Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Schatzungsamt hat insbesondere keine Möglichkeiten, eigenständig verschiedene Lagekategorien mit einem unterschiedlichen Erfahrungswert auszuscheiden. Dies müsste gesetzlich normiert werden, wie dies beispielsweise in anderen Kantonen der Fall ist. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen werden, dass gemäss Art. 5 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken bei der Schätzung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke, anders als etwa im Kanton St.Gallen, der Verkehrswert der Grundstücke einzig als Steuerwert zu bestimmen ist.