Es lege somit fest, dass zwar die (pauschale) Wertminderungstabelle für die Ermittlung des Minderwerts herangezogen werden könne, dass aber der so pauschal ermittelte Minderwert die fälligen Instandsetzungskosten am Bewertungsstichtag auch tatsächlich decken müsse. Indem die Vorinstanz nun einzig überprüfe, ob die Minderwertermittlung nach der pauschalisierten Wertminderungstabelle korrekt durch das Schatzungsamt durchgeführt worden sei, vergesse die Vorinstanz, dass die Ermittlung des Minderwerts nach der Wertminderungstabelle nur dann zur Anwendung komme, wenn damit auch die tatsächlichen Instandsetzungskosten abgedeckt seien.