Verordnung über die Schätzung von Grundstücken bei der Schätzung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke, anders als etwa im Kanton St.Gallen, der Verkehrswert der Grundstücke einzig als Steuerwert zu bestimmen ist. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme deshalb darauf hin, dass diesbezüglich die amtlichen Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen sicherzustellen. Entsprechend ist die Schätzung des Mietwerts gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und nicht zu beanstanden.