Indem die Vorinstanz nun einzig überprüfe, ob die Minderwertermittlung nach der pauschalisierten Wertminderungstabelle korrekt durch das Schatzungsamt durchgeführt worden sei, vergesse die Vorinstanz, dass die Ermittlung des Minderwerts nach der Wertminderungstabelle nur dann zur Anwendung komme, wenn damit auch die tatsächlichen Instandsetzungskosten abgedeckt seien. Die Beschwerdeführer hätten vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass die pauschale Ermittlung des Minderwerts die fälligen Instandsetzungskosten eben gerade nicht decken würden. Die von der B AG errechnete Wertminderung betrage mindestens 29%, maximal 46%.