Das Ergebnis suggeriert eine Präzision, die die zugrundeliegenden Daten bzw. Annahmen gar nicht hergeben. Es ist demnach dem pflichtgemässen Ermessen des Sachverständigen überlassen, welches Verfahren und somit welchen Detaillierungsgrad er aufgrund der vorhandenen Informationen als sachdienlich beurteilt (vgl. Schätzerhandbuch, S. 150). 3.4. Das Schatzungsamt hat für die Ermittlung des Minderwerts die Wertminderungstabelle des Schätzerhandbuchs herangezogen (vgl. Schätzerhandbuch, S. 344). Anhand dieser erfolgt eine einfache approximative Ermittlung der Entwertung über ein gesamtes