4. 4.1. Der Fachschätzer hat demnach sowohl die Ermittlung des Mietwerts als auch des Minderwerts nach Abklärung vor Ort und in korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. 4.2. Die Schätzung des Schatzungsamts ist zu bestätigen, weshalb die auf den Miet- und Minderwert basierenden Werte nicht mehr zu prüfen sind.