Die von der B AG errechnete Wertminderung betrage mindestens 29%, maximal 46%. B AG gehe von einem Minderwert von 30% aus. Die Beschwerdeführer verlangen deshalb, dass ihnen ein Minderwert von 22% angerechnet werde. 3.2. Die Vorinstanz erwidert, dass der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht der B AG, auf welchen sie ihre Anträge stützen, den Minderwert nicht nach Massgabe des Schätzerhandbuchs ermittle.