2.2. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass bei amtlichen Schätzungen von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken im Kanton Appenzell I.Rh. ausschliesslich der Steuerwert bestimmt werde. Um die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen sicherzustellen, müssten amtliche Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden. Die B AG komme in der Gesamtbetrachtung zu anderen Schlüssen als das Schatzungsamt. Das entspreche bei Schätzungen, die naturgemäss mit gewis-