Auch wenn die Schätzung durch die B AG dem Vorgehen gemäss Schätzerhandbuch entsprechen würde und sich die unterschiedlichen Werte durch die unterschiedlichen Schätzungsmethoden erklärten, können die Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, dass die durch das Schatzungsamt vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Das Vorgehen des Schatzungsamts bei der Ermittlung des Minderwerts entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.