Gebäude (vgl. Schätzerhandbuch, S. 147). Anlässlich der Besichtigung des Objekts durch das Schatzungsamt konnten keine ausserordentlichen Schäden oder Abnutzungen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, der ermittelte Minderwert reiche nicht aus, die fälligen Instandsetzungskosten zu decken; konkrete Angaben dazu fehlen jedoch. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, die fälligen Instandsetzungskosten substantiiert zu begründen und nachzuweisen.