-systemen) für die kantonale Einwohnerkontrolle; Migration der ak- tuellen Einwohnerdaten inkl. der historisierten Daten; Wartung und Pflege der Anwen- dung für mindestens 5 Jahre" im offenen Verfahren ausgeschrieben. 2. Per 12. April 2016 gingen Angebote von vier Anbietern ein, unter anderem von der A. AG und der B. AG, welche beide die Software NEST offerierten. 3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 erteilte die Verwaltungspolizei der A. AG für ihr An- gebot über CHF 111‘820.00 plus jährlich wiederkehrenden Kosten für Softwarelizen- zen, Support und Wartung zu CHF 50‘869.00 den Zuschlag, da sich deren Angebot un- ter Berücksichtigung aller erforderlichen Schnittstellenkosten als wirtschaftlich güns- tigstes erwiesen habe und es die Zuschlagskriterien am besten erfülle. 4. Gegen diese Zuschlagsverfügung reichte der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 8. Juli 2016 Beschwerde ein und stellte das Rechtsbegehren, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Zu- schlag für das Projekt „Neue kantonale Softwarelösung für die Einwohnerkontrolle AI“ gemäss deren Offerte vom 11. April 2016 zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte er den formellen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde der Verwaltungspolizei (fol- gend: Beschwerdegegnerin) einstweilen untersagt, weitere Schritte im strittigen Be- schaffungsfall, insbesondere einen Vertragsschluss, zu unternehmen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit geboten, bis 20. Juli 2016 bezüglich aufschiebender Wirkung der Beschwerde unter Einreichung der massgeblichen Unterlagen Stellung zu nehmen. 6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin beantragte innert erstreckter Frist mit seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde und den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung. 7. Mit Präsidialentscheid vom 19. September 2016 wurde die mit prozessleitender Verfü- gung vom 11. Juli 2016 erteilte einstweilige aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrechterhalten. (…) 109 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss Ausschreibung müsse im vorliegenden Fall die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums zwingend und ohne wei- teres zum Ausschluss des entsprechenden Anbieters führen. Es stehe nicht im Ermes- sen der Vergabebehörde, die von ihr selbst definierten Eignungskriterien nicht zu be- achten. Jeder Anbieter im betreffenden Submissionsverfahren müsse sich darauf ver- lassen können, dass die Vergabebehörde genauso handle, wie sie es in der Aus- schreibung angekündigt hätte. Da die Beschwerdegegnerin das Eignungskriterium E06 nicht erfülle, müsse sie zwingend vom Submissionsverfahren ausgeschlossen werden. 1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Kanton Appenzell I.Rh. habe in Art. 11 VöB eine Kann-Vorschrift formuliert, welche besage, dass der Auftraggeber einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, den Zuschlag widerrufen oder aus dem Verzeichnis über geeignete Anbieter streichen könne, wenn dieser insbesondere die Eignungskrite- rien nicht erfülle. Damit sei den Vergabebehörden in der Prüfung und Beurteilung von Eignungskriterien ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt worden. Nur wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliege, könnte das Verwaltungsgericht deren Ent- scheid entsprechend kassieren. Vorliegend müsse der Zweck des Eignungskriteriums E06 (nämlich dass der Anbieter in der Lage sei, komplexe Projekte wie vorliegend die Einführung einer Einwohnerkon- trollsoftware in eine technisch komplexe Systemumgebung zu übernehmen) dessen Wortlaut vorgehen. Die sehr strenge, mathematische, enge Beurteilung von E06 sei als falsche Auslegung des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens zu qualifizieren. Das Vertrauensprinzip sei im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz. Die Be- schwerdeführerin habe den Zuschlag aufgrund zu hoch offerierter Kosten nicht erhal- ten. Somit könne sie sich vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Beschwerdeführerin selber keiner «falschen Anleitung» gefolgt sei. Da vorliegend mit Art. 11 VöB eine Spezialnorm vorliege, gehe das Legalitätsprinzip dem Vertrauens- grundsatz ohnehin vor. 1.3. Der Auftraggeber legt im Rahmen der Ausschreibung fest, welche Eignungskriterien der Anbieter erfüllen und welche Nachweise er erbringen muss (Art. 8 VöB). Der Auf- traggeber kann einen Anbieter vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn dieser ins- besondere die Eignungskriterien nicht erfüllt (Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB). Eignungskriterien beziehen sich auf die Person des Anbieters, auf dessen Organisati- on, das Personal und allgemein auf dessen Leistungsfähigkeit. Sie dienen somit dazu, den Anbietermarkt auf jene Unternehmungen einzugrenzen, welche in der Lage sind, den Auftrag in der gewünschten Qualität zu erbringen. Sie umschreiben die Anforde- rungen, die an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausfüh- rung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, N 555, 588). Dabei ist es zu- lässig, zur Eignungsprüfung den Nachweis von Referenzprojekten zu verlangen. Je anspruchsvoller bzw. komplexer eine Leistung ist, desto höher dürfen auch die qualita- tiven und quantitativen Anforderungen an die Referenzprojekte sein (vgl. Gal- li/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 559). Der Vergabebehörde kommt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien und der einzureichenden Eignungsnachweise ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 557). Der Vergabestelle steht es grundsätzlich frei, 110 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang welche Nachweise sie von den Anbietenden betreffend die Erfüllung der vorgegebenen Eignungskriterien verlangt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 561), sie ist jedoch an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden und hat auf diese abzustellen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 628; Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, N 51). Ein selektiver Verzicht auf die Eignungsprüfung bei einem als geeignet bezeichneten Anbieter bedeutet ein Verstoss gegen die Gleichbe- handlungspflicht (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 568). In Bezug auf die Formulierung der Eignungskriterien dürfen die Anbieter grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht, andernfalls muss sie das betreffende Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend möglichst detailliert umschreiben, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen. Folgt sie, ohne solche Erklärung abgegeben zu haben, ihrem eigenen ungewöhnlichen Begriffs- verständnis, so ändert sie damit im Ergebnis die publizierten Kriterien (vgl. Gal- li/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 566; Beyeler, a.a.O., N 52). Auf den subjektiven Willen der Vergabestelle kommt es nicht an (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1). Vielmehr übt die Vergabestelle mit einer gegen Treu und Glauben bzw. das Transparenzprinzip verstossenden Auslegung ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_1101 vom 24. Januar 2013 E. 2.4.1). Ein vergleichbar grosser Ermessens- spielraum kommt den Vergabebehörden bei der Beurteilung von Referenzprojekten zu, wenn die verlangten Referenzprojekte relativ offen umschrieben wurden (vgl. Gal- li/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 611). Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind. Erfüllt ein Bewerber die bei einem Eignungskriterium gestellten Anforde- rungen nicht, so muss er als ungeeignet ausgeschlossen werden (vgl. Gal- li/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 580, 603). 1.4. In der Ausschreibung der Beschwerdegegnerin ist bei den Eignungskriterien einleitend aufgeführt, dass die Nichterfüllung bzw. Nichtbeantwortung der Eignungskriterien den Ausschluss der entsprechenden Bewerbung zur Folge habe. Mit dieser Formulierung hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, indem sie selbst die Eignungskriterien als Muss-Kriterien festgelegt hat. Sie hat demnach auf die mit Art. 11 Abs. 1 lit. a VöB eingeräumte Möglichkeit, einen Anbieter bei Nichterfüllung der Eignungskriterien allenfalls nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen, verzichtet. Das Eignungskriterium „E06 Kunden-Referenzen Einwohnerkontrolle“ hat die Be- schwerdegegnerin wie folgt definiert: „Der Anbieter muss mindestens 3 Referenzpro- jekte (inkl. Jahr der Umsetzung) mit über 15‘000 Einwohnern vorweisen können.“ Die- ser Wortlaut ist klar und lässt weder einen Ermessens- noch einen Auslegungsspiel- raum zu: Der Anbieter hat mindestens drei Referenzen einzureichen, mit welchen er vorweisen kann, dass er selbst ein Einwohnerkontrollsystem für über 15‘000 Einwoh- ner umgesetzt hat. Somit müssen es erstens mindestens drei Referenzen sein, zwei- tens müssen es Einwohnerkontrollsysteme sein und drittens müssen mit diesen Sys- temen über 15‘000 Einwohner kontrolliert werden können. Ob das Eignungskriterium erfüllt ist, kann somit nur mit ja oder nein beantwortet werden. Die Beschwerdegegne- rin hat sich mit dieser Formulierung selbst einen engen Rahmen gesetzt und auf eine offenere Formulierung wie zum Beispiel „vergleichbare Projekte“ verzichtet. Entsprechend bedarf es keiner Auslegung des anbieterbezogenen Eignungskriteriums E06, weshalb diesbezüglich der von der Beschwerdegegnerin genannte Zweck der zu offerierenden Softwarelösung bzw. die technische Spezifikation irrelevant ist. Es bleibt jedoch anzumerken, dass dies bei den angebots- bzw. leistungsbezogen Zuschlagskri- 111 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang terien entsprechend zu berücksichtigen ist. So kann die Beschwerdegegnerin die beim Zuschlagskriterium Z1, Ziffer 5.1.3 (Referenzen), aufgeführten Referenzkunden nach ihrem Ermessen bewerten und gewichten, ob diese mit ihrer Umgebung (Bereich Ein- wohnerkontrolle) bezüglich Konfiguration, Funktionsumfang und Service- Anforderungen vergleichbar sind und die Anbieter die technische Komplexität sowie die applikatorischen Anforderungen - nach Auffassung der Beschwerdegegnerin techni- sche Muss-Kriterien - abzudecken vermögen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die A. AG als für die erfolgreiche Projektführung geeignet erachtet, durfte sie nicht auf die Prüfung, ob die A. AG das von ihr klar defi- nierte Eignungskriterium E06 erfüllt, verzichten. Aufgrund der Formulierung des Eig- nungskriteriums E06 haben Konkurrenzunternehmen, welche keine drei Referenzob- jekte im Bereich Einwohnerkontrolle mit über 15‘000 Einwohnern präsentieren können, unter Umständen von einer Angebotseinreichung abgesehen, obwohl sie ihr System in einem komplexen technischen Umfeld handhaben könnten. Diese durften aber darauf vertrauen, dass nur solche Anbieter zum Submissionsverfahren zugelassen werden, welche das klar formulierte Eignungskriterium E06 erfüllen. Andernfalls wäre der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. 1.5. Sofern die A. AG das Eignungskriterium E06 nicht erfüllt, diese somit nicht mindestens drei Referenzen eingereicht hat, mit welchen sie vorweisen kann, dass sie drei Ein- wohnerkontrollsysteme für über 15‘000 Einwohner umgesetzt hat, hätte sie die Be- schwerdegegnerin vom Vergabeverfahren ausschliessen müssen. Dies ist im Folgen- den zu prüfen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A. AG erfülle das Eignungskriterium E06 nicht. So habe diese mit Referenzobjekt W. nur ein Referenzprojekt nennen können, das die Kriterien erfülle. Das Referenzobjekt X. genüge nicht, da die Gemeinde X. deutlich weniger als die in der Ausschreibung verlangten mindestens 15'000 Einwoh- ner habe. 2.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, die A. AG habe insgesamt vier Referenzprojekte W., X., Y. und Z. in ihrer Offerte vom 8. April 2016 angegeben. Die Referenz X. habe sie nicht weiter geprüft, da sie die andern drei Referenzen als genügend betrachtet ha- be. Aber auch diese Referenz würde die technische Muss-Anforderung in E06 erfüllen, da dort auch die Software NEST eingesetzt werde. 2.3. Von der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass die von der A. AG genannte Refe- renz W. die von der Beschwerdegegnerin gestellten Anforderungen erfüllt. Das Referenzprojekt Gemeinde X., welches die A. AG in ihrer Offerte unter Ziffer 2.3 Referenzprojekte aufgeführt hat, genügt den Anforderungen nicht. (…). Dass die Ge- meinde X. deutlich weniger Einwohner als in der Ausschreibung verlangt aufweist, be- streitet die Beschwerdegegnerin nicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die beiden weiteren Referenzen Y. und Z. der A. AG das Eignungskriterium E06 erfüllen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die Referenz Z. als unzulässig, da Z. als Energiever- sorger keine Einwohner, sondern Energie-Messgeräte bzw. Energiebezüger verwalten würden. Bei Z. werde die Software IS-E für Energieversorger, nicht die Software NEST für Einwohnerkontrolle eingesetzt. 112 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 3.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass mit dem Referenzprojekt Z. ein höchst kom- plexes Projekt vorliege, bei welchem in eine nicht einfache Umgebung mit 50'000 Kun- den (Leistungsbezüger) eine äusserst anspruchsvolle Software IS-E, welche die glei- che Datenbank, die gleichen Basis-Daten und das gleiche Datenmodell wie NEST ver- wende, implementiert worden sei. Sowohl IS-E (für Energieversorger) als auch NEST (für Gemeinden, Städte und Kantone) würden von der C. AG betreut. Die Lösung IS-E sei ebenso wie NEST für grosse Institutionen, hier Energieversorger, geeignet. Diese beiden Applikationen seien praktisch identisch bzw. jedenfalls vergleichbar. 3.3. Auch die A. AG macht geltend, es handle sich bei NEST und IS-E um die gleiche Lö- sung. Mit der Installation Z. würden über 50‘000 Kunden verwaltet. Somit diene diese Referenz als gute Auskunft, ob die A. AG mit grossen und komplexen Installationen von NEST/IS-E umgehen könne. Im Weiteren habe es im Projekt Z. sehr viele Schnitt- stellen zu anderen Systemen. 3.4. Wie bereits in Erwägung 1.4 ausgeführt, sind nach klarem Wortlaut des Eignungskrite- riums E06 Kunden-Referenzen Einwohnerkontrolle solche Referenzprojekte anzufüh- ren, welche Einwohner verwalten. Bei dem von der A. AG aufgeführten Referenzpro- jekt Z. handelt es sich hingegen gerade nicht um eine Gemeinde, welche Einwohner zu verwalten hat, sondern unbestrittenermassen um einen Energieversorger, welcher Leistungsbezüger zu verwalten hat. Dies wird von der A. AG selbst bestätigt: In ihrer Offerte gab sie unter der Rubrik Zu- schlagskriterien/Referenzen bei der Referenz Z. die Anzahl User im Bereich Einwoh- nerkontrolle mit "0" (Null) an. Ebenfalls führte sie unter der Rubrik Zuschlagskriterien an, die dritte Referenz Z. sei ein Energieversorger und keine Gemeinde. Auch die Beschwerdegegnerin vermerkte im Offertöffnungsprotokoll unter der Rubrik Eignungskriterien als Kommentar, dass die A. AG zwei Referenzen mit Einwohnerkon- trollen und eine Referenz mit Werken angegeben habe. Auch gab sie in der Beschwer- deantwort an, sie habe bereits im Rahmen des Offertöffnungsprotokolls festgehalten, dass in Bezug auf die Erfüllung des Eignungskriteriums E06 bei der A. AG noch Punkte zu klären seien. Sie war sich demnach der Problematik bewusst. Ihr blieb jedoch bei dem von ihr klar und unmissverständlich formulierten Eignungskriterium E06 kein Spielraum, die Software IS-E für Energieversorger als Einwohnerkontroll-System gel- ten zu lassen. Das Referenzobjekt Z. erfüllt somit die definierten Anforderungen ge- mäss Eignungskriterium 06 nicht. Nachdem zwei der vier von der A. AG angegebenen Referenzprojekte das Eignungs- kriterium E06 nicht erfüllen, braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft zu werden, ob das Referenzprojekt Y. neben W. die beim Eignungskriterium E06 klar gestellten Anforderungen genügen würde. Selbst wenn nämlich dieses Refe- renzprojekt das Eignungskriterium E06 erfüllen würde, käme die A. AG nicht auf die geforderten drei Referenzprojekte. 4. 4.1. Die A. AG erfüllt das Eignungskriterium E06 nicht, womit deren Ausschluss vom Vergabeverfahren hätte erfolgen müssen und folglich der Zuschlag nicht ihr hätte erteilt werden können. Die Zuschlagsverfügung vom 29. Juni 2016 ist demnach aufzuheben. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass nur sie und die D. AG im Submissi- onsverfahren verbleiben würden. Sie selbst komme auf 464.49 Punkte, die D. AG nur auf 423.74 Punkte. Damit sei klar und unbestreitbar, dass die Beschwerdeführerin den Zuschlag erhalten müsse. 113 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 4.3. Die Beschwerdeinstanz kann die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen (Art. 18 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 GöB). 4.4. Dem Gericht liegt einzig die Beilage 2 (Fragebogen und Leitfaden für die Angebotser- stellung) der Offerte der Beschwerdeführerin vor. Nicht bekannt sind ihm hingegen un- ter anderem die verlangte Dokumentation der Erfüllung der Eignungskriterien mit Un- terlagen und die Beilage 2b der Ausschreibung betreffend Gewichtung und Bewer- tungsgrundlagen der Zuschlagskriterien. Es erscheint deshalb nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Angelegenheit ist folglich zur Neubeurteilung und -entscheidung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2016 vom 1. Dezember 2016 114 - 114