2.3. Mit Schätzungen sollen Werte bestimmt werden, die auf andere Weise nicht festgestellt werden können. Dabei ist die urteilende Instanz grundsätzlich frei in der Wahl der Schätzungsmethode. Einer freien Würdigung unterliegt auch die Frage, ob bestimmte Erfahrungszahlen in einem konkreten Fall als Schätzungsgrundlage herangezogen werden sollen. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalierung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden.