Für den Vorwurf der Rechtswidrigkeit genügt es insbesondere nicht, dass einzelne Posten auch anders bewertet werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die Differenzen in der Bewertung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich vertretbar sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 623; BGE 128 II 74 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.279/1999 vom 3. November 2000 E. 2f;