Die Kriterien der Tabelle „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ ist jedoch vom Schätzerhandbuch vorgegeben und damit Grundlage für die Bewertung des Mietwerts. Bezüglich der fehlenden Garagen hat die Vorinstanz zurecht festgestellt, dass aus vorhandenen Garagen ein in der Gesamtbetrachtung höherer Ertragswert resultieren würde. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bei der Vermietung der Wohnräume fallen durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen demnach nicht ins Gewicht.