Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bei der Vermietung der Wohnräume fallen durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen demnach nicht ins Gewicht. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Alters ist das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz von einem leicht abgenutzten Objekt ausgegangen, wobei Küche und Bad dem üblichen Standard entsprächen. Das Schatzungsamt hat sich demzufolge an das vom Schätzerhandbuch vorgesehene Vorgehen zur Ermittlung des Mietwerts gehalten.