In Bezug auf die Bestimmung des örtlichen Mietwerts liegen keine anwendbaren kantonalen Vorschriften vor, weshalb einzig das Schätzerhandbuch massgebend ist. So hat das Schatzungsamt bei der Ermittlung des Erfahrungswerts den durchschnittlichen Mietertrag der vermieteten Vergleichsobjekte im Kanton beigezogen, da das Segment der Einfamilienhäuser mehrheitlich selbstgenutzt ist. Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Schatzungsamt hat insbesondere keine Möglichkeiten, eigenständig verschiedene Lagekategorien mit einem unterschiedlichen Erfahrungswert auszuscheiden.