Das Verwaltungsgericht übt gegenüber Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie gegenüber verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheiden, da sie zu annäherungsweise ermittelten Zahlen führen. Es schreitet nur ein, wenn eine Schätzung im Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint bzw. wenn bei der Schätzung offenkundige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind oder wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt wurden. Für den Vorwurf der Rechtswidrigkeit genügt es insbesondere nicht, dass einzelne Posten auch anders bewertet werden können.