Wie anhand der Ermittlung des Mietwerts sowie des Minderwerts aufgezeigt, räumt das Schätzerhandbuch dem Fachschätzer einen grossen Ermessensspielraum ein. Wurde dieser von der Fachperson korrekt ausgeübt, so schreitet das Gericht nicht ein. 5.2. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich den Überlegungen der Vorinstanz anschliessen kann; denn das Schätzungsergebnis kann nicht mit hinreichenden Gründen als unzutreffend angesehen werden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. (…)