Das Schätzerhandbuch halte aber auch fest, dass die Wertminderung die allfälligen Instandsetzungskosten am Bewertungsstichtag decken können müsse. Es lege somit fest, dass zwar die (pauschale) Wertminderungstabelle für die Ermittlung des Minderwerts herangezogen werden könne, dass aber der so pauschal ermittelte Minderwert die fälligen Instandsetzungskosten am Bewertungsstichtag auch tatsächlich decken müsse.