Die Beschwerdeführer bestreiten zudem den Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 nicht substantiiert, sondern verlangen vielmehr die Ausscheidung verschiedener Lagekategorien sowie den Vergleich mit den angrenzenden Dörfern im St.Galler Rheintal, nach welcher sich der Weiler Y orientiert. In Bezug auf die Bestimmung des örtlichen Mietwerts liegen keine anwendbaren kantonalen Vorschriften vor, weshalb einzig das Schätzerhandbuch massgebend ist.